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[AZA 0/2] 
2A.187/2001/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
1. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler 
und Gerichtsschreiber Merz. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, geb. 27. Juni 1978, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
betreffend 
 
Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Der 1978 geborene und aus der Mongolei stammende A.________ reiste im September 2000 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Entscheid vom 12. Oktober 2000 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg verbunden mit der Aufforderung, das Land sofort zu verlassen. In der Folge tauchte A.________ zweimal unter. Am 15. März 2001 nahm ihn die Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen prüfte diese am 19. März 2001 und bestätigte sie bis längstens zum 14. Juni 2001. 
 
b) Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe ist A.________ am 12. April 2001 ans Bundesgericht gelangt und beantragt "nochmalige Überprüfung". Sowohl das Kantonale Ausländeramt als auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 
 
2.- Die Eingabe von A.________ ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche gegen den Haftentscheid vom 19. März 2001 gegeben ist (vgl. Art. 98 lit. g, 100 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 II 369 E. 2b S. 371), entgegenzunehmen. 
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG). Gegenstand des Entscheids des Haftrichters und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung. 
 
Insoweit muss sich die Beschwerde sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auch wenn bei einer Laienbeschwerde gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277), genügt die Beschwerdeschrift diesen vorliegend nicht: Die Eingabe erschöpft sich darin, strafrechtlich relevante Beschuldigungen zu bestreiten. 
Der Beschwerdeführer geht jedoch weder auf den von den Vorinstanzen aus anderen Gründen angenommenen Haftgrund der Untertauchensgefahr ein noch beanstandet er den Haftentscheid in anderer sachbezogener Hinsicht. Daher ist auf seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. 
 
3.- Die Beschwerde wäre aber auch offensichtlich unbegründet. 
Unter anderem hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht und wiederholt den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entgegen den behördlichen Anordnungen ohne Hinterlassung einer Adresse verlassen. 
Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt (Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142. 20). Auch sonst ist der angefochtene Haftrichterentscheid weder in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes fehlerhaft (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), noch verletzt er Bundesrecht (vgl. insbes. Art. 13b Abs. 3, Art. 13c Abs. 2, 3 und 5, Art. 13d ANAG). Für alles Weitere kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
4.- a) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
b) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in mongolischer Sprache verfasst. Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend also in deutscher Sprache, verfasst. Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen hat sicherzustellen, dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 1. Mai 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: