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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_669/2023  
 
 
Urteil vom 1. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2023 (200 23 199 EL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1926 geborene D.________ sel., die ab 1. Mai 2018 im Seniorenzentrum E.________ lebte, bezog ab 1. November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nachdem sie am 8. Januar 2022 verstorben war, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 für die von Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 13'369.- zurück. Dagegen erhoben die Erbinnen und Erben der D.________ sel. (A.________, F.________, G.________, B.________ und C.________) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2023 abwies. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. September 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________ und C.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie des Einspracheentscheids. Sie machen geltend, der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse sei auf maximal Fr. 3'701.05 festzulegen.  
Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Eine Erbengemeinschaft ist als solche zivilrechtlich nicht handlungsfähig, weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können (vgl. statt vieler Urteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 BGG einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt sind, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2, insbesondere mit Hinweis auf das Urteil 8C_146/2008 vom 22. April 2008, in: SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74; vgl. im Weiteren auch Urteile 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.3.1; 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2).  
 
1.2. Die drei Beschwerdeführenden sind Teil der Erbengemeinschaft D.________ sel. Die beiden anderen Mitglieder, die am vorinstanzlichen Verfahren noch beteiligt waren, haben sich der Beschwerde an das Bundesgericht nicht (mehr) angeschlossen. Die Voraussetzungen dafür, dass die drei Beschwerdeführenden das kantonale Urteil selbstständig anfechten können, sind indessen vor dem Hintergrund des zuvor in Erwägung 1.1 Gesagten erfüllt: So haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (lit. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (lit. c), zumal das vorinstanzliche Urteil eine Anordnung zum Inhalt hat, die sie erheblich belastet (Rückerstattung von Fr. 13'369.- aus dem Nachlass).  
 
1.3. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, wonach ein Rückforderungsbetrag von Fr. 13'369.- für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zu begleichen sei, zu Recht bestätigt hat. Dabei ist insbesondere zu klären, ob das Nachlassvermögen korrekt ermittelt worden ist. Zur Diskussion stehen dabei auf der Passivseite die Todesfall- und Bestattungskosten von insgesamt Fr. 9'031.95 sowie die Kosten für Zusatzleistungen des Seniorenzentrums E.________ (Zimmermiete von Fr. 489.- und Zimmerreinigung von Fr. 479.-, beides nach dem Heimaustritt, sowie Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-). 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Abs. 1 nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.- übersteigt.  
 
4.1.2. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).  
 
4.2. Nach Art. 27a Abs. 1 ELV ist der Nachlass für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.  
 
4.3. Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. April 2011; Stand: 1. Januar 2023; Rz. 4720.03).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat per Todestag von D.________ sel. Aktiven im Umfang von Fr. 342'368.- festgestellt. Es hat erkannt, dass die Beschwerdegegnerin von Passiven in der Höhe von Fr. 288'418.- ausgegangen sei, ohne dabei die Todesfall- und Bestattungskosten sowie die Kosten für die Zusatzleistungen des Seniorenzentrums zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass die Randziffer 4720.03 WEL nicht über den Wortlaut von Art. 27a Abs. 1 ELV hinausgehe. Der Bundesrat habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine sprachlich klare, sachlich vertretbare und zweckmässige Lösung gefunden. So sei für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen das Vermögen am Todestag massgebend. Betreffend die Ansprüche des Seniorenzentrums hat das kantonale Gericht erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag erst mit dem Eintritt der Bedingung (vorliegend mit dem Tod der versicherten Person) entstehe. Es handle sich somit um Erbgangsschulden, die nicht vom Nachlass im Sinn von Art. 16a Abs. 1 ELG abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Zusatzleistungen zu Recht nicht berücksichtigt; dasselbe gelte für die Todesfall- und Bestattungskosten. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Nachlassvermögen zutreffend auf Fr. 53'950.- (Fr. 342'368.- [Aktiven] minus Fr. 288'418.- [Passiven]) festgesetzt habe. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 13'369.- greife nicht in den Freibetrag von Fr. 40'000.- ein (maximaler Rückforderungsbetrag: Fr. 53'950.- minus Fr. 40'000.-).  
 
5.2. Die Beschwerdeführenden rügen, es seien zu Unrecht Nachlassschulden in der Höhe von Fr. 10'248.95 nicht anerkannt worden. Unter deren Berücksichtigung verbleibe nach Abzug des Freibetrages noch ein Überschuss von Fr. 3'701.05. Sie machen geltend, nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB gehöre zum Nachlass das Aktivvermögen abzüglich der Erbschafts- und Erbgangsschulden. Dementsprechend verlangen sie die Berücksichtigung der Rechnungen des Seniorenzentrums sowie der Todesfall- und Bestattungskosten. Art. 27a Abs. 1 ELV regle lediglich, wie und zu welchem Zeitpunkt die Aktiven des Nachlasses zu bewerten seien. Welche Schulden vom Nachlassvermögen in Abzug zu bringen seien, werde hingegen nicht definiert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Rz. 4720.03 WEL des BSV sei sachlich haltbar sowie zweckmässig, entbehre einer gesetzlichen Grundlage.  
 
5.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vereinigte Bundesversammlung habe festgestellt, dass mit den Fr. 40'000.- ein Begräbnis und administrative Kosten etc. bezahlt werden könnten. Verschiedentlich werde darauf hingewiesen, dass die Ergänzungsleistungen nicht dem Schutz der Erbmasse dienen würden. Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV sei das Vermögen am Todestag massgebend. Die vorliegend strittigen Positionen könnten daher nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden. Die Weisungen des BSV seien gesetzmässig. Würden die Kosten, die nach dem Tod der versicherten Person entstanden seien, vom Nachlassvermögen abgezogen, käme es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, da beispielsweise die Wahl der Bestattung einen erheblichen Einfluss auf die zurückzuzahlenden, rechtmässig bezogenen Leistungen hätte.  
 
5.4. Nach Auffassung des BSV handelt es sich bei der Rz. 4720.03 WEL lediglich um eine Verdeutlichung von Art. 27a Abs. 1 ELV. Der Umstand, dass die Todesfallkosten bei der Ermittlung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden könnten, ergebe sich unmittelbar aus der Verordnungsbestimmung, so das BSV weiter. Diese besage nämlich, dass für die Bewertung des Nachlasses das Vermögen am Todestag der EL-beziehenden Person massgebend sei. Sämtliche Forderungen, die erst nach dem Tod entstanden seien, seien ausser Acht zu lassen. Rz. 4720.03 WEL stehe somit im Einklang mit Art. 27a Abs. 1 ELV.  
 
6.  
Im Fokus stehen der Begriff "Nachlass" gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sowie die Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV "Vermögen am Todestag". Beides ist für die Frage, ob die Randziffer 4720.03 der Wegleitung über die genannten Artikel aus dem ELG und der ELV hinausgeht, genauer zu betrachten. 
 
6.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 144 V 333 E. 10.1 mit Hinweis).  
 
6.2. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 104 E. 7.1; 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_726/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.2.1).  
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG; La restitution est seulement exigible pour la part de la succession supérieure à 40 000 francs.; La restituzione è esigibile soltanto dalla parte della massa ereditaria che supera l'importo di 40 000 franchi.). Der Wortlaut ist insoweit klar, als dass es um den Nachlass geht. Es sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen erkennbar. Aus dem ELG geht hingegen nicht hervor, wie der Nachlass im Einzelnen zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang steht im vorliegenden Fall insbesondere die Frage im Zentrum, welche Schulden berücksichtigt werden können. Darauf ist auch in den Materialien zum ELG keine Antwort zu finden. Lediglich in einem Bericht der Verwaltung, der im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates verfasst wurde, wird betreffend die zu berücksichtigenden Passiven darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung der Todesfallkosten im Einzelfall als sehr aufwändig erweisen würde. Dieser Umstand spreche für die Lösung, auf die Berücksichtigung der Todesfallkosten bei der Rückforderung zu verzichten. Im Gegenzug müsste jedoch ein entsprechender Freibetrag von ca. Fr. 50'000.- auf dem Nachlass gewährt werden. Damit könnten die Erben sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der EL-beziehenden Person begleichen (Protokoll der Sitzung [der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit] vom 25. April 2017, S. 5 f.). In der Folge wurde eine Rückerstattungsgrenze von Fr. 40'000.- beschlossen (Amtliches Bulletin des Ständerates, AB 2018 S. 817, Votum Graber).  
 
7.1.2. Die Frage, welche Aktiven und Passiven zu berücksichtigen sind, hat der Bundesrat in der Folge in Art. 27a Abs. 1 ELV dahingehend konkretisiert, dass für die Berechnung der Rückerstattung das Vermögen am Todestag massgebend ist. Dieser Passus war im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Er wurde eingefügt, nachdem zahlreiche Kantone in ihren Vernehmlassungen darauf hingewiesen hatten, dass es insbesondere noch einer Regelung bedürfe, welcher Wert der Erbschaft zu berücksichtigen sei (vgl. BSV, Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Vernehmlassungsbericht, 29. Januar 2020, S. 15). Der Bundesrat hat darauf mit dem in allen Sprachfassungen gleichlautenden Art. 27a Abs. 1 ELV eine sprachlich klare Lösung gefunden.  
 
7.1.3. Aus EL-rechtlicher Sicht wird mit Blick auf das soeben Gesagte mit dem verwendeten Begriff "Nachlass" und der Formulierung "Vermögen am Todestag" bereits vorgegeben, dass für die Bestimmung des Nachlasses die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich sind (so auch: ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 149 f.). Dass die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind, unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt sich letztlich vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber für deren Begleichung festgelegten Freibetrages von Fr. 40'000.-. Es ist somit entgegen den Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, inwiefern Rz. 4720.03 WEL (vgl. E. 4.3 hiervor), die genau das soeben Dargelegte zum Inhalt hat, in unzulässiger Weise über Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV hinausgehen soll.  
 
7.2. Da sich die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Standpunktes auf erbrechtliche Vorschriften berufen, ist die Rz. 4720.03 WEL auch unter diesem Gesichtspunkt näher zu betrachten.  
 
7.2.1. In der Lehre wird unter dem Begriff Nachlass gemeinhin die Erbschaft verstanden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 474 ZGB; PETER WEIMAR, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2009, N. 4 der Einleitung und N. 4 zu Art. 474 ZGB; ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, 3. Aufl. 1960, N. 4 zu Vorbemerkungen zu Art. 560 ZGB). Diese umfasst die Aktiven und die Passiven (Erbschaftsschulden), die beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers vorhanden sind und nach Art. 560 ZGB in einer Gesamtnachfolge (Universalsukzession) von Rechts wegen im Augenblick des Todes auf die Erben übergehen (BGE 136 III 461 E. 4; 133 III 664 E. 2.5; Urteil 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.4.1, zur Publikation vorgesehen; IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 560 ZGB; PETER WEIMAR, a.a.O., N. 4 der Einleitung; vgl. auch MATTHIAS HÄUPTLI in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 560 ZGB). Von den Erbschaftsschulden zu unterscheiden sind die sogenannten Erbgangsschulden. Das sind Passiven, die erst mit dem und aus Anlass des Erbganges, somit nach dem Todestag, entstanden sind, während die Erbschaftsschulden ihren Ursprung schon zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers haben (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 474 ZGB; ARNOLD ESCHER, a.a.O., N. 15 zu Art. 560 ZGB). Die Erbgangsschulden stellen deshalb keine Schulden der Erblasserin oder des Erblassers dar, sondern solche der Erben, die dafür solidarisch haften (BGE 101 II 218 E. 2; 93 II 11 E. 2a; Urteil 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.3). Sie sind mithin auch nicht Gegenstand der Universalsukzession (MATTHIAS HÄUPTLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 560 ZGB).  
 
7.2.2. Mit der Verwendung des Begriffs Nachlass im ELG und der Formulierung "Vermögen am Todestag" in der ELV wurde auch vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Ausgangslage insofern vorgespurt, dass die Erbgangsschulden unberücksichtigt bleiben. Daran ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass die Erbinnen und Erben für diese solidarisch haften (vgl. Art. 603 Abs. 2 ZGB).  
 
7.2.3. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf Art. 474 Abs. 2 ZGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn letztlich geht es bei den Art. 470 ff. ZGB um die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers und in Art. 474 ff. ZGB im Besonderen um die Berechnung des verfügbaren Teils. Dabei sind nach Art. 474 Abs. 2 ZGB unter anderem gewisse Erbgangsschulden abzuziehen (vgl. auch PETER WEIMAR, a.a.O., N. 4 zu den Vorbemerkungen vor Art. 470 ZGB), wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen. Die Berechnung des verfügbaren Teils ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der hier relevanten Bemessung des Nachlasses. Es besteht darüber hinaus in keiner Weise ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Nachlasses im ELG eine Verbindung zu Art. 474 ZGB herstellen wollte.  
 
7.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Rz. 4720.03 WEL mit Blick auf Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV eine zulässige Formulierung enthält.  
 
 
8.  
Es bleibt zu klären, wie die im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Passiven (Todesfall- und Bestattungskosten sowie die Kosten für Zusatzleistungen des Seniorenzentrums [vgl. E. 3 hiervor]) im konkreten Fall einzuordnen sind. 
 
8.1. Mit Blick auf das Gesagte (E. 7 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen zu den gerügten Todesfall- und Bestattungskosten von insgesamt Fr. 9'031.95. Denn dabei handelt es sich unbestrittenermassen um Erbgangsschulden, die von der Vorinstanz beim Nachlass zu Recht nicht berücksichtigt worden sind. Dieser Teil der Beschwerde ist unbegründet.  
 
8.2. Die vom Seniorenzentrum in Rechnung gestellten Dienstleistungen (Miete bis zur Zimmerräumung von Fr. 489.- [Fr. 180.-/Tag], die Pauschale von Fr. 479.- für die Schlussreinigung sowie die Pauschale für Aufwendungen beim Ableben von Fr. 249.-) sind in der Tarifliste des Heimes einsehbar. Es ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass D.________ sel. mit der Unterzeichnung des Heimvertrages - und somit zu Lebzeiten - die entsprechenden Schulden eingegangen ist. Gegenteiliges wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Es handelt sich bei den Ansprüchen des Seniorenzentrums mithin um Erbschaftsschulden (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Diese sind, anders als die Erbgangsschulden, bei der Bestimmung des Nachlasses nach Art. 16a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 ELV als Passiven zu berücksichtigen.  
Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit den Rechnungen des Seniorenzentrums erwogen, dass eine Forderung aus einem suspensiv bedingten Vertrag mit dem Eintritt der Bedingung (hier: mit dem Tod der EL-Bezügerin) zur Entstehung komme. Es handle sich folglich um nicht zu berücksichtigende Erbgangsschulden. Selbst wenn die Ansprüche des Heimes als suspensiv bedingte Forderungen zu qualifizieren wären, würde dies hier am Ergebnis, dass diese beim Nachlass im Bereich der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, nichts ändern. Denn die Erfüllung der Bedingung - gemäss Vorinstanz im vorliegenden Fall der Tod - würde ohne weiteres Zutun der Parteien zur Beendigung des Schwebezustands und zur Umwandlung des bedingten Rechtsgeschäfts in ein unbedingtes führen (Entstehung der unbedingten Forderung; MARKUS WIDMER/RENATO CONSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 151 OR). Mithin wären die Forderungen im Zeitpunkt des Todes entstanden und könnten somit aufgrund der Formulierung von Art. 27a Abs. 1 ELV beim Vermögen am Todestag so oder anders im Rahmen der Nachlasspassiven berücksichtigt werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 
 
9.  
Zusammengefasst hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt und die geltend gemachten Heimkosten unberücksichtigt gelassen hat. Das massgebende Nachlassvermögen beträgt Fr. 52'733.- (Fr. 342'368.- [Aktiven] minus Fr. 289'635.- [Passiven]). Der Rückforderungsbetrag von Fr. 13'369.- greift damit in den Freibetrag von Fr. 40'000.- ein (Fr. 52'733.- minus Fr. 40'000.- ergibt Fr. 12'733.-). Der Rückforderungsbetrag ist entsprechend um Fr. 636.- und somit auf Fr. 12'733.- zu reduzieren. 
 
10.  
 
10.1. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen und den Beschwerdeführenden ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
10.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2023 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Februar 2023 werden insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 12'733.- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden zu Fr. 900.- den Beschwerdeführenden und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber