Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_410/2009 
 
Urteil vom 1. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1941 geborene B.________, seit 1. Juni 1995 (auf Grund eines Rückenleidens) Bezüger einer halben, seit 2004 (auf Grund eines infolge Carotisstenose und Papillenatrophie erlittenen Visusverlusts) einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, meldete sich am 4. Februar 2005 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach medizinischen Abklärungen (unter anderem Bericht des Dr. med. Z.________ inklusive Beiblatt für die Hilflosigkeit vom 18. Februar 2003) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügung vom 23. März 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2004 wegen schwerer Sehstörung zu. Auf Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle einen Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2005 mit Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 7. November 2005. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Februar 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück, weil nicht ersichtlich sei, ob der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geprüft worden sei, was auf Grund der Sehbehinderung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auf Beschwerde der IV-Stelle hin wurde die Rückweisung vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2007 bestätigt. 
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge erneut einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 12. Februar 2008, der von RAD-Arzt Dr. med. A.________ und der Abklärungsperson Frau H._________ unterzeichnet war, zu den einzelnen Punkten jeweils neben den Abklärungsergebnissen eine kurze Beurteilung durch den Arzt enthielt und dem zusätzlich ein ärztlicher Bericht des Dr. med. A.________ beigelegt war. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle B.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 12. August 2008 erneut eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Einschränkung der Sehkraft zu. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen sei. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97). 
 
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; Urteile 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 3 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 1). 
 
2. 
In Frage steht, ob der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht nur leichten, sondern mittleren Grades hat. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1-3 IVG; Art. 37 IVV), insbesondere die mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90), die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme), die Differenzierung zwischen direkter und indirekter Dritthilfe (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f.), über den Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) sowie die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung bei der Bemessung der Hilflosigkeit (Urteil I 563/2004 vom 2. März 2005) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen zur lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV), wonach ein Bedarf an einer solchen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu betonen bleibt, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt ist (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 vom 23. Oktober 2007) und die lebenspraktische Begleitung weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung beinhaltet, sondern vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt, weshalb die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen kann (BGE 133 V 466 E. 9). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, Urteil 8C_310/2009 vom 24. August 2009) und Abklärungsberichten an Ort und Stelle (vgl. E. 3 hievor) beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf einen rechtsgenüglichen Abklärungsbericht an Ort und Stelle gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sind demgegenüber - analog zu den medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) - Sachverhaltsfeststellungen. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen sind ebenfalls tatsächlicher Natur (Urteil 8C_119/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3). 
 
4. 
4.1 Die IV-Stelle begründete die Hilflosigkeit leichten Grades mit dem Sonderfall der schweren Sinnesstörung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV und erachtete die gemäss Abklärungsbericht relevanten Einschränkungen in den Bereichen Essen sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte damit als abgegolten. Ohne sich zur Frage des konkreten Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung explizit zu äussern, führte sie in ihrer Verfügung aus, gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV sei die Kombination von Sonderfällen und lebenspraktischer Begleitung nicht aufgeführt, weshalb eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zusammen mit einer notwendigen lebenspraktischen Begleitung keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auslösen könne. 
 
4.2 Demgegenüber erachtete die Vorinstanz diese Subsumption der Einschränkungen in den Bereichen Essen sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter den Sonderfall der schweren Sinnesstörung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV als nicht zulässig, da die letztere Bestimmung lediglich die Pflege gesellschaftlicher Kontakte umfasse. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dennoch verneinte sie einen Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung, weil keine lebenspraktische Begleitung notwendig sei. Betreffend deren Voraussetzungen stützte sie sich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Februar 2008, dem sie vollen Beweiswert zusprach, und verneinte zunächst im Bereich des selbstständigen Wohnens einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung, weil sämtliche Haushaltsarbeiten bereits vor Eintritt der Blindheit des Beschwerdeführers durch dessen Ehefrau erledigt worden seien, seit diese im September 2003 in die Schweiz eingereist sei und diese also keine Tätigkeiten erledigt habe, welcher der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit selbst erledigen würde und damit keine direkte Dritthilfe vorliege. Zudem verwies sie auf dessen Schadenminderungspflicht und die Tatsache, dass er Übungen mit dem Blinden-Instruktor wieder abgebrochen habe. Bezüglich der Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung stellte das kantonale Gericht gestützt auf den wöchentlichen Aufwand von 33 Minuten gemäss Abklärungsbericht fest, die für eine notwendige Hilfeleistung erforderlichen 2 Stunden seien nicht erreicht, und eine solche sei ohnehin bei der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte abgegolten. Schliesslich führte die Vorinstanz zur Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt an, zwar ergebe sich bei den Spaziergängen für die Ehefrau ein als direkte Dritthilfe zu qualifizierender Mehraufwand, diese Hilfeleistung sei aber ebenfalls bereits bei der allgemeinen Lebensverrichtung der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt worden und schliesslich sei auch hier auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten hinzuweisen. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei gegeben, da er nicht selbstständig wohnen könne. Die Vorinstanz habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass seine Ehefrau erst im September 2003 in die Schweiz eingereist sei und er vorher jahrelang den Haushalt selbst erledigt habe bzw. später zusammen mit seinem ebenfalls in die Schweiz eingereisten Sohn. 
 
4.4 Damit ist nicht mehr streitig, dass der Versicherte in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zu prüfen bleibt, ob er auch dauernd der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV bedarf, was eine mittlere Hilflosigkeit begründet, wobei von den drei Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 3 IVG (vgl. E. 2 hievor) nurmehr in Frage steht, ob der Versicherte selbstständig wohnen kann (lit. a der genannten Bestimmung). 
 
5. 
5.1 Ob eine Dritthilfe notwendig sei, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (Urteile 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3; 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1; 9C_608/2007, E. 2.2.1; Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen). Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs.1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital / Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25 und Urteil H 163/04 E. 4 vom 7. Juni 2005) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil I 1013/06 vom 9. November 2007). Massgebend ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. 
 
5.2 Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer ungeachtet der Umgebung, in denen er wohnt, im Bereich selbstständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo er Hilfe benötigt, hat das kantonale Gericht keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass auch bei guter Gesundheit des Beschwerdeführers dessen Frau alle Haushaltaufgaben erfüllen würde. Damit hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb das Bundesgericht nicht gebunden ist (vgl. E. 1.1 hievor) und diesen von Amtes wegen ergänzt (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
5.3 Dem Abklärungsbericht über die Hilflosenentschädigung vom 12. Februar 2008, durchgeführt in der IV-Stelle, sind hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung zunächst die Angaben des Versicherten zu entnehmen: Danach sei die Ehefrau im September 2003 in die Schweiz eingereist. Er wohne seit 2000 mit seinem Sohn an der Murtenstrasse, beide zusammen hätten alle Haushaltarbeiten selber erledigt. Die Arbeiten habe er mit dem Sohn geteilt. Als die Ehefrau im September 2003 eingereist sei, sei der Sohn ausgezogen. Vor dem Insult habe er nur Rückenschmerzen gehabt. Er sei um ca. 6.00 Uhr aufgestanden und habe sich einen Kaffee gemacht. Er habe immer seine Therapietermine angeschaut, habe gefrühstückt und dann sei er ins Restaurant gegangen und habe sich mit den Kollegen getroffen, er habe sich das Essen und Haushaltarbeiten gemacht. Seine Ehefrau habe er schon 3-4 Jahre vor dem Insult in die Schweiz holen, er habe mit ihr zusammen leben wollen. Er sei etwa 4 Jahre ohne B-Bewilligung gewesen und sie habe nicht einreisen können. Als sie im September 2003 in die Schweiz gekommen sei, habe sie alle anfallenden Haushaltarbeiten übernommen, dies sei ihre Aufgabe gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Arbeiten im Haushalt mehr verrichtet. Er habe seine Ehefrau zu all seinen Spital-, Arzt- und Therapieterminen mitgenommen, sie wäre sonst allein zu Hause in der Wohnung gewesen. So habe sie die Stadt und die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel kennen gelernt. Die Ehefrau gehe keiner Arbeit nach, es sei gut, dass er sie vorher noch sehend mitgenommen habe, so wisse die Ehefrau nun, wo der Arzt sei, und kenne die Stadt. Seine Frau müsse ihn nicht auffordern, aufzustehen, er entscheide selber, wenn er aufstehe. Den Tag teile er sich selber ein, die Ehefrau müsse ihm immer bei den Verrichtungen helfen, er könne nichts mehr selber erledigen. 
Die dazugehörige Beurteilung der Abklärungsperson lautet dahingehend, dass der Versicherte aufsteht, wann er will und sich den Tag selbst einteilt. Er müsse nicht von seiner Ehefrau angeleitet werden, noch müsse die Ehefrau Arbeiten im Bereich selbstständiges Wohnen für ihn verrichten, die er vorher selber erfüllen konnte. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht lerne, selber zu telefonieren, selber Telefone entgegennehme und die Türe öffnen könne, wenn es läute. Als der Versicherte noch sehen gewesen sei, hätten die Söhne jeweils administrative Arbeiten übernommen und Dokumente übersetzt, teilweise sei vorher auch die Auskunft oder Arbeit des Anwaltes notwendig. Diese Hilfe sei immer noch so. Auch bei guter Gesundheit würde die Ehefrau alle Haushaltaufgaben erfüllen und diese könnten in diesem Bereich nicht berücksichtigt werden. 
Die entsprechende Beurteilung durch den Arzt erschöpft sich in der Feststellung, der Versicherte mache einen normal intelligenten Eindruck; es fänden sich keine Hinweise für neurokognitive Defizite oder für ein psychoorganisches Syndrom, ohne dass jedoch eine Beurteilung der Zumutbarkeit der einzelner Verrichtungen im Haushalt abgegeben wird. 
 
5.4 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Abklärungsbericht an einer ischämischen Papillenatrophie beidseits, einem Zervikalsyndrom, einem lumbospondylogenen Syndrom, einem Diabetes mellitus Typ II, einer Hypertensiven Kardiopathie sowie an einer Dyslipidämie. Dem Abklärungsbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Verrichtungen im Haushalt, die ein selbstständiges Wohnen ermöglichen, dem Beschwerdeführer trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere seiner Sehbehinderung, objektiv noch zumutbar sind. Von einer erneuten Rückweisung zu einer Abklärung an Ort und Stelle kann jedoch abgesehen werden: Denn auf Grund der eigenen Angaben des Versicherten wie auch aus den verschiedenen Ausführungen des Arztes zu den einzelnen Lebensverrichtungen und in dessen Bericht zur Abklärung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei üblichen Haushaltstätigkeiten, welche nicht bereits bei den Lebensverrichtungen Essen und Fortbewegung / Pflege der Kontakte berücksichtigt wurden, in erheblichem Masse eingeschränkt ist, er also objektiv einen Haushalt mit den üblichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche besorgen und Wohnungspflege nicht mehr ohne erhebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbstständig wohnen kann: So zeigen beispielsweise seine Angaben, wonach ohne Anwesenheit der Ehefrau dreimal täglich eine Schwester kommen müsste, um ihm beim Essen zu helfen ebenso wie die Beurteilung des Arztes zur Lebensverrichtung Essen (wonach das Zerkleinern der Nahrung zwar erschwert sei, aber in ausreichendem Mass erlernt werden könne), dass er bereits beim Kochen erheblich eingeschränkt ist. Auch kann er gemäss Abklärungsbericht seine diversen Medikamente nicht selbst richten. Sodann wird aus den übrigen Angaben des Arztes zu den einzelnen Lebensverrichtungen deutlich, dass Wohnungspflege und Wäschebesorgung kaum möglich sind. Schliesslich zeigen auch die Ausführungen der Abklärungsperson zum Erlernen des Telefonabnehmens, wie klein Betätigungsfeld und Aktionsradius des Beschwerdeführers tatsächlich sind. Dabei fällt die aktenmässig ausgewiesene Polymorbidität massgebend ins Gewicht, die einschränkender ist als eine schwere Sehbehinderung allein. 
Dass der Beschwerdeführer gewisse Verrichtungen nach einer bestimmten Zeit erlernen kann, wie das der Arzt beispielsweise für die Erlernung der Fortbewegung draussen für eine Dauer von drei Monaten mit Trainingseinheiten von einer Doppelstunde pro Woche vorsieht, ändert im hier massgebenden Beurteilungszeitpunkt nichts: Zwar hat sich der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht allen Massnahmen zu unterziehen, welche ihm ermöglichen, seine Selbstständigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ihm zumutbar, Kurse zur Wiedererlangung der Selbstständigkeit zu absolvieren und auch sonst persönlich alles vorzukehren, was seine Einschränkungen mindert. Dazu ist ihm allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen, was erst im Rahmen einer erneuten Prüfung anlässlich einer Revision des Anspruchs zu berücksichtigen ist. 
 
5.5 Zu prüfen bleibt, inwiefern es die Schadenminderungspflicht des Versicherten gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der Ehefrau, zu bedienen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (nicht publ. E. 8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02; SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85 E. 3.1, I 3/04). Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteile I 1013/06 vom 9. November 2007 und I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2; vgl. zum Ganzen auch Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 246). Zu dieser Frage hat sich der Abklärungsbericht nicht detailliert geäussert (vgl. indessen zur Pflicht des Abklärungsdienstes, die Zumutbarkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht darzulegen: Urteil I 446/05 vom 6. Oktober 2005, mit Hinweis auf I 300/04 vom 19.Oktober 2004, E. 6.2.2). 
Vorliegend fällt der Ehefrau unbestrittenermassen ein erheblicher Mehraufwand neben der Besorgung des Haushalts an. Die dauernden und umfassenden Handreichungen für den Ehemann, wie sie aus dem Abklärungsbericht zu den einzelnen Lebensverrichtungen ersichtlich sind, und dessen Begleitung zu Hause überschreiten das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Ehefrau zu subsumieren ist, auch wenn der Haushalt so organisiert sein sollte, dass die Ehefrau grundsätzlich für die Besorgung desselben verantwortlich ist und der Ehemann keine Mithilfe leistet. Der Mehraufwand kann deshalb nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht gefordert werden, um dem Versicherten einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung abzusprechen, insbesondere nicht unter den gegebenen besonderen Umständen, wonach der Versicherte vor der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz einen Monat vor Eintritt der Sehbehinderung als Saisonnier seinen Haushalt jahrelang selbst und später zusammen mit seinem Sohn besorgt hat, was Verwaltung und Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben, und schliesslich im Nachhinein nicht verlässlich geklärt werden kann, wie sich die Familie im Gesundheitsfall zweckmässig eingerichtet hätte. 
 
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbstständig wohnen kann, weshalb er gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. August 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. April 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke