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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_445/2008 
 
Verfügung vom 1. April 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X. und Y.Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Seeberg, 3365 Seeberg, 
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Überbauungsordnung Swin-Golf Nr. 2 mit Zonenplanänderung. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008. 
 
In Erwägung: 
dass X. und Y.Z.________ mit Eingabe vom 29. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. September 2008 erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 29. September 2008 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG); 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_445/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Seeberg sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. April 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli