Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 44/06
Urteil vom 1. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
R.________, 1941, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 14. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1941 geborene R.________ bezog ab 1. März 2003 (Beginn der Leistungsrahmenfrist) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ob- und Nidwalden die Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003. Zur Begründung wurde angeführt, der Arbeitslose habe das dreimal zugewiesene Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Werkplatz Nidwalden, das dritte Mal, nachdem er für dieses Verhalten zweimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, trotz Zumutbarkeit des Einsatzes nicht angetreten oder abgebrochen. Daran hielt das RAV mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 fest.
Dagegen erhob R.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden Beschwerde. Auf Grund des Berichts des Dr. med. F.________, Oberarzt Forensik Psychiatrische Klinik Kantonsspital X.________, vom 17. Juni 2004 hob das RAV lite pendente mit Verfügung vom 29. Juni 2004 den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 auf. Das hängige Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid vom 29. Juli 2004 als gegenstandslos vom Gerichtsprotokoll abgeschrieben.
Am 18. August 2004 wurde R.________ dem Beschäftigungsprogramm Intervall der Caritas zugewiesen. Vorgesehen war der Einsatz im Betrieb Caritas Markt in Luzern vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2005. Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte R.________ die Gründe mit, weshalb es ihm nicht möglich sei, der Weisung Folge zu leisten. Mit Verfügung vom 14. September 2004 und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 verneinte das RAV erneut die Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003.
B.
Die Beschwerde des R.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 14. November 2005 ab.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, Gerichts- und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die seit Juli 2004 ausstehenden Zahlungen seien zu leisten.
Das RAV Ob- und Nidwalden stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist.
Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
1.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, u.a. wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht ( Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG ).
Ungenügende Bemühungen um zumutbarer Arbeit werden in der Regel mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Damit ein solches Verhalten zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft führen kann, bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn die versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb).
Diese Grundsätze sind sinngemäss anwendbar, wenn es um die Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund geht. Ob im Besonderen das wiederholte Nichtantreten oder Abbrechen einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist oder sogar die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund des gesamten Verhaltens der versicherten Person (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz [BBl 2001 2245 ff.] S. 2280 und 2345 sowie Amtl. Bull. 2001 S 396 und N 1893).
2.
Das RAV hat die erneute Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003 damit begründet, auf Grund des psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juni 2004 sei dem Versicherten nochmals die Gelegenheit gegeben worden, an einem Programm ausserhalb seines Wohnkantons teilzunehmen. Wegen der wiederholten Ablehnung der zugewiesenen Einsatzplätze sei er nicht vermittlungsfähig (Verfügung vom 14. September 2004). Auf Grund der Qualifikationen sei die zugewiesene Arbeit im Betrieb Caritas Markt im Rahmen des Beschäftigungsprogramms Intervall der Caritas zumutbar. Hier hätte er - vom gewohnten Umfeld unerkannt - an der Massnahme teilnehmen können. Der Versicherte habe nicht einmal den Versuch unternommen, am Programm teilzunehmen (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004).
Das kantonale Gericht teilt den Standpunkt der Verwaltung. Insbesondere wäre der geplante Einsatz im Betrieb Caritas Markt ab 1. September 2004 auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar gewesen. Der Versicherte hätte zwar wiederum in einem öffentlichen Laden arbeiten müssen, jedoch nicht mehr in der gewohnten Umgebung Nidwalden, sondern in Luzern, wo er von seinem gewohnten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit unerkannt geblieben wäre. Es habe für ihn daher kein Grund bestanden, an dieser Eingliederungsmassnahme nicht teilzunehmen. Das RAV habe somit zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003 verneint.
3.
3.1 Das RAV hatte bereits mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 die Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003 wegen mehrmaliger Ablehnung der zugewiesenen Arbeit im Brockenhaus Stans im Rahmen des vom Werkplatz Nidwalden organisierten Beschäftigungsprogramms ohne entschuldbaren Grund verneint. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 hob es diesen Verwaltungsakt ersatzlos auf. Damit bejahte es aber grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt. Darauf konnte die Verwaltung einzig unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen (Art. 53 ATSG). Diese waren indessen nicht gegeben. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2004 bestand als Folge der seelischen Kränkung auf die subjektiv unzumutbare Arbeit im Brockenhaus Stans, bei welcher der Versicherte sich als Arbeitsloser in der Öffentlichkeit exponiert vorkam, eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dass das RAV gestützt auf diese Beurteilung einen entschuldbaren Grund für die Ablehnung dieser Beschäftigung bejahte und auf die aberkannte Vermittlungsfähigkeit und zwei vorher verfügte, im gleichen Zusammenhang stehende Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zurückkam, kann nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass der psychiatrische Gutachter auch eine unangemessene Anspruchshaltung und eine charakterbedingte mangelnde Flexibilität als weitere Erklärung für die vom Beschwerdeführer empfundene Kränkung, in seinem Alter und bei seinem gesellschaftlichen Status als Arbeitsloser in aller Öffentlichkeit ausgestellt zu werden. Im Übrigen bekundete der Versicherte gegenüber dem Gutachter glaubhaft den Willen und die Bereitschaft, sich an Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung zu beteiligen, wenn und solange er sich dadurch nicht in der Öffentlichkeit exponiert vorkomme. Ebenfalls scheidet ein prozessualer Revisionsgrund aus. Zur Diskussion steht vorliegend somit einzig die Vermittlungsfähigkeit ab Ende Juni 2004.
3.2 Der abgelehnte Einsatz im Betrieb Caritas Markt ab 1. September 2004 im Rahmen des Beschäftigungsprogramms Intervall der Caritas allein kann nicht zur Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit führen. Diese Rechtsfolge mit anspruchsvernichtender Wirkung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Ablehnung der selben, insgesamt dreimal zugewiesenen Arbeit im Brockenhaus Stans im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des Werkplatzes Nidwalden im Zeitraum September bis Dezember 2003. Wie dargelegt, hat das RAV dieses Verhalten aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juni 2004 nachträglich als entschuldbar betrachtet. Die Zuweisung der Arbeit im Brockenhaus Stans löste offenbar beim Beschwerdeführer einen depressiven Zustand mittelschweren Grades aus, welcher nach Auffassung des psychiatrischen Facharztes einen Einsatz als ungeeignet erscheinen liess. Es besteht kein Anlass, den Bericht vom 17. Juni 2004 anders zu würdigen und andere Schlüsse daraus zu ziehen als die Verwaltung. Die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit - frühestens ab Ende Juni 2004 - ist somit gesetzwidrig. Der abgelehnte Einsatz im Betrieb Caritas Markt ab 1. September 2004 im Rahmen des Beschäftigungsprogramms Intervall der Caritas kann lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nach sich ziehen. Darüber ist jedoch nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 14. November 2005 und der Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Ob- und Nidwalden vom 25. Oktober 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: