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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_10/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, Bahnhofstrasse 15, Postfach 86, 2501 Biel BE, 
3. C.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, Nachfrist Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entschied des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Januar 2023 (ZK 22 521). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in einem vom Beschwerdeführer 2 angestrengten Forderungsprozess das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage ab. 
Mit Verfügung vom 31. August 2022 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer 2 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'100.-- auf. Auf eine vom Beschwerdeführer 2 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Oktober 2022 nicht ein. 
Mit Verfügung vom 21. November 2022 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer 2 unter Androhung der Säumnisfolgen auf, den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer 2 gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 21. November 2022 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein. 
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt ist.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerdeeingabe vom 13. Februar 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es wird darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2023 aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.  
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann