Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}  
1B_72/2009 
 
Urteil vom 1. April 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Wechsel des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 10. März 2009 gegen einen am 10. Februar 2009 ergangenen, ihr am 11. Februar 2009 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen angekündigt hat; 
 
dass sie innert der gesetzlichen 30-tägigen Beschwerdefrist ab erfolgter Eröffnung des Entscheids (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG) die Beschwerde nicht ergänzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. April 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp