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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_11/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2022 (RU220059-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. September 2022 reichte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Wallisellen ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Sie verlangte die Bezahlung von insgesamt Fr. 3'704.80 nebst Zins und Betreibungskosten. 
Mit Verfügung vom 20. September 2022 setzte das Friedensrichteramt der B.________ AG Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. 
A.________ focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht ein. 
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Februar 2023 erklärt, diesen Beschluss mit Beschwerde anzufechten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen und seinen zahlreichen Anträgen (Bst. a-m) nicht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Dezember 2022 wendet, sondern Fragen zum Thema macht, welche nicht Gegenstand dieses Beschlusses waren (Art. 75 BGG).  
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das nicht nachvollziehbar begründete Begehren, seine in der Beschwerde vorgetragenen "Rügen von Amtswegen aber zusätzlich noch an die dafür zuständige korrekte Amtsstelle weiterzuleiten" und ihm dies "innert spätestens fünf Tagen [...] schriftlich und eingeschrieben" zu bestätigen. 
 
2.2. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht), worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch hinwies.  
Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein derartiger Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Das Vorliegen eines solchen Nachteils springt auch nicht in die Augen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. 
 
2.3. Nicht der Beschwerdeführer als Beklagter - sondern die Klägerin - wurde vom Friedensrichteramt mit der Verfügung vom 22. September 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Der Beschwerdeführer ist daher durch die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Kostenvorschuss-Verfügung nicht beschwert (Art. 76 BGG).  
 
2.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, geschweige denn den strengen Anforderungen der hier einzig in Betracht fallenden subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 2, Art. 116-118 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss auseinander, sondern übt allgemeine Kritik am schweizerischen Gerichtswesen.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
Das (zumindest sinngemäss gestellte) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle