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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_527/2018  
 
 
Urteil vom 1. April 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. Juni 2018 (200 16 866 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1958, ersuchte im November 1999 um Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 sprach ihr die IV-Stelle Bern gestützt auf ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten des Spitals B.________ vom 28. Mai 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab Juli 1999 zu.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 26. März 2012 (Eingangsdatum) ersuchte die Pensionskasse unter Beilage eines von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2012 um Revision der Rentenverfügung. Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Gutachtenzentrums Region St. Gallen (nachfolgend: Medas) vom 7. Januar 2016 ein. Nachdem die Versicherte ein Belastungstraining vorzeitig abgebrochen hatte, hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 23. August 2016 auf Ende des folgenden Monats auf.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine ganz Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). 
 
1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist wiederum eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.3).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 23. August 2016 folgenden Monats schützte. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen sei (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; 143 V 418 E. 6 S. 427). 
 
4.   
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Medas-Gutachten vom 7. Januar 2016, auf welches sich die angefochtene Verfügung stütze, komme voller Beweiswert zu. Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert. Sie nahm in der Folge auf der Grundlage des psychiatrischen Teilgutachtens eine Indikatorenprüfung vor und kam zur Erkenntnis, dass der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, keine invalidisierende Wirkung zukomme, sodass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sei. Aus somatischer Sicht bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 48'513.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'067.90 bestehe keine Erwerbseinbusse, weshalb die Rentenaufhebung gerechtfertigt sei. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht prüfte, ob die Verwaltung zu Recht auf die Verfügung vom 26. Oktober 2004 als Vergleichszeitpunkt für etwaige Veränderungen ihres Gesundheitszustandes abgestellt hatte.  
 
5.1.1. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung (Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) -, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).  
 
5.1.2. Seit dem 26. Oktober 2004 wurde mehrmals überprüft, ob sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verändert haben. Im Hinblick auf die dies verneinenden Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen vom 20. Februar 2006, 5. Januar 2007 und 17. Mai 2010 hatte sich die IV-Stelle jeweils damit begnügt, einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte einzuholen. Im Revisionsverfahren im Jahre 2010 holte sie zusätzlich einen kurzen Bericht ihres ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Mai 2010 ein. Weitere Abklärungen fanden nicht statt. In Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes - welches bei der Rentenzusprache sowohl psychiatrische als auch somatische Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit umfasste - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle für eine eventuelle Rentenaufhebung oder -herabsetzung sich bloss auf kurze Verlaufsberichte gestützt hätte, wenn sich daraus eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben hätte. Wie sich auch anlässlich des im Jahre 2012 in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens zeigte, war dazu eine umfassende gutachterliche Abklärung notwendig. Damit hat sich das kantonale Gericht zu Recht auf die Verfügung vom 26. Oktober 2004 und das damals massgebende Gutachten vom 28. Mai 2004 als Vergleichszeitpunkt gestützt.  
 
5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid seit Rentenbeginn nicht wesentlich verbessert. Es liege kein Revisionsgrund vor.  
Das kantonale Gericht hat nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Medas-Gutachtens vom 7. Januar 2016 erkannt, es sei evident, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert habe. Diese Feststellung zum Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hievor), erscheint sie doch weder als offensichtlich unrichtig noch als aktenwidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig. Insbesondere zeigt ihre Begründung, dass es die Vorinstanz nicht bei einer blossen Gegenüberstellung der verschiedenen Diagnosen bewenden liess. Vielmehr legte sie auch dar, dass der Gutachter der Medas die am 28. Mai 2004 ursprünglich diagnostizierte schwere depressive Episode "ohne psychotische mit somatischen Symptomen" (ICD-10 F32.21) stützte und die von ihm bescheinigte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), keineswegs nur Ausdruck einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubewertung darstellte. Damit durfte das kantonale Gericht von einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgehen und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig prüfen. 
 
6.  
Nachdem die Experten in einer angepassten Tätigkeit (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, prüfte die Vorinstanz anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, ob diese auch rechtlich relevant ist. Sie verneinte dies. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht zulässig, ihrer psychischen Störung den invalidisierenden Charakter abzusprechen. 
 
6.1. Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Deshalb kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (Urteil 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Gemäss BGE 144 V 50 E. 6.1 S. 57 f. liegt keine unerlaubte juristische Parallelprüfung der Indikatoren vor, wenn anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung abgehandelt werden. Juristische Instanzen haben aufzuzeigen, ob ärztliche Darlegungen mit den normativen Vorgaben übereinstimmen oder davon abweichen. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie prüfte, ob auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden vor den Standardindikatoren abgestellt werden kann. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Das am 7. Januar 2016 erstellte Gutachten der Medas erfüllt nach Feststellung des kantonalen Gerichts die Anforderungen gemäss Rechtsprechung von BGE 141 V 281. Das bleibt unwidersprochen.  
 
6.2.2. Weiter prüfte die Vorinstanz die einschlägigen Indikatoren. Im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) qualifizierte sie die Gesundheitsschädigung als mittelgradig. Massgebende Komorbiditäten, seien es bezüglich körperlicher oder psychischer Begleiterkrankungen, lägen nicht vor. Auch seien keine Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich, die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Hingegen ergäbe sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass gewisse Ressourcen vorhanden seien. Es gäbe keine negativen Folgen aus sozialen Belastungen und die Versicherte werde familiär gut unterstützt. Sie zeige einige Aktivitäten im Tagesablauf. Bezüglich der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) stellte das kantonale Gericht fest, ein sozialer Rückzug im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor. Schliesslich fand die Vorinstanz diesbezüglich auch Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin gepflegten Kontakte stünden im Gegensatz zu der von ihr geltend gemachten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit. Auch bei den Leistungstests anlässlich der Begutachtung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt. All diesen Ausführungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid wird in der Beschwerde nicht widersprochen. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich aktenwidrig, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.  
 
6.2.3. Einzig bezüglich der vorinstanzlichen Feststellungen, gemäss Gutachten sei bei einer angepassten Medikation eine Besserung der depressiven Störung und innerhalb eines Jahres eine höhere Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten, weshalb keine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung vorliege, widerspricht die Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, bereits anlässlich der Begutachtung im Jahre 2004 sei davon gesprochen worden, die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Da die IV-Stelle dies in all den Jahren des Rentenbezuges nicht eingefordert habe, könne ihr dies auch heute nicht vorgeworfen werden. Diese Argumentation vermag hingegen die vorinstanzlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Versicherte sich bereits seit Jahren hätte bewusst sein müssen, dass sie ihre psychische Verfassung und ihr Leistungsvermögen mit geeigneten Massnahmen hätte verbessern können. Eine Aufforderung durch die IV-Stelle ist dafür nicht notwendig. Vielmehr spricht die diesbezügliche Passivität gegen einen erheblichen Leidensdruck.  
 
6.2.4. Dem Gutachten selbst ist nicht zu entnehmen, weshalb trotz lediglich mittelgradig ausgeprägter Depression und weitergehender guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die rechtliche Relevanz absprach und feststellte, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Indikatorenprüfung auf die Frage der (fehlenden) Therapieresistenz reduzierte. Dieser Punkt war lediglich ein Aspekt einer umfassenden Prüfung. Indem das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung bundesrechtskonform die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung abhandelte, schloss es unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben, dass aus rechtlicher Sicht keine Erwerbsunfähigkeit vorliege, was nicht zu beanstanden ist.  
 
6.3. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen bezüglich des vom kantonalen Gericht für die Bemessung des Invaliditätsgrades herangezogenen Valideneinkommens nichts am Ausgang zu ändern. Da in einer leidensadaptieren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, resultierte auch bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 51'907.- kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer