Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_11/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 10. September 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2001 zu. Als Ergebnis des im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung 16. Februar 2007 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Mit Entscheid vom 31. Mai 2009 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidung an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle C.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen und begutachten (Expertise vom 1. Oktober 2008 mit Ergänzung vom 14. Oktober 2008). Gestützt darauf forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auf, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöhnungsbehandlung sowie dem Nachweis einer sechsmonatigen Drogenkarenz zu unterziehen und diese Massnahme mit dem Hausarzt umzusetzen, verbunden mit der Androhung einer Rentenkürzung oder -aufhebung bei Nichtbefolgung der Anordnung. Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2011 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2012 die Rente auf Ende des deren Zustellung folgenden Monats auf.  
 
B.   
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2013ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt C.________, der Entscheid vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. 
 
 
D.   
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ist das Gesuch von C.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Rahmen eines durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2008 formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert worden war, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung mit dem Ziel einer Suchtmittelentzugstherapie zu unterziehen (Art. 7, 7a IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine solche Massnahme wurde nicht durchgeführt. Dieser Umstand allein lässt kraft Art. 21 Abs. 4 ATSG die am 5. März 2012 per Ende April 2012 verfügte Rentenaufhebung als bundesrechtskonform erscheinen, nachdem das kantonale Gericht aus den medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die psychiatrischen Administrativgutachten der Dres. med. B.________ und O.________ und in Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des Psychologen lic. phil. H.________, die für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Tatsachenfeststellung getroffen hat, der Beschwerdeführer hätte bei Wahrnehmung der ihm am 10. Oktober 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht innert Jahresfrist wieder seine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erlangt. Damit ist, die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht als zumutbar angenommen, die hypothetische Wiedererlangung einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2012 erstellt, womit die invaliditätsmässige Grundlage für den laufenden Rentenanspruch entfiel. 
 
2.  
 
2.1. Als einzigen rechtlichen Einwand beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338). In Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe er darauf vertrauen dürfen, dass spätestens mit der zweiten Begutachtung 2011 die im Oktober 2008 auferlegte Schadenminderungspflicht und die damit verbundene Aufforderung dahingefallen seien und keine Wirkung mehr entfalten konnten. Gemäss seinen Ausführungen soll das vertrauensbildende Verhalten der Beschwerdegegnerin in deren Zuwarten bestanden haben, u.a. sinngemäss auch nachdem der Hausarzt am 4. Dezember 2009 schriftlich angegeben habe, die telefonisch angefragten Kliniken für Entzugsbehandlungen, wie die Klinik X.________, hätten ihn wegen fehlender Indikation für eine solche Massnahme abgelehnt.  
 
2.2. Diese Umstände konnten den Beschwerdeführer nicht zur Annahme berechtigen, er dürfe sich mit der Zeit seiner Schadenminderungspflicht entledigen. Denn aufgrund des durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wusste er, dass seine Rente in Frage gestellt war. Dass die von ihm oder seinem Hausarzt angegangenen Institutionen wie die Psychiatrische Klinik X.________ seine Aufnahme ablehnten, enthob ihn nicht davon, das in Ziff. 2 des Schreibens vom 10. Oktober 2008 unverändert gültige "Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöhnungsbehandlung (Nachweis einer 6 monatigen Drogenkarenz) " auf andere geeignete Weise zu erreichen, wofür in den knapp dreieinhalb Jahren (Oktober 2008 bis März 2012) offensichtlich Gelegenheit bestanden hätte. Dazu war der Beschwerdeführer, Bezüger einer unverändert laufenden IV-Rente, nach Treu und Glauben gehalten. Stattdessen hielt er sich in Y.________ auf, wo unbestrittenerweise keine Behandlung erfolgte.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler