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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_97/2022  
 
 
Urteil vom 1. März 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2021 (AB.2021.00049). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Februar 2022 (Übermittlung durch die elektronische Zustellplattform IncaMail) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Anträge und deren Begründung enthalten muss und in gedrängter Form zu begründen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass somit auf die massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte (BGE 142 III 364 E. 2.4, 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2022 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass die Beschwerdeführerin allein ihre eigene Sicht der Dinge zum Ausdruck bringt, indem sie sich nur formal auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 30. Dezember 2021 bezieht, nicht aber sich inhaltlich mit den vorinstanzlichen Begründungen betreffend den aktuellen pflegerischen Hilfebedarf in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden" und "Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auseinandersetzt (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 des angefochtenen Urteils), 
dass im Übrigen die neu geltend gemachte Hilflosigkeit im Bereich des Essens nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens resp. des angefochtenen Urteils gehört (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass schon insoweit im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die elektronische Eingabe vom 15. Februar 2022 zudem nicht gültig signiert ist, 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG) oder durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG), 
dass, wenn eine rechtsgültige Unterschrift fehlt, das Bundesgericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass sich angesichts der erwähnten Begründungsmängel und der schon am 16. Februar 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 BGG erübrigte, 
dass es damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub