Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_717/2023
Urteil vom 1. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch C.________
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Beweisanträge, Aktenentfernung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. September 2023 (S 2023 28).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wurde A.________ vom Strafgericht des Kantons Zug wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornographie schuldig gesprochen. Am 12. August 2023 ersuchte er um Aufhebung der Beschlagnahme seiner elektronischen Geräte. Am 6. September 2023 erklärte er Berufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2023, stellte mehrere Beweisanträge und ersuchte um Entfernung diverser Dokumente aus den Akten. Mit Eingabe vom 10. September 2023 beantragte er unter anderem die Vernichtung von zahlreichen Beweismitteln sowie die Entfernung von weiteren Beweismitteln aus den Akten.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 wies der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug insbesondere A.________s Anträge, Beweismittel aus den Akten zu entfernen, ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem ordnete er an, auf A.________s unverschlüsselten USB-Stick "Q-Connect 16 GB" sei das Video mit der Einvernahme von B.________ zu löschen (Dispositiv-Ziffer 4.2.1). Anschliessend seien ihm der genannte USB-Stick und diverse weitere beschlagnahmte Geräte ( "Mobiltelefon Samsung", "Notebook MSI, inkl. Netzteil", "Mobiltelefon Sony", "Festplatte Seagate 8 TB" und "PC Sharkoon") herauszugeben (Dispositiv-Ziffern 4.1.1, 4.2.2 und 4.3.1) und zu seinen Effekten in der Strafanstalt Zug zu legen (Dispositiv-Ziffern 4.1.2, 4.2.3 und 4.3.2). Die Strafanstalt werde angewiesen, während der andauernden Sicherheitshaft A.________ einen Teil dieser Geräte ("Notebook MSI, inkl. Netzteil", "Mobiltelefon Sony", "Festplatte Seagate 8 TB" und "PC Sharkoon") nicht auszuhändigen (Dispositiv-Ziffer 4.3.3). Zudem setzte der Präsident die Berufungsverhandlung auf Donnerstag, 26. Oktober 2023, 8.30 Uhr fest (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 2, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.3, 4.3.2 und 4.3.3 der Präsidialverfügung vom 26. September 2023 aufzuheben. Die Verfahrensleitung sei anzuweisen, seine am 10. September 2023 gestellten Anträge noch vor der Berufungsverhandlung vollumfänglich materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Verwertbarkeit der Beweismittel durch das Bundesgericht zu prüfen. Zudem beantragte er die Anordnung mehrerer vorsorglicher Massnahmen.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Eingabe vom 13. November 2023 setzte der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Bundesgericht darüber in Kenntnis, dass das Obergericht am 27. Oktober 2023 das Berufungsurteil gefällt habe, und reichte dieses und ein ebenfalls am 13. November 2023 ergangenes Schreiben ein. In letzterem wird verfügt, dass die Dispositiv-Ziffern 4.2.1 und 4.3.3 der angefochtenen Präsidialverfügung vom 26. September 2023 widerrufen werden, und die Zuger Polizei angewiesen, unverzüglich diverse sichergestellte Gegenstände der Strafanstalt Zug unverändert zuhanden der Effekten von A.________ zu übergeben.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und B.________ haben keine Stellungnahme eingereicht. A.________ hat sich mit Eingabe vom 21. Januar 2024 vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Aktenentfernungs- und Beweisanträge. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 ff. BGG).
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2; vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (Urteil 7B_658/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.2; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Urteile 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 2; 1B_619/2021 vom 2. September 2022 E. 1 mit Hinweis).
Mit dem Berufungsurteil vom 27. Oktober 2023 ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, über einzelne Anträge noch vor der Berufungsverhandlung zu entscheiden, gegenstandslos geworden. Weiter hat das Obergericht mit dem Berufungsurteil auch über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ebenfalls gegenstandslos. Schliesslich wurden mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 auch die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf Dispositiv-Ziffern 4.2.1 und 4.3.3 des angefochtenen Entscheids beziehen, gegenstandslos. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist er nur unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz betreffend die Geräte "Mobiltelefon Samsung", "USB-Stick Q Connect 16 GB", "Notebook MSI, inkl. Netzteil", "Mobiltelefon Sony", "Festplatte Seagate 8 TB" und "PC Sharkoon" zu Unrecht entschieden habe, diese zu seinen Effekten in der Strafanstalt Zug zu legen, anstatt sie ihm auszuhändigen. Der "faktische Entzug" seiner elektronischen Geräte stelle einen Eingriff in seine Grundrechte dar. Ihm fehle zudem die Möglichkeit, die Gegenstände zeitnah auf allfällige durch die Strafbehörden verursachte Schäden zu untersuchen. Die Vorinstanz sei "unter keinem Titel" befugt, ihm die Verwendung seiner Geräte zu untersagen. Ob er seine Geräte auch in Haft nutzen dürfe, sei nach den Anstaltsregelungen zu beurteilen.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziffern 4.1.2, 4.2.3 und 4.3.2 nicht darüber entschieden hat, ob er die fraglichen Geräte während seiner Inhaftierung nutzen darf. Vielmehr hat sie im angefochtenen Entscheid mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmend festgehalten, es obliege der Strafanstalt, seinen Zugang zu bestimmten "Waren und Gegenständen" zu regulieren. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll.
2.
Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, ist darauf nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin sich nicht hat vernehmen lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Rechtsanwalt Martin Gärtl, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und der Zuger Polizei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern