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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_38/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Januar 2023 (RT220201-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 28. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Engstringen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'544.45 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit einem auf den 13. Januar 2022 datierten Beschluss trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 berichtigte das Obergericht das Datum des vorgenannten Beschlusses auf den 13. Januar 2023. 
Gegen den Beschluss vom 13. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Gesetz sehe keinen Nichteintretensentscheid vor. Entsprechendes hatte er bereits vor Obergericht in Bezug auf andere Entscheide geltend gemacht. Vor Bundesgericht setzt er sich weder mit den allgemeinen Erwägungen des Obergerichts zur Zulässigkeit von Nichteintretentscheiden auseinander, noch mit denjenigen, in denen das Obergericht begründet hat, weshalb auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten sei (offensichtliche Unzulässigkeit und mangelnde Begründung der Beschwerde). Es genügt nicht, dem Obergericht in diesem Zusammenhang falsche Behauptungen vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern durch den Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, sondern er wiederholt - soweit nachvollziehbar - im Wesentlichen bloss seinen Standpunkt. Die abstrakte Berufung auf einzelne verfassungsmässige Rechte, insbesondere Art. 30 BV, genügt den Rügeanforderungen nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg