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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_173/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 14. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten wurde,  
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 14. Februar 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist, 
dass der Versicherte in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2014 - nachdem ihm vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom 30. September 2013 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er diesbezüglich nicht konkret Stellung nahm bzw. keine konkreten Gründe für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vorbrachte - vor Bundesgericht erstmals geltend macht, die Beschwerde "rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist" "dem Fonds für Renten- und Invaliditätsversicherung in Makedonien eingereicht" zu haben, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass die "Beschwerde zur weiteren Verhandlung...in (die) Schweiz (gesandt) " würde; erst "später" habe er herausgefunden, dass "sie nicht ihre Pflicht (getan haben) ", weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, 
dass diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie - auf entsprechende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013 betr. rechtliches Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin - im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (insbesondere in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2013) vorzubringen und schon dort näher zu belegen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen); ausserdem fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen), 
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) durch das erstinstanzliche Gericht vorliegt, 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz