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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_299/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Februar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein zehntes Revisionsgesuch in derselben Sache nicht eintrat. Es kann auf das in den früheren bundesgerichtlichen Urteilen 6B_952/2008 vom 30. April 2009, 6B_971/2013 vom 9. Dezember 2013, 6B_708/2014 vom 17. Oktober 2014 und 6B_730/2015 vom 22. September 2015 Gesagte verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn