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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_138/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Raiffeisenplatz 2, 9244 Niederuzwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beanstandungen/Forderungen gegenüber KESB, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2023 (BO.2022.62-K3). 
 
 
Sachverhalt:  
Klageweise stellte der rubrizierte Beschwerdeführer beim Kreisgericht Wil die Begehren, die KESB Wil-Uzwil sei zu verurteilen, die von ihm eingereichte Erklärung zu unterzeichnen, allen mit Falschinformationen bedienten Behörden und Personen die Falschheit der Informationen mitzuteilen und richtige Informationen zu liefern (insbesondere über sein uneingeschränktes Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und dass für seine Kinder nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden seien), sich vom Inhalt des ihn verleumdenden Berichtes zu distanzieren, keine falschen Informationen über ihn zu verbreiten, unter Anordnung einer Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- im Widerhandlungsfall, sowie Mitteilungen ins Ausland ausschliesslich auf dem ordentlichen Dienstweg über die Zentralstelle für internationalen Kindesschutz zuzustellen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 trat das Bezirksgericht Wil auf diese Klage nicht ein, im Wesentlichen mangels sachlicher Zuständigkeit. 
Mit Berufung verlangte der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht seine Anträge revidiere, gemäss deren Sinn auslege und einen Rechtsspruch entwickle, der geeignet sei, den durch die Mitarbeiter der KESB Wil-Uzwil verursachten Schaden zu reparieren, und dass die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu annulieren und die Gebühren der Schlichtungsbehörde Wil zurückzuerstatten seien. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab, soweit es darauf eintrat; ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.--. 
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, zusammengefasst mit dem Begehren, die KESB Wil-Uzwil sei zu verurteilen, die unwahren und verleumderischen Behauptungen gegenüber den spanischen und schweizerischen Behörden zurückzuziehen und zu berichtigen. Ferner wird die Annulierung der kantonsgerichtlich auferlegten Gerichtskosten, die aufschiebende Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie eine Vorabentscheidung über dieses Gesuch verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Was sodann das kantonale Verfahren anbelangt, ist zu beachten, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB das Prozessrecht (abgesehen von wenigen hier nicht interessierenden bundesrechtlichen Normen) kantonal geregelt ist und kantonales Recht vom Bundesgericht nur auf substanziierte Verfassungsrügen hin überprüft werden kann; dies gilt selbst dann, wenn die schweizerische Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt, wobei hier die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3). 
 
2.  
Vorliegend hat das Kantonsgericht in Zweifel gezogen, ob berufungsweise überhaupt hinreichende Rechtsbegehren gestellt worden sind, welche zum Urteil erhoben werden könnten, diese Frage aber offen gelassen, weil selbst die für Laieneingaben herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht erreicht seien, indem es an jeglicher Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im bezirksgerichtlichen Urteil zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit fehle. In einer subsidiären materiellen Begründung hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die bezirksgerichtlichen Erwägungen zutreffen würden und das Bezirksgericht zur Beurteilung der auf Reparation in Form eines schriftlichen Dementi von Äusserungen und Mitteilungen der KESB an andere Behörden gerichteten Rechtsbegehren unzuständig gewesen sei. 
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander; er beschränkt sich auf die Behauptung zur Sache selbst, er benötige einen Rechtspruch, welcher die KESB dazu zwinge, ihre falschen und verleumderischen Aussagen zu berichtigen, und lässt dieser weitschweifige Ausführungen zu den angeblichen Verleumdungen durch die KESB folgen, wonach diese gegenüber den spanischen Behörden von in der Schweiz erfolgten Kindesschutzmassnahmen und einer Einschränkung des Sorgerechts gesprochen habe. Insofern bleibt die Beschwerde im Hauptpunkt unbegründet. 
Offenbar auf die im angefochtenen Entscheid erfolgte Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beziehen sich sodann die etwas wirren Ausführungen, wonach die Gerichte sich nicht komplett über sämtliche Regeln des Vertragsabschlussrechts hinwegsetzen dürften und das Kantonsgericht sich wie ein Verkäufer verhalten habe, welcher dem noch nicht entschlossenen Kunden als Käufer in spe eines Fernsehers kurzerhand in Abwesenheit den Fernseher samt Rechnung vor die Tür stelle und dann auf Zahlung der Rechnung bestehe. Der Beschwerdeführer will damit zum Ausdruck bringen, das Kantonsgericht hätte vorab über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden müssen, um ihm zu ermöglichen, vor dem Hintergrund dieses Entscheides bzw. in Kenntnis der Prozesschancen über das weitere Vorgehen im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu festhält, er habe in allen Instanzen sehr klar definiert, was er erwarte, nämlich einen Rechtsspruch, welcher die KESB verpflichte, ihre Verleumdungen zurückzuziehen, müsste er nach dem in E. 1 Gesagten aufzeigen, gegen welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern das Kantonsgericht gegen diese verstossen haben soll, wenn es sogleich über das Rechtsmittel entschieden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Für Nichteintretensentscheide werden reduzierte Gerichtskosten erhoben, und zwar vorliegend in der Höhe, wie sie ohnehin auch für einen vorgängig erfolgten Entscheid über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben worden wären. Ausgangsgemäss ist hierfür der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli