Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_963/2012
Urteil vom 1. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. August 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1967) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1994 unter falschem Namen in die Schweiz ein. Während seines Aufenthaltes sprach das Bezirksamt Baden X.________ mit Strafbefehl vom 10. Mai 1994 der Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften schuldig und bestrafte ihn zu sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 200.--. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte X.________ am 4. Dezember 1995 wegen untauglichen Versuchs der Hehlerei zu 30 Tagen Gefängnis bedingt. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich forderte X.________ daraufhin erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Am 6. September 1996 verfügte die Fremdenpolizei seine sofortige Wegweisung und liess ihn in Ausschaffungshaft versetzen. Am 16. September 1996 stellte X.________ (weiterhin unter einem anderen Namen) ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) im Januar 1997 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies. Am 6. Mai 1997 wurde X.________ aus der Ausschaffungshaft entlassen und erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, was er in der Folge offenbar tat.
Am 12. September 1997 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 19. November 1997 die Schweizer Bürgerin B.________ (geborene C.________), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die Ehefrau brachte die Kinder BX.________ und BXX.________ (geb. XXXX und XXXX) aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe ein. Beide Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger.
B.
Mit Strafbefehl vom 28. August 2001 verurteilte die Bezirksanwaltschaft Winterthur X.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen die Nationalstrassenabgabeverordnung zu zehn Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 200.-- Busse unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Hierauf verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. September 2001.
Am 1. April 2003 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Strafbefehl vom 10. April 2008 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland X.________ der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis und des Missachtens von Auflagen im Führer-/Lernfahrausweis schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Mit Urteil vom 26. August 2009 sprach ihn das Bezirksgericht Bülach des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung gegen das Waffengesetz für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 13. April 2010 die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; gleichzeitig erkannte es X.________ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und sprach eine im Umfang von 16 Monaten zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 800.-- aus. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde unter einer Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
C.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. März 2012 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24. August 2012).
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid vom 24. August 2012 sei aufzuheben; ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenso wie das Migrationsamt des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1).
1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen der damaligen Vertretung vor den Vorinstanzen verweist, ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1004/2011 vom 23. August 2012 E. 2.1 f.).
2.
Nicht durchzudringen vermag die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Stiefkinder nicht befragt habe. Zwar umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Die ärztlichen Zeugnisse zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau liegen den Akten bei und sind, wie auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, von der Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern und geeignete Belege einzureichen, um seinen Standpunkt darzulegen, was er mittels verschiedener Eingaben getan hatte. Auch seine Stiefkinder reichten eine Stellungnahme ein, sodass deren Standpunkt der Vor-instanz ebenfalls bekannt war.
2.1 Der Beschwerdeführer und seine Gattin waren im Hinblick auf die Entfernungsmassnahmen nach einer erfolglosen zweimaligen Einladung für eine mündliche Befragung vom Migrationsamt in schriftlicher Form angehört worden; beide hatten eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eingereicht, die durch die Vorinstanz gewürdigt wurde. Auch dies war zulässig: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft den Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung, und vorliegend sind keine Gründe zu erkennen, die ausnahmsweise eine solche erfordert hätten (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.
3.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).
3.1 Wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist, d.h., ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit grosser Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend stark beeinträchtigt (vgl. Urteile 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).
4.
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlen sollte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b vorliegt. Er behauptet jedoch, Art. 63 Abs. 2 AuG käme zur Anwendung: Er lebe seit 18 Jahren in der Schweiz und die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem weniger als 15-jährigen Aufenthalt ausgegangen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Entgegen seiner Ansicht gilt in der Regel als ordnungsgemäss nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht hingegen jener einer weggewiesenen Person, auch wenn die Behörden vom zwangsweisen Vollzug absehen, zumindest solange keine vorläufige Aufnahme verfügt wurde (BGE 137 II 10 E. 4.3-4.7 S. 12 ff.). Für die Berechnung dieser Mindestaufenthaltsdauer gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das vorinstanzliche Urteil, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die erste Instanz den Widerruf ausspricht (BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12). Im Übrigen ist unklar, welche Rechte der Beschwerdeführer aus dieser Rüge für sich ableiten möchte, da die genannten Widerrufsgründe ohnehin auch gelten, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; Urteile 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_432/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.1).
5.
Strittig bleibt die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die besonderen Umstände seiner Delinquenz seien durch die Vorinstanz unzureichend berücksichtigt worden: Die letzte Straftat liege bereits 4 Jahre zurück, er sei beruflich wie auch sozial gut integriert und daran, seine Schulden zurückzubezahlen. Insbesondere aber sei er seit 15 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Die Ausreise in sein Heimatland sei für seine gesundheitlich beeinträchtigte Ehefrau nicht zumutbar.
5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
5.1.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte den Beschwerdeführer aufgrund der bis dahin begangenen Delikte bereits im Jahr 2001 (Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und versuchte Hehlerei). Nach der Verwarnung wurde der Beschwerdeführer erneut und schwerer als zuvor straffällig: Die Bezirksanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 10. April 2008 wegen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens ohne Führerausweis und des Missachtens von Auflagen im Führer-/Lernausweis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 13. April 2010 verurteilte ihn das Obergericht Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr von mehr als 1 kg Kokain aus rein finanziellen Motiven, ohne selbst abhängig zu sein) zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 800.--, wobei 20 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurden; die zuvor vom Bezirksgericht festgestellten Verstösse gegen das Waffengesetz wurden rechtskräftig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010). Das Strafgericht sprach von einem erheblichen Verschulden und attestierte dem Beschwerdeführer weder Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten noch eine ausgeprägte Reue.
5.1.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurecht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, die Höhe der Strafe "migrationsrechtlich zu hinterfragen"; vielmehr wiegt sein Fehlverhalten auch im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs schwer: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vermittelns, Beförderns und Lagerns einer erheblichen Menge Kokain, wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er befand sich in keiner persönlichen Notlage; auch war er selbst nicht abhängig; durch die Mitbeteiligung an der Einfuhr der grossen Menge Kokain gefährdete er die körperliche Integrität einer Vielzahl von Personen. Weder die Beziehungen zu seiner Schweizer Ehegattin noch die von ihm heute hervorgehobene Integration in der Schweiz vermochten ihn davon abzuhalten, sich in entscheidender Weise am Drogenhandel zu beteiligen (vgl. Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 3.1). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei hinsichtlich seines Verschuldens zu berücksichtigen, dass dem Widerruf nur eine bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe zugrunde liege, so verkennt er, dass selbst Strafen, die noch vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden könnten, im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung darzustellen vermögen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). War die Vorinstanz (wie auch das Strafgericht) von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, so ist dies zulässig, obgleich die Freiheitsstrafe vorliegend im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben wurde.
5.1.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz in zulässiger Weise von einem erheblichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aus: Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 125 II 521 E. 4.a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2.c S. 436 f.). Das Bundesgericht stuft - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung (vgl. die EGMR-Urteile Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, S. 92 § 54 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [38005/07] § 65) - diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines in diesem Bereich straffällig gewordenen Ausländers hoch ein (BGE 129 II 215 E. 6 u. 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch generalpräventive Überlegungen in ihre Interessenabwägung mit einbeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.2 - E. 4.4 S. 185 ff.; Urteil 2C_2018/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2).
5.1.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass seit den Delikten eine lange Zeit vergangen sei, vermag nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer wurde 2010 verurteilt und befand sich vom Oktober 2009 bis zum 24. April 2010 im Strafvollzug; seine Probezeit für den aufgeschobenen Teil seiner Freiheitsstrafe dauert bis zum April 2013. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er sich seit der jüngsten Verurteilung und noch in der Probezeit wohl verhalten hat, das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich zu beschränken. Auch ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig, das ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt und noch keine zuverlässige Aussage über die Rückfallgefahr zulässt. Sein korrektes Verhalten ist anzuerkennen, es kann jedoch unter den dargelegten Umständen für die Interessenabwägung nicht von entscheidendem Gewicht sein (Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1).
5.2 Wie die Vorinstanz somit zurecht feststellt, besteht aufgrund der wiederholten Delinquenz und der Verbrechen im Betäubungsmittelbereich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers, das nur durch besonders gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder auch das persönliche Umfeld in Betracht fallen (vgl. E. 3.2).
6.
Als private Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit fast 15 Jahren in der Schweiz auf. Er habe seine Heimat zur Zeit des Bosnienkrieges verlassen und aufgrund der damaligen Umstände den Bezug zu Serbien vollständig verloren. Er sei überdies die wichtigste Bezugsperson für seine Gattin und übe eine Vaterfunktion gegenüber den Kindern seiner Gattin aus. Ebenso baue er seine Schulden ab und sei in der Schweiz beruflich wie sozial gut integriert; er gehe einer Arbeit nach und sei gut in den Freundeskreis der Frau aufgenommen. Auch durch den Sport pflege er verschiedene Kontakte.
6.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz arbeitete der Beschwerdeführer von 1998 bis 2007 als Servicekraft im von seiner Frau geführten Restaurant, ab 2007 bis zu seiner Verhaftung war er arbeitslos. Nach der Haftentlassung im April 2010 arbeitete er kurzzeitig als Hilfsarbeiter im Fassadenbau, vom Dezember 2010 bis Ende 2011 als Kellner, seit Januar 2012 bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war er Lagerist. Der Beschwerdeführer hat Schulden im Umfang von Fr. 103'800.--. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er sich immer wieder um Arbeit bemüht hatte; er war jedoch längere Zeit arbeitslos und ist nur in sehr beschränktem Mass dazu fähig, seine hohen Schulden zurückzubezahlen. Er kann entgegen seiner Ansicht nicht als wirtschaftlich integriert gelten.
Die über 14-jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zweifellos als gewichtiges privates Interesse am Verbleib anzuerkennen. Soweit er hingegen vorbringt, er habe sämtlichen Bezug zu seiner Heimat abgebrochen, so erscheint dies aus den von der Vorinstanz genannten Gründen unwahrscheinlich: Der Beschwerdeführer ist erstmals mit 30 Jahren für einen geregelten Aufenthalt in die Schweiz gekommen. Seine Muttersprache ist Serbisch; er hat in seiner Heimat die prägenden Jugendjahre und eine längere berufliche Tätigkeit als Fussballspieler verbracht. Abgesehen von seiner Gattin und den Stiefkindern und der Stiefenkeltochter hat er keine Verwandten in der Schweiz. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts, die von der Vorinstanz mitberücksichtigt werden durften und nicht substanziiert bestritten werden, bestehen hingegen nach wie vor regelmässige Kontakte zum Heimatland, namentlich zu seiner in Belgrad wohnhaften Schwester. Den Feststellungen der Vorinstanz ist auch zu entnehmen, dass er nach eigenen Aussagen im November 2008 regelmässig in seine Heimat zurückkehrt. Vor diesem Hintergrund ist trotz einzelner sozialer Kontakte durch den Sport in der Schweiz von einer nach wie vor intakten Beziehung zu seiner Heimat auszugehen. Angesichts der sozio-kulturellen Vertrautheit mit seiner Heimat dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen.
6.2 In Betracht zu ziehen sind allerdings auch die Nachteile, welche der Widerruf der Bewilligung für seine Ehegattin, die Stiefkinder und die Stiefenkelin zur Folge hätte (vgl. oben E. 3.2). Die in Bosnien-Herzegowina geborene Ehegattin des Beschwerdeführers ist 1978, im Alter von 20 Jahren, in die Schweiz gereist. Sie bezieht seit einem Berufsunfall 1996 eine Invalidenrente zu 100%, inklusiv Zusatzrente für ihren Ehegatten, ebenso Leistungen aus der Unfallversicherung sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Gattin des Beschwerdeführers war zuvor 10 Jahre mit einem Schweizer verheiratet. Sie hat zwei erwachsene Kinder und ein Enkelkind, die alle ebenfalls Schweizer Bürger sind.
Eine Übersiedelung nach Serbien würde die Gattin des Beschwerdeführers zweifelsohne in persönlicher Hinsicht schwer treffen, da ihr Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren in der Schweiz liegt und ihre Kinder, wie auch das Enkelkind, zu denen sie eine intensive Beziehung pflegt, hier geboren sind und in der Schweiz leben. Allerdings unterhält sie zur Heimat ihres Gatten zumindest geschäftliche Beziehungen: Sie ist Eigentümerin eines Lokals in Belgrad, das jedenfalls bis Februar 2011 vermietet war. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat sie mit dem vor Ort für die Mieteinnahmen zuständigen Verwalter regelmässig in Kontakt gestanden und spricht die serbische Sprache. Dies legt die Annahme der Vorinstanz nahe, die Gattin des Beschwerdeführers habe einen direkten Bezug zu seinem Heimatland. Der grundsätzlich berechtigte Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Gattin als bosnische Muslimin in Serbien üblen Nachstellungen ausgesetzt sei, relativiert sich ein Stück weit vor dem Hintergrund, dass sie in Serbien Geschäfte pflegt. Ihr steht es jedoch selbstverständlich offen, in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3). Dass für sie angesichts ihrer gesundheitlich bedingt eingeschränkten Belastbarkeit (Depressionen) die Anwesenheit ihres Gatten wünschbar wäre, ist verständlich. Dies lässt jedoch den angefochtenen Entscheid - gerade durch die Beziehung zu ihren in der Schweiz ansässigen Kinder - nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.6).
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Vaterfunktion gegenüber den mittlerweile volljährigen Kindern seiner Gattin übernommen und hüte sein Stiefenkelkind.
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können zwar auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis substanziiert der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht: Die Übernahme der Vaterrolle gegenüber den seit mehr als 10 Jahren volljährigen und berufstätigen Stiefkindern ist hierfür nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine Anwesenheit für sein Stiefenkelkind unabdingbar ist (vgl. Urteil 2C_954/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.3.3). Ein Abhängigkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung ist weder zu den volljährigen Stiefkindern noch zur Stiefenkeltochter dargetan (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 ff.).
7.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer und seine Gattin schwer trifft. Er ist seit seinem 30. Altersjahr in der Schweiz, seine Gattin sogar seit ihrem 20. Lebensjahr. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen: Nach seiner Verwarnung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich, die bereits im Jahr 2001 erfolgte, hätte er wissen müssen, dass er mit jeglichen weiteren Straftaten die Trennung von seiner Ehefrau und den erwachsenen Stiefkindern wegen Entzugs der Niederlassungsbewilligung riskierte. Vor dem Hintergrund der wiederholten und immer schwerer wiegenden Delinquenz, zuletzt im Betäubungsmittelbereich, und der hohen Verschuldung ist die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er sei gut integriert, nicht nachvollziehbar. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden; sie hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt und bei der Prüfung sämtlicher relevanter Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kein Bundes- oder Völkervertragsrecht verletzt. Es besteht kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur weiteren Abklärung und zu Zeugeneinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Hänni