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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 4/02 
 
Urteil vom 1. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
P.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, Talacker 42, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1937 geborene P.________ war als Metallfräser im Bereich Zylinder-Manufaktur der Firma R.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 19. Dezember 1979 erlitt er als Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine offene Humerusquerfraktur links zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen. Am 9. April 1987 und am 11. März 1999 wurden zwei Rückfälle gemeldet, die am 31. August 1999 zu einer erneuten operativen Behandlung führten. 
 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 stellte die SUVA fest, dass ab dem 9. Dezember 1999 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % bestehe, und dass der Versicherte in diesem Umfang taggeldberechtigt sei. Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 20. Juni 2000 an ihrem Standpunkt fest. 
 
Am 19. Juli 2000 verfügte die SUVA, ab dem 13. Juli 2000 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab dem 31. August 2000 eine solche von 100 %. Demzufolge stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 1. September 2000 in Aussicht. Sodann sprach sie ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2000 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte Einsprache. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2000 liess P.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei über die Versicherungsleistungen neu zu verfügen. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2001 ab. Dabei hielt es fest, dass sich der Anfechtungsgegenstand des Verfahrens auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 beschränke. 
 
Nachdem sich der Versicherte am 22. Dezember 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. April 2001 ab 1. Dezember 1999 bis 31. Juli 2000 eine halbe Rente mit Zusatzrente für die Ehegattin zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit vom 9. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 ein 50 % übersteigendes Taggeld auszurichten, eventualiter sei eine unabhängige Begutachtung durchzuführen und die Sache deshalb für weitere medizinische Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Mit der Beschwerde lässt er ein am 17. Dezember 2001 erstelltes Arztzeugnis von Frau Dr. med. X.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, einreichen, welches eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wird der für den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 f. UVG) massgebende Begriff der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich der Grundsätze zu ihrer Ermittlung, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 50 % überstieg. Die Vorinstanz, welche diese Frage verneinte, stützte sich im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. J.________ vom 7. Dezember 1999, welcher aufgrund der Vorakten und der Ergebnisse seiner am 6. Dezember 1999 durchgeführten Untersuchung ein solches Leistungsvermögen attestierte. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die von der SUVA verfügte, vorinstanzlich bestätigte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Dezember 1999 bis 12. Juli 2000 ein, das kantonale Gericht habe die Beweismittel für die Frage der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht objektiv geprüft und gewürdigt, sondern sei einseitig den Angaben des Kreisarztes Dr. med. J.________ gefolgt und habe sämtliche übrigen ärztlichen Berichte der Dres. med. H.________, X.________ und M.________ als wenig glaubwürdig und widersprüchlich abgetan. Insbesondere habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ abgestellt mit der Begründung, sie sei in Kenntnis des genauen Arbeitsprofils ergangen. Dabei habe ausgerechnet dieses Anforderungsprofil in einem früheren Einspracheverfahren zum Ergebnis geführt, dass dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde. Entscheidend sei zudem nicht die hauptsächlich durch Dr. med. X.________ in den Unfallscheinen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern die in den ärztlichen Berichten beschriebene Behinderung. Denn zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit seien in diesen Unfallscheinen nur die unmittelbar unfallbedingten, nicht aber die sekundären, sich durch Überlastung auch auf die rechte Schulter übertragenden Beschwerden berücksichtigt worden. Damit sei erstellt, dass dem Versicherten Arbeiten mit den oberen Extremitäten nicht mehr zumutbar seien. 
2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die von Dr. med. J.________ beschriebene, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auszuübende 50 %ige Tätigkeit als Beschicker zumutbar war, geht aus dem dokumentierten Arbeitsablauf doch hervor, dass die linke Hand bei den genannten Aufgaben lediglich in einem sehr beschränkten Ausmass zum Einsatz kommen musste. Der Beschwerdeführer widerlegt nicht, dass sowohl Dr. med. J.________ als auch Dr. med. H.________ und Dr. med. X.________ in den entsprechenden Unfallscheinen und Arztberichten in der Zeit vom 6. Dezember 1999 bis 13. Juli 2000 übereinstimmend im Wesentlichen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehen, worauf entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeitsunfähigkeit sei andernorts abweichend attestiert worden, abzustellen ist. 
 
Wesentlich ist auch, dass nach einer ersten Verfügung vom 26. Juli 1999, mit welcher dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, sowie nach Aufhebung derselben Verfügung (am 16. November 1999) und der Auszahlung von Taggeldern auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit, die ursprüngliche, durch einen Marknagel verursachte Störung am 31. August 1999 operativ beseitigt worden war. Ferner ist festzustellen, dass die Ärzte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, für die Zeit nach Beseitigung der Nagelstörung keine objektiven medizinischen Einschränkungen darlegen, mit denen sich die Einsatzunfähigkeit des linken Armes begründen liesse. Demgegenüber sind in der Beschreibung des Arbeitsplatzes durch Dr. med. J.________ keine Widersprüche zu erkennen. 
2.3 Der Auffassung der Vorinstanz ist somit beizupflichten, da in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Dr. med. X.________ in einem Arztzeugnis vom 17. Dezember 2001 eine nach wie vor bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn man sich vor Augen hält, was Kreisarzt Dr. med. J.________ am 6. Dezember 1999 an Befunden erhob: 
"62-jähriger, kräftiger Patient in gutem Allgemeinzustand. Der Patient kommt zur kreisärztlichen Untersuchung und trägt die Plastiktasche in der linken Hand. Beim Entkleiden sowie Bekleiden wird die linke Schulter regelrecht eingesetzt. Sowohl die Jacke als auch das Hemd wird problemlos mit beiden Händen am Bügel aufgehängt, wobei eine Anteversion von ca. 120° erreicht wird, dabei absolut keine Schonungszeichen. Diese Bewegungen werden spontan ausgeführt beim Aufhängen der Jacke, beim Aufhängen des Hemdes, beim Herunterholen der Jacke und beim Herunterholen des Hemdes. Der Patient ist Rechtshänder. Bei der heutigen Untersuchung ist die linke Schulter reizlos, inkl. aller Operationsnarben, nicht gerötet und nicht überwärmt. Der Nullgrad-Abduktionstest ist negativ, der Palm-up- und der Yergasson-Test sind ebenso negativ. Bei Palpation des linken Schultergelenkes wird das Coracoid als druckdolent angegeben, währenddem der subacromiale Raum und das AC-Gelenk nicht druckdolent sind." 
Diese Angaben bestätigen die von SUVA und Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 1. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: