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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_140/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach, 
Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Februar 2023 (810 23 26). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) errichtete die KESB Gelterkinden-Sissach für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2023 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 1. Februar 2023 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 19. Februar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren um "Befreiung von der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung" und um Überprüfung bzw. Änderung der Auszahlungen der Invalidenversicherung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Erwachsenenschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der vor Bundesgericht mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid ging es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB eingehalten hatte. Hierzu äussert sie sich nicht. Vielmehr wirft sie dem Kantonsgericht vor, ihre (im Einzelnen ausgeführte) Lebenssituation nicht zur Kenntnis genommen und nicht die Gerechtigkeit verwirklicht zu haben. Indes war die kantonale Beschwerde offenkundig verspätet, weshalb das Kantonsgericht diese nicht inhaltlich überprüfen konnte. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli