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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_315/2023  
 
 
Urteil vom 1. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel, und diese substituiert durch Rechtsanwältin Marlis Pfeiffer, 
Beschwerdegegner, 
 
Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. April 2023 (60/2022/39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt ein Strafverfahren gegen A.________ (geb. 1941). Im Rahmen dieser Untersuchung edierte die Staatsanwaltschaft beim Psychiatriezentrum U.________ die Verlaufseinträge der ärztlichen Gespräche mit A.________ während seines stationären Aufenthalts im Jahr 2018. Die dagegen von A.________ verlangte Siegelung wurde durch das Bundesgericht in BGE 147 IV 27 bestätigt. Gleichzeitig wurde das Zwangsmassnahmengericht angewiesen, der Staatsanwaltschaft Frist anzusetzen, um einen (allfälligen) rechtsgültigen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde über die Entbindung vom Arztgeheimnis nachzureichen. 
 
B.  
Am 25. November 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Psychiatriezentrum U.________, die behandelnden Ärzte von A.________ aufzufordern, sich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Am 23. Februar 2021 reichten die beiden Ärzte das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis beim Departement des Innern des Kantons Schaffhausen ein. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen das Gesuch ab. 
Den von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 28. Juni 2022 gut und erteilte den beiden Ärzten die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen wurde mit Urteil vom 25. April 2023 mit der Begründung gutgeheissen, die Staatsanwaltschaft sei nicht legitimiert gewesen, gegen die Verfügung des Gesundheitsamts des Kantons Schaffhausen vom 30. August 2021, mit dem die Entbindung vom Arztgeheimnis abgelehnt wurde, Beschwerde zu führen. 
 
C.  
Gegen das Urteil gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Mai 2023 ans Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. April 2023 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und den Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Das Gesundheitsamt, der Regierungsrat und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidgenössische Departement des Innern hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht. 
Mit Eingabe vom 10. November 2023 erklärt die Anwältin des Beschwerdegegners, dass dieser am 19. Oktober 2023 verstorben sei, und beantragt das Nichteintreten bzw. die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 21. November 2023 an ihren Anträgen fest und beantragt namentlich das Eintreten auf die Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes Urteil (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).  
 
1.3. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.3.1. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 35 E. 1.3; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).  
 
1.3.2. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
1.3.3. Vorliegend ist der Beschwerdegegner am 19. Oktober 2023 verstorben, weshalb die Beschwerdeführerin das gegen ihn geführte Strafverfahren einstellen wird (Vernehmlassung Beschwerdeführerin vom 21. November 2023 S. 2). Ohne laufendes Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner entfällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der strittigen Frage, ob sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den für sie abschlägigen Entscheid über die Entbindung des Berufsgeheimnisses der Ärzte des Beschwerdegegners legitimiert ist. Die Frage hat keinen Einfluss auf das ohnehin einzustellende Strafverfahren.  
 
1.3.4. Es besteht vorliegend kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten: Dass die Klärung der Frage für die Beschwerdeführerin zwar auch über das vorliegende Strafverfahren hinaus von Bedeutung ist, wie sie vorbringt, mag zwar zutreffen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies nicht in einem anderen Verfahren wird rechtzeitig geklärt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass zukünftige Strafverfahren, in denen sich dieselbe Frage stellen könnte, stets vor dem Entscheid eingestellt werden. Damit fehlt es an einer grundlegenden Voraussetzung, um auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten.  
 
1.4. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen und auf dieses Erfordernis vorliegend nicht zu verzichten ist, fehlt es der Beschwerdeführerin somit am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
2.  
 
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP, SR 273). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteil 2C_518/2022 vom 25. September 2023 E. 2.1).  
 
2.2. Angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen wie im Bundesrecht für das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide über die Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 321 Ziff. 2 StGB, Art. 18 Abs. 2 und 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schaffhausen [VRG/SH; SHR 172.200], § 38 Abs. 4 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz des Kantons Schaffhausen [GesV/SH, SHR 810.102]; vgl. BGE 149 IV 135 E. 2.2 und 2.4; 147 IV 27 E. 4.4), ist mutmasslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterlegen wäre.  
 
2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat den Rechtsnachfolgern des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Eidgenössischen Departement des Innern, B.________, Zürich, und C.________, Zürich, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha