Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_801/2014
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Urteil vom 1. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war Gartenarbeiter bei der Firma B.________ AG. Am 4. Februar 2009 verletzte er sich bei der Arbeit am rechten Knie. Am 27. März 2009 wurde er im Spital C.________, an diesem Knie operiert (VKB-Rekonstruktion), wobei eine anterio-posteriore Instabilität bei Kreuzbandinsuffizienz/Ruptur rechts, eine mediale Meniskushinterhornläsion und eine Chondropathie medialer Femurkondylus III-IV diagnostiziert wurden. In diesem Spital erfolgten weiter am 12. Juni 2009 eine Knieoperation rechts (Exzision der Wundränder, Débridieren, primärer Hautverschluss) und am 4. Januar 2010 eine valgisierende Tibiaosteotomie rechts. Am 21. April 2010 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 3. Oktober 2010 wurde im Spital C.________ ein Wunddébridement mit vorzeitiger Metallentfernung am Unterschenkel rechts durchgeführt. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
A.b. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 19. September 2011 bzw. Einspracheentscheid vom 13. April 2012 ihre Leistungen per 30. November 2011 ein. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2013 ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Fallabschluss sei nicht zu beanstanden. Es sei auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Juli 2011 abzustellen, wonach der Versicherte in der angestammten Arbeit im Gartenbau nicht mehr arbeitsfähig sei; in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Soweit die geklagten Beschwerden psychischer Natur oder nicht hinlänglich einem (unfallbedingten) organischen Substrat zuzuordnen seien, seien sie nicht adäquat unfallkausal. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6,65 %. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 bestätigt.
B.
In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2013 eingereichten Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese insoweit ab, als es feststellte, dass der Versicherte vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. September 2014).
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, der kantonale Entscheid sei dahin gehend aufzuheben, dass ihm ein Anspruch über die gesamte Rente auch über den 31. Oktober 2011 zugesprochen werde; die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; für das vorinstanzliche Verfahren habe ihm die IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 4'977.70 zu bezahlen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen bei somatoformen Schmerzstörungen oder äquivalenten Beschwerdebildern im Besonderen vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66).
2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28, Art. 29 Abs. 1 IVG ), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG) und die Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Bestimmung der Invalidität bei somatoformen Schmerzstörungen und äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 139 V 547, 130 V 396, 352; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht des Psychiaters Dr. med. F.________ und des Psychologen Mag. phil. E.________, Medizinisches Zentrum G.________, vom 3. Mai 2013 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); 2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 3. Verhebetrauma bei der Bearbeitung eines Weges am 4. Februar 2009. Weiter wurde ausgeführt, der Versicherte sei bei ihnen seit 9. Juni 2012 in Behandlung. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Dr. med. H.________, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in den Aktenstellungnahmen vom 23. August 2011 und 14. Juni 2013 aus, in jeder körperlich leidensangepassten leichten wechselbelastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.
3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der RAD-Arzt Dr. med. H.________ habe massgeblich auf die Unfallakten, insbesondere auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. D.________ vom 25. Juli 2011 abgestellt. In den Akten bestünden keine Anhaltspunkte für objektivierbare somatische Befunde, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt und im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. In psychischer Hinsicht sei im Lichte des Berichts des Dr. med. F.________ und des Mag. phil. E.________ vom 3. Mai 2013 eine relevante psychische Komorbidität nicht ausgewiesen. Zum Anderen seien die übrigen Morbiditätskriterien unbestrittenermassen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz erfüllt, um ausnahmsweise den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung zuzulassen. Damit sei den Beschwerden, soweit sie nicht auf einer nachweisbaren organischen Grundlage beruhten respektive psychischer Natur seien, kein invalidisierender Charakter zuzuschreiben.
3.3. Der Versicherte legt neu ein Gutachten des Psychiaters Prof. Dr. med. I.________, u.a. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik K.________, vom Mai 2014 auf, welches Fragen zum Zusammenhang von somatoformen und verwandten Störungen, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität betrifft. Dies ist gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig, da es im Internet (www.indemnis.ch/de/2014/07/07/renommierter-gutachter) allgemein zugänglich ist (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 E. 2.3 [9C_334/2010]). Indessen braucht zu diesem Gutachten und den damit einhergehenden Einwänden des Versicherten nicht Stellung genommen zu werden, da die Sache ohnehin zwecks weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
3.4. In somatischer Hinsicht war der Versicherte gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 25. Juli 2011 wegen den Restfolgen der objektiv nachweisbaren Knieverletzung rechts vom 4. Februar 2009 in der angestammten Arbeit nicht mehr bzw. nur noch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Sachverhalt lit. A.b hievor). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt am 23. August 2011 und 14. Juni 2013 eine körperlich leidensangepasste, nicht kniebelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar; indessen hat er den Versicherten nicht selber untersucht. Die letzte Untersuchung der Knieproblematik rechts erfolgte aufgrund der Akten durch Dr. med. D.________ am 25. Juli 2011. In diesem Lichte ist die Abklärung der IV-Stelle nicht rechtsgenüglich, da der Sachverhalt bis zu ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2013 massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320). Eine somatische Exploration des Versicherten drängt sich auch auf, weil Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, im Arbeitszeugnis vom 17. September 2013 - das bei den IV-Akten liegt - ausführte, zumutbar seien dem Versicherten körperliche leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit wäre der Versicherte gemäss Dr. med. J.________ aus somatischer Sicht höchstens zu 20 % arbeitsfähig; auf dieses Arbeitszeugnis kann für sich allein indessen nicht abgestellt werden.
3.5. In psychischer Hinsicht ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als nach geltender Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik regelmässig keine invalidisierende Wirkung zukommt. Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Sie bedingen jedenfalls, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteile 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.1.1 und 6.2 sowie 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3). Hierzu enthält der von der Vorinstanz ins Feld geführte Bericht des Psychiaters Dr. med. F.________ und des Mag. phil. E.________ vom 3. Mai 2013 - worin von 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde - keine rechtsgenüglichen Angaben; Gleiches gilt zur Frage, ob weitere Kriterien erfüllt sind, die beim Versicherten die Schmerzbewältigung behindern (vgl. nicht publ. E. 4.2.2 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Zu den letztgenannten Kriterien hat die Vorinstanz denn auch nicht konkret Stellung genommen, sondern sie pauschal verneint. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da ihm psychiatrischerseits die Fachkompetenz fehlt (vgl. E. 3.1 hievor).
Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten veranlasse und gestützt hierauf über seinen Leistungsanspruch neu verfüge.
4.
Die Vorinstanz sprach dem Versicherten für das teilweise Obsiegen - Rentenzusprache vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 - ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu. Die letztinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Versicherten (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). In diesem Lichte ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 3 BGG).
5.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar