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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_126/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Thurgau v.d. den Regierungsrat, Staatskanzlei des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Januar 2023 (VG.2022.53/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________, Staatsangehöriger von Albanien, wurde infolge Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2018 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben bis vor Bundesgericht erfolglos (vgl. Urteil 2C_397/2020 vom 26. August 2020).  
Mit Entscheid vom 14. April 2021 ordnete das Migrationsamt für A.________ Ausschaffungshaft für drei Monate an, beginnend am 13. April 2021. Nachdem er am 6. Mai 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde er am 14. Mai 2021 aus der Haft entlassen. Sein Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 9. Juli 2021 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, die Ausschaffungshaft sei ungerechtfertigt angeordnet worden. 
 
1.2. A.________ erhob am 1. April 2022 Staatshaftungsklage gegen den Staat Thurgau und beantragte eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'200.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. April 2021 für die aus seiner Sicht zu Unrecht erlittene Haft vom 13. April 2021 bis 14. Mai 2021.  
Mit Urteil vom 18. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage ab. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Auszahlung von "Fr. 7'200.-- mal vier (Migrationsamt, SEM, Kantonspolizei Thurgau, Staatsanwaltschaft Thurgau) " sowie eine Entschädigung von Fr. 900.-- für jeden Tag in Haft. Schliesslich beantragt er die erleichterte Einbürgerung. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass er von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit wird. Auf die Bestellung eines Rechtsanwalts verzichtet er ausdrücklich.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig ein Staatshaftungsanspruch gegen den Staat Thurgau. Soweit der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung ersucht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus, sodass auf den entsprechenden Antrag bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die Beschwerde führende Partei in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht gerade auf der Hand liegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 146 II 276 E. 1.2.1, mit Hinweisen; 139 II 340 E. 4; Urteil 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 1.1.4).  
 
3.2. Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen End-entscheid richten, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteile 8C_553/2022 vom 13. Januar 2023 E. 2.1; 2C_520/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 1.1; 2C_233/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).  
Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'200.-- nebst 5% Zins beantragt hatte. Damit ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich nicht erreicht. Daran ändert der Umstand nichts, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren neu höhere Begehren stellt. Im Übrigen sind solche neuen Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf und eine solche ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Eingabe erweist sich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig. 
 
3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann.  
Mit diesem Rechtsmittel kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zahlreiche verfassungsmässige Rechte, darunter Art. 7, 8 und 25 BV, als verletzt zu rügen, ohne jedoch substanziiert darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil gegen diese Bestimmungen verstossen soll. Damit genügen seine Ausführungen den strengen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Auf die Eingabe ist auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Das Rechtsmittel erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG bzw. Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. 
 
5.  
Angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3 hiervor), gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov