Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_274/2022
Urteil vom 1. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Bürgschaftsgenossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,
3. C.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Covid-19-Kredit; Betrug, Urkundenfälschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Juni 2022 (4M 21 80).
Sachverhalt:
A.
A.________ war bis zum 30. Juni 2020 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Deren einzige Gesellschafterin war die C.________ GmbH.
Am 31. März 2020 lud A.________ im Internet mit Hilfe seines Buchhalters namens der E.________ GmbH das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " herunter, füllte und druckte es aus, unterschrieb es, scannte es ein und reichte es anschliessend elektronisch bei der F.________-Bank ein. Er deklarierte im Kreditantragsformular mit entsprechenden Kreuzen, die Gesellschaft sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, der gewährte Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet und alle gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Gestützt auf das Formular wurde der E.________ GmbH ein zinsloser Covid-19-Kredit von Fr. 110'000.-- ausbezahlt. Sie verwendete das Geld einerseits für geschäftlich begründete Aufwendungen, andererseits für die Ausrichtung eines Darlehens an H.________, den Vater von A.________. Knapp einen Monat nach Auszahlung hatte die E.________ GmbH den Kreditbetrag aufgebraucht. Eine Rückzahlung ist zumindest bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht erfolgt.
B.
B.a. Mit Urteil vom 24. März 2021 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen der Erhältlichmachung des Kredits des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), aufgrund falscher Angaben im Kreditantragsformular der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie wegen der Darlehensgewährung an seinen Vater und weiteren Sachverhalten der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, wovon es für 16 Monate den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährte. Weiter verurteilte das Kriminalgericht A.________ im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2017 gewährte bedingte Vollzug von 90 Tagessätzen Geldstrafe widerrief das Kriminalgericht. Ebenfalls widerrief es die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Luzern vom 22. März 2019 und 11. März 2020 gewährten bedingten Vollzüge von 5 Tagessätzen bzw. 60 Tagessätzen Geldstrafe. Schliesslich untersagte das Kriminalgericht A.________ während 5 Jahren, jegliche selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, namentlich als faktischer Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Im Zivilpunkt entschied es, dass er der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 97'119.73 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2020 zu bezahlen habe. Die Schadenersatzforderung der C.________ GmbH wies es im Umfang von Fr. 15'000.-- ab und hiess sie im Übrigen im Grundsatz gut. Schliesslich erhob das Kriminalgericht eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 50'000.--, wobei es deren Erlös sowie denjenigen aus der Geldstrafe gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a und c StGB der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ zusprach. Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 50'000.--) wurde (nach Rechtskraft des Urteils) mit der Ersatzforderung verrechnet.
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 3. Juni 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Zusätzlich sprach es ihn der Widerhandlung gegen Art. 23 der (mittlerweile ausser Kraft stehenden) Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (aCovid-19-SBüV; SR 951.261) schuldig, da er einen Teil des Covid-19-Kredits mit der Darlehensvergabe an seinen Vater unrechtmässig (in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV) verwendet hatte. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. Unter Einbezug der bereits von der Erstinstanz berücksichtigten Strafbefehle sprach es nebst dem als Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und zusätzlich eine Busse von Fr. 1'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) aus. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB verzichtete das Kantonsgericht. Schliesslich bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt und hinsichtlich Ersatzforderung.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie und bettet sich in folgende Rahmenbedingungen ein:
2.1. Nachdem er am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete der Bundesrat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die aCovid-19-SBüV erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" gedacht (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020 [nachfolgend: Erläuterungen der EFV], S. 2 ff.; D'AMELIO-FAVEZ/MANZ, Notrechtliche Massnahmen - Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 11 ff.).
2.2. Konkret gewährte eine Bürgschaftsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).
2.3. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV, die sich etwa in anfallenden Umsatzeinbussen bzw. Verlusten oder Liquiditätsengpässen äussern konnte (vgl. Erläuterungen der EFV S. 6; SCHENKER/CHERNAYA, Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, S. 5), musste von gewisser Erheblichkeit sein; einfache Einbussen genügten nicht (vgl. CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 18 N. 12). In der Literatur wird gar von drohender Zahlungsunfähigkeit gesprochen (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, S. 724). Die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung musste grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhanden sein. Dies folgt bereits aus der Zweckbestimmung von Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV, wonach die Solidarbürgschaft ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin dient. In der Lehre wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen konnten, sofern die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen kann (DOMENGHINI/SCHWAB, Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208). Einzig auf dem subjektiven Befinden beruhende, unsubstanziierte und nicht objektivierbare Sorgen oder Befürchtungen reichen dagegen nicht aus.
2.4. Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) ". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen.
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs.
3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst streitig, wie sich die wirtschaftliche Situation der E.________ GmbH im Zeitpunkt der Kreditbeantragung am 31. März 2020 präsentierte.
3.1.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, auf dem Geschäftskonto der E.________ GmbH seien im März 2020 Zahlungseingänge von Fr. 43'128.60 zu verzeichnen gewesen. Dies entspreche ca. dem Durchschnitt der monatlichen Eingänge im Jahr 2019 (rund Fr. 45'000.--). Dabei seien die Eingänge bereits 2019 erheblichen Schwankungen unterworfen gewesen und im März 2020 nicht aus der Reihe gefallen, sondern vergleichbar gewesen mit den Monaten Mai, Juni und November 2019. Ein ähnliches Bild ergebe sich beim Blick auf die aus dem Geschäftskonto ersichtlichen Saldi per Ende Monat. Die liquiden Mittel der E.________ GmbH hätten bis Ende März 2020 somit keine erhebliche Einbusse im Vergleich zum Vorjahr erfahren. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung zudem implizit selber eingeräumt, dass keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorgelegen habe.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine berechtigten Erwartungen verweise, so treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits einschränkende Präventionsmassnahmen betreffend Hygiene und sozialer Distanz auf Baustellen und in der Industrie beschlossen worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation gewisse Sorgen um die Zukunft der E.________ GmbH gemacht habe. Eine im März 2020 hinreichend konkrete, künftige wirtschaftliche Einbusse allein gestützt auf die angeordneten Massnahmen sei jedoch nicht erstellt. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die GmbH im März 2020 zumindest für drei Projekte Rechnungen ausgestellt und im Februar/März 2020 sogar vier neue Mitarbeiter angestellt habe. Am 1. April 2020 seien für Februar/März 2020 zudem sieben Lohnzahlungen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 4'786.-- ausgerichtet worden. Mit Blick auf die wirtschaftliche Situation in den Folgemonaten sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass die GmbH im März 2020 massiv weniger Aufträge generiert habe.
3.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.1.3. Im Rahmen seiner Sachverhaltsrügen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation E.________ GmbH die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto (sowie deren monatliche Schwankungen) und ergänzend die Kontosaldi, nicht aber die Umsätze März bis Mai 2020 berücksichtige. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch keine Willkür dargetan, denn: Wie bereits ausgeführt, dienten die Covid-19-Kredite der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mithin waren für die Anspruchsberechtigung die vorhandenen liquiden Mittel durchaus entscheidend. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die in erster Linie auf einem Vergleich der durchschnittlichen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto im Jahr 2019 und denjenigen im März 2020, das heisst unmittelbar vor der Gesuchseinreichung, abstellt, gibt deshalb zu keiner Kritik Anlass.
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, seine Befürchtungen hinsichtlich künftiger wirtschaftlicher Einschränkungen hätten entgegen der Vorinstanz auf objektivierbaren Anhaltspunkten beruht. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 7d Abs. 1 Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (aCovid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand am 28. März 2020, ausser Kraft) waren die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie im vorliegend interessierenden Zeitpunkt verpflichtet, die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu waren namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ist verständlich, dass sich die Baubranche als Ganzes und der Beschwerdeführer im Besonderen aufgrund dieser Einschränkungen und der damit einhergehenden verminderten Effizienz gewisse Sorgen um ihre finanzielle Lage machten. Der Vorinstanz ist jedoch keine unhaltbare Beweiswürdigung vorzuwerfen, wenn sie keine hinreichend konkreten Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine zumindest annähernd einschneidende wirtschaftliche Beeinträchtigung der E.________ GmbH in naher Zukunft erkennt. Gegen eine solche sprechen insbesondere die - vom Beschwerdeführer unkommentiert gelassenen - Umstände, wonach er unmittelbar vor der Gesuchseinreichung vier neue Mitarbeiter einstellte und die finanzielle Situation der GmbH selber als weder ganz schlecht, noch ganz gut bezeichnete. Soweit er weitere Gründe anführt, weswegen seine Sorgen objektiv begründet gewesen sein sollen, beruft er sich weitgehend auf Elemente, die in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht enthalten sind, ohne in substanziierter Weise Willkür geltend zu machen. Diese bleiben vor Bundesgericht somit unbeachtlich. Insgesamt sind keine ihm im Zeitpunkt der Gesucheinreichung bekannten und dokumentierten objektivierbaren Anhaltspunkte (z.B. eine signifikante Anzahl stornierter Aufträge), aufgrund derer mit hinreichender Bestimmtheit auf zukünftige, erhebliche Liquiditätsprobleme geschlossen werden könnte, ersichtlich. Damit hält die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV vorgelegen und der Beschwerdeführer die Bank entsprechend getäuscht hat, bei einer Gesamtbetrachtung dem Willkürverbot stand.
3.2. Unter tatsächlichen Gesichtspunkten kritisiert der Beschwerdeführer daneben auch die für die Bejahung von Arglist bzw. Verneinung einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
3.2.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 in fine).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.4; je mit Hinweisen; kritisch: ACKERMANN/MAEDER, Arglist beim Betrug: bestimmt ohne Opfermitverantwortung und "Treu und Glauben", forumpoenale 4/2023 S. 290 ff.). Damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (etwa die handschriftliche Abänderung von Zahlen eines in Maschinenschrift gehaltenen Dokuments; Urteil 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248 mit Hinweis).
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, sowohl die aCovid-19-SBüV als auch die Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- (Anhang 1 der aCovid-19-SBüV) hätten einzig eine formelle Prüfung der Kreditantragsformulare vorgesehen. Die Vergabe der Kredite sei grundsätzlich gestützt auf Selbstdeklaration erfolgt. Dies sei aufgrund der im relevanten Zeitpunkt in der Schweiz bestehenden Ausnahmesituation indiziert gewesen. Aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie habe der Bund einschneidende Massnahmen ergriffen und namentlich den sog. "Lockdown" verfügt, der zahlreiche wirtschaftliche Existenzen gefährdet habe. Es habe eine Notsituation vorgelegen, in der die Covid-19-Kredite insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine schnelle und einfach zugängliche Hilfe dargestellt hätten. Eine vertiefte Prüfung der Anspruchsberechtigung sei erklärtermassen nicht vorgesehen und mit Blick auf die grosse Anzahl Kreditgesuche innert Frist auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen. So hätte eine Überprüfung der Angaben gewisse Nachforschungen erfordert und wäre nur mit wesentlichem Aufwand und dementsprechend in einem langwierigen Prozess möglich gewesen. Dies hätte dem Ziel der raschen und unbürokratischen Soforthilfe widersprochen. Daran vermöchten auch die von der Verteidigung eingereichten Belege betreffend die Verfahren der Berner Kantonalbank und der Postfinance AG nichts zu ändern, sei doch auch ihnen nur eine weitestgehend formelle (Plausibilitäts-) Prüfung zu entnehmen.
Das skizzierte Vorgehen bei der Überprüfung der Kreditgesuche sei, so die Vorinstanz weiter, in den Medien eingehend thematisiert worden, wobei der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, von der Berichterstattung über die vereinfachte Beantragung eines Covid-19-Kredits wie auch von den Pressekonferenzen des Bundesrats Kenntnis erhalten zu haben. Aufgrund der in der Bevölkerung breit gestreuten Informationen sei ihm bewusst gewesen, dass eine vertiefte Prüfung nicht vorgesehen war, womit die Täuschung über die Anspruchsberechtigung der E.________ GmbH als arglistig zu bezeichnen sei.
3.2.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Er stellt der Vorinstanz die Behauptung gegenüber, in den Medien und in der direkten Kommunikation mit der F.________-Bank sei suggeriert worden, dass eine Prüfung des Kreditanspruchs stattfinde. Ausserdem würden die Prüfungsverfahren bei der Berner Kantonalbank und der Postfinance AG davon zeugen, dass eine zumindest rudimentäre materielle Prüfung der Angaben auf dem Antragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sei. Mit diesen Ausführungen belässt er es indessen bei appellatorischer Kritik, auf die grundsätzlich nicht näher einzugehen ist.
Lediglich als Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Arglist gegeben ist bzw. sein kann, von einem überwiegenden Teil der Lehre positiv beantwortet wird (bejahend: François Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 70 zu Art. 25 aCovid-19-SBüG; D'AMELIO-FAVEZ/MANZ, a.a.O., S. 17; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 51; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 15 ff.; MÄRKLI/GUT, a.a.O., S. 728; DOMENGHINI/SCHWAB, a.a.O., S. 208; SCHENKER/CHERNAYA, a.a.O., S. 17, verneinend: WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Willkür nur bei einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung und nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, zu bejahen ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen), scheint es umso weniger angezeigt, in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einzugreifen.
3.3. Im Ergebnis erweist sich der Schuldspruch wegen Betrugs als rechtskonform.
4.
Weiter w endet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dabei zielt seine Argumentation auf den rechtlichen Aspekt, indem er geltend macht, beim Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.
4.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung).
4.1.1. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweis).
4.1.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; Urteile 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2).
4.2. Zur Frage, ob dem Kreditantragsformular Urkundencharakter zukommt, befindet die Vorinstanz Folgendes: Der elektronisch ausgefüllte Antrag stelle die Verkörperung der Gedankenerklärung des Antragstellers dar, einen Anspruch auf einen Covid-19-Kredit geltend zu machen, wobei diese Erklärung nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs geeignet sei, diesbezüglich Beweis zu erbringen. Dabei bestünden objektive Garantien, welche den gemachten Angaben erhöhte Glaubwürdigkeit zusprächen. Als solche gälten unter anderem gesetzliche Vorschriften, wonach eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung schriftlich zu erklären sei. Zu erwähnen sei hierbei, dass jede derartige Gesetzesbestimmung stillschweigend voraussetze, dass die schriftliche Tatsachenerklärung wahrheitsgemäss nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werde (so im Übrigen auch JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 32). Ferner scheine nicht unbedeutend, dass das umstrittene Antragsformular in die aCovid-19-SBüV integriert sei. Der Antragssteller bekunde durch dessen Ausfüllen und Unterschreiben die wesentlichen Tatsachen für die Gewährung des Kredits. Das Formular stelle den einzigen Nachweis der Voraussetzungen für die Auszahlung des Kredits dar. Folglich sei davon auszugehen, dass die Erklärungen auf dem Antragsformular den Abschluss des Kreditvertrags und damit eine erhebliche Rechtsfolge nach sich zögen: Die Auszahlung des Kreditbetrags, dessen Höhe von den Angaben im Kreditantragsformular abhängig sei, sowie das Bestehen und die Rückzahlungspflicht des erhaltenen Betrags (Schuld). Demnach komme der im Kreditantrag gemachten schriftlichen Erklärung erhebliche Bedeutung zu.
Die Vorinstanz verweist sodann auf die aussergewöhnliche Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie (siehe auch E. 2.1 oben). Die Selbstdeklaration habe einen wesentlichen Teil des Prozesses zur schnellen und unkomplizierten finanziellen Hilfeleistung dargestellt. In diesem Prozess hätten die Kreditgeber auf die Wahrheit der im Schlüsseldokument - dem Kreditantragsformular - gemachten Angaben vertrauen müssen. Aus den genannten Gründen komme dem Kreditantragsformular Urkundencharakter zu und handle es sich beim ausgefüllten Antrag somit um eine qualifizierte schriftliche Lüge.
4.3. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist Folgendes hinzuzufügen: In der Lehre wird die Frage, ob das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " gemäss Anhang 2 der aCovid-19-SBüV taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung sein kann, zwar teilweise verneint (Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 27 ff.; so auch Erläuterungen der EFV, S. 18). Die überzeugenderen Lehrmeinungen äussern sich jedoch dahingehend, dass der ausgefüllte Kreditantrag rechtserhebliche Tatsachen enthält, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung wiedergibt. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergibt sich demnach daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung wie bereits gesehen - vom Verordnungsgeber gewollt - darauf beschränkte, dass gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben die Bedingungen für die Kreditvergabe erfüllt sind. Eine weitere Kontrolle fand nicht statt - vielmehr beruhte die Kreditvergabe auf der Selbstdeklaration des Antragstellers (vgl. Micheli, a.a.O., N. 55 zu Art. 25 aCovid-19-SBüG; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 55; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, a.a.O., Rz. 33). Entsprechend wurde das aufgefüllte Formular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag (CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N. 55; SCHENKER/CHERNAYA, a.a.O., S. 7). Angesichts dieser besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe scheint es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach Selbstdeklarationen gegenüber Banken grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, abzuweichen. Dass die dargestellten Abläufe nur auf Verordnungsstufe geregelt waren, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis. Alles in allem ist das ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen und es zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich (die Urkundenqualität ebenfalls bejahend: Domenghini/Schwab, a.a.O., S. 208). Es stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar.
Indem der Beschwerdeführer im Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " wahrheitswidrige Angaben über die Anspruchsberechtigung der E.________ GmbH machte, beging er somit eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
5.
Nicht vertieft ei nzugehen ist auf die zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgetragene Kritik. Hierbei macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend, ohne aber die Aktenstücke, auf welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht abstellt, näher zu bezeichnen. Damit unterlässt er es, den Vorwurf der Gehörsverletzung nachvollziehbar und in einer den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu substanziieren. Soweit er sich an dieser Stelle zum Sachverhalt äussert, bleibt er offensichtlich im Bereich des Appellatorischen und damit unzulässiger Kritik.
Zum Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV sowie zu den Anträgen betreffend Zivilforderung und Beschlagnahme findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Weitere Ausführungen zu diesen Rechtsbegehren sind somit ebenfalls entbehrlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger