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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 301/03 
 
Urteil vom 1. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
S.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 kürzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die an S.________ ausgerichteten Taggelder um 50 %, woran sie im Einspracheentscheid vom 18. April 2002 festhielt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verfügung und des Einspracheentscheides der SUVA sämtliche möglichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zusprechen, insbesondere sei ihm ein 100%iges Taggeld ohne Kürzung ab dem 25. Dezember 2000 auszurichten; im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch ist in der Folge zurückgezogen worden. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren lässt der Beschwerdeführer erneut die Zusprechung sämtlicher möglicher Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen. Gegenstand der Verfügung der SUVA vom 17. Oktober 2001 und des Einspracheentscheides vom 18. April 2002 ist indessen einzig die Kürzung der Taggeldleistungen um 50 %. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, soweit damit mehr als die Aufhebung der Kürzung der Taggelder beantragt wird, nicht einzutreten. Ergänzend ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne dass dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird. 
1.3 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der des streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen für Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung (Art. 39 UVG), namentlich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Sie liegt vielmehr schon vor, wenn sich jemand in einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der - gesamthaft betrachtet - das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 Erw. 2a, 99 V 11 Erw. 1; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b; in RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 nicht veröffentlichte Erw. 2c). Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das - objektiv - bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist deshalb, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist, und unerheblich ist, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr nur, ob er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGE 99 V 11 Erw. 1 in fine; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3b). 
2.3 Die Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV deckt sich nicht mit dem Tatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (RKUV 1991 Nr. U 210 S. 90 Erw. 3c). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 111 V 177 Erw. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c). 
3. 
3.1 Vorliegend besteht kein Grund, die tatbeständlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, welche im vorinstanzlichen Entscheid beschrieben sind. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2000 nach Schichtbeendigung anlässlich eines Weihnachtsessens am Arbeitsplatz mit einem Schichtkollegen eine anfänglich verbale Auseiandersetzung. Der Grund dieser Streitigkeit liess sich nicht schlüssig eruieren. Sie endete schliesslich ausserhalb des Gebäudes, aber immer noch auf dem Betriebsareal mit Handgreiflichkeiten. Dabei wurde der Versicherte niedergeschlagen und verletzt. Der Mitbeteiligte, O.________, wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes X.________ vom 8. März 2001 wegen (einfacher) Körperverletzung mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten bestraft, welche nach Einsprache mit Strafverfügung vom 10. Juli 2001 auf sieben Wochen Gefängis reduziert wurde. 
3.2 Angesichts des Geschehensablaufes - wie er im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten ist - haben SUVA und Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung bejaht. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorträgt, vermag daran nichts zu ändern. Von einer klaren Trennung in zwei verschiedene Handlungsbereiche kann im Hinblick auf die örtliche und zeitliche Nähe der beiden Phasen keine Rede sein. Dass die Strafverfolgungsbehörde O.________ lediglich wegen Körperverletzung, nicht aber auch wegen Teilnahme an einem Raufhandel, bestrafte und gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnete, hilft nicht weiter. Zum einen ist zu bemerken, dass O.________ gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde, also für ein Antragsdelikt. Der unverletzt gebliebene O.________ hatte andererseits keinen Anlass gegen den Beschwerdeführer seinerseits einen Strafantrag zu stellen. Ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) kam überhaupt nicht in Frage, denn ein solcher liegt nur vor, wenn mindestens drei Beteiligte sich wechselseitig bekämpfen (BGE 106 IV 250 Erw. 3b; 71 IV 180). 
 
Im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Würdigung der Akten stellte die Vorinstanz einen wahrscheinlichen Tatverlauf fest. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, immer wieder neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen. In der vorinstanzlichen Beschwerde (S. 4 Ziff. 3) machte er geltend, vor O.________ geflohen zu sein, welcher ihn verfolgt, ihm Erde ins Gesicht geworfen und, als er deswegen bewegungsunfähig gewesen sei, ihn mit einer Weinflasche traktiert habe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schildert er einen stark abweichenden Sachverhalt: Während einer verbalen Auseiandersetzung zwischen ihm und O.________ sei ein Kollege schlichtend dazwischen getreten. Diese beiden hätten den Festplatz verlassen. Nach einer kurzen Weile sei er ihnen gefolgt und habe sich auf den Parkplatz begeben. Als er das Auto des Kollegen nicht gesehen habe, sei er in die Schrothalle (nicht auf den Festplatz) zurückgekehrt. Er habe O.________ nahe der Eingangstüre auf einem Palettenstoss sitzen sehen. Er habe diesem die Hand entgegengestreckt, um Frieden zu machen. Darauf hin habe O.________ ihm Dreck in die Augen geworfen und ihn brutal zusammengeschlagen. Mit dieser neuen Schilderung gesteht der Beschwerdeführer gar ein, weder geflohen noch als unbeteiligtes Opfer zusammengeschlagen worden zu sein. Er leistete vielmehr selbst aktiv einen Beitrag zum verpönten Schadenseintritt, indem er O.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung ohne ersichtlichen Grund ins Freie folgte und bei seiner Rückkehr ins Fabrikgebäude nicht etwa auswich, sondern auf diesen zutrat. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weitern, dass im Verwaltungsverfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehört verletzt worden sei, da er entgegen Art. 18 Abs. VwVG weder an den Zeugenbefragungen teilnehmen noch Ergänzungsfragen habe stellen können. 
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
4.3 Die SUVA hat bezüglich des Geschehens, bei dem der Beschwerdeführer sich die Verletzungen zugezogen hatte, keine eigenen Erhebungen (wie z.B. Zeugenbefragungen) durchgeführt, sondern vielmehr einzig die Akten der Strafuntersuchung beigezogen und diese gewürdigt. Entscheidend ist daher, dass der Versicherte sich im Verfahrenen zu den massgeblichen Akten hat äussern können. Dies war sowohl im verwaltungsinternen Einspracheverfahren als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren der Fall. 
5. 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Kürzung der Leistungen in masslicher Hinsicht. In Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) sind Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignet haben, um mindestens die Hälfte zu kürzen. Die SUVA liess es bei diesem Minimum bewenden. 
6. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: