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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 161/06 
 
Urteil vom 1. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
W.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Konradstrasse 15, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene W.________ arbeitete seit 1. Juli 1998 im Umfang von 60 % als Sachbearbeiterin bei der Firma U.________ AG und war daneben als Ehefrau und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1985 und 1986) im Haushalt tätig, als sie sich am 20. Juli 2003 unter Hinweis auf starke Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 26. Mai 2004 sowie den Bericht über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 27. September 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der aus den Einschränkungen im Haushalt sowie im erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad betrage insgesamt rentenausschliessende 16.2 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2005 sei ihr ab 29. Oktober 2003 bis 31. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - unter Mitberücksichtigung des von der Versicherten neu ins Recht gelegten Gutachtens des Dr. med. S.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 28. April 2005 - mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, wobei das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren insoweit abgeändert wird, als der Beginn der beantragten Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf 1. Juni 2003 festzusetzen sei. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 hat die IV-Stelle bis anhin nicht verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Rentenleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus verlangt, liegt dieser Antrag mithin ausserhalb des zu prüfenden Anfechtungs- und Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2003 setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt zu mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und ab 1. Januar 2004 bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; siehe auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. ferner Erw. 1.1 hievor) zu mindestens 70 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Dabei werden im vorinstanzlichen Entscheid die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die für Teilerwerbstätige geltende, hier unstrittig anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG [in den ab 1. Januar 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG [in Kraft getreten am 1. Januar 2004]; BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1, 130 V 98 ff., 304 ff. Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist in erster Linie der Grad des zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit umstritten. 
2.1.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts sind der Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeit als Sachbearbeiterin sowie vergleichbare (Büro-)Tätigkeiten weiterhin im Umfange von 50 % zumutbar. Diese Beurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das - vorinstanzlich als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete - Gutachten des Dr. med. F.________ vom 26. Mai 2004. Danach besteht aufgrund der diagnostizierten Gonarthrosen beidseits (mit/bei degenerativen Veränderungen medial und femuropatellär, Status nach KAS und Meniskektomie rechts am 7. Dezember 2000 und links am 15. April 2003 sowie Status nach Valgisation Osteotomie rechts am 7. Dezember 2000) eine Leistungseinschränkung für körperlich schwerere sowie kniebelastende Tätigkeiten (wie Heben und Tragen von Lasten, vermehrtem Treppensteigen und Arbeiten in der Hocke); die im Weiteren diagnostizierte Spondylolisthesis L5/S1 (ohne Instabilitätszeichen) sowie die Fehlhaltung und die muskuläre Insuffizienz führten zusätzlich zu einer Limitierung in Tätigkeiten mit statischer Belastung (wie längeres Stehen) und mit ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen; schliesslich seien in Anbetracht des bestehenden Weichteilrheumatismus (mit/bei Schlafstörungen/Müdigkeit, Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf somatoforme Komponente, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung) repetitive und vor allem kräftige manuelle Verrichtungen nicht möglich. Unter diesen Umständen sei eine Bürotätigkeit - vor allem wenn die sitzende Tätigkeit am Computer gelegentlich unterbrochen werden könne - als angepasst zu betrachten; die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrage seit ungefähr Ende Juni 2003 50 %. 
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 28. April 2005 und den Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. März 2005, aber auch im Lichte der Stellungnahmen der Klinik C.________ vom 21. Januar 2005, des Dr. med. Y.________, leitender Arzt an der Klinik E._________, vom 11. März 2003 und des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Juni 2003 sei allein schon aufgrund der diagnostizierten Gonarthrosen auf eine 50 %ige Leistungseinschränkung in Bürotätigkeiten zu schliessen. Unter Mitberücksichtigung der Rückenproblematik sei - entsprechend den überzeugenden Einschätzungen der Dres. med. S.________ und M.________ - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Februar 2005 (operativer Eingriff am linken Kniegelenk [Totalprothese]) auszugehen. 
2.1.2 Die ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat zum einen das in funktioneller Hinsicht zumutbare Leistungsprofil zu umschreiben und zum andern allfälligen zeitlichen oder sonstigen Limitierungen innerhalb der betreffenden, leidensangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht im Gutachten des Dr. med. F.________ in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise, indem das unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbare Tätigkeitsfeld präzise umschrieben wird (Erw. 2.1.1 hievor) und die selbst hier nur beschränkte Belastbarkeit der Versicherten den Arzt zur Anerkennung einer 50 %igen Leistungseinbusse führt. Dagegen entbehrt die von Dr. med. S.________ für den fraglichen Zeitraum in der Tat attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird, einer überzeugenden Begründung. Namentlich die Äusserung des (die Versicherte erstmals und einzig am 20. April 2005 und damit nach der am 21. Februar 2005 erfolgten Knieoperation untersuchenden) Arztes, es liege eine beträchtliche Spondylolisthesis L5 (etwa 30 %) vor, welche sich in statisch ungünstiger Position befinde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine (signifikante) Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirke, ist nicht hinreichend substantiiert, um eine vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit selbst in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen; gleiches gilt für die Feststellung, die Belastbarkeit des Rückens und der Kniegelenke sei "stark herabgesetzt", und den nicht näher kommentierten Verweis auf die früheren Einschätzungen des Dr. med. M.________. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 20. April 2005 angab, sie habe "weiterhin" Mühe bei langem Sitzen sowie Schmerzen im Stehen und Gehen; die maximale Sitzdauer betrage etwa eine Stunde, die maximale Stehdauer rund 20 Minuten. Eben diesen - schon früher bekannt gewesenen - Limitierungen aber wird mit der Umschreibung einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. med. F.________ angemessen Rechnung getragen, anerkennt dieser doch namentlich eine vor allem durch das Rückenleiden bedingte Notwendigkeit gelegentlicher Positionswechsel (Unterbrüche der kniebedingt hauptsächlich sitzenden Haltung). 
2.1.3 Auch die von der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 7. März 2005 ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ zu wecken. Dr. med. M.________ spricht in der erwähnten Stellungnahme von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit "in einer konstant sitzenden Tätigkeit" (Anm.: Hervorhebung nicht im Original); eine solche setzt Dr. med. F.________ jedoch gerade nicht voraus (vgl. Erw. 2.1.1. und 2.1.2 hievor). Sodann ist der Vorwurf des Dr. med. M.________, die Einschätzung des Dr. med F.________ berücksichtige schwergewichtig oder gar ausschliesslich die Diagnose eines generalisierten Weichteilrheumatismus, nicht dagegen die klinisch und radiologisch objektivierbaren Rückenbefunde, unzutreffend. Dr. med. F.________ nimmt in seiner - auch in Kenntnis der radiologischen Unterlagen des Dr. med S.________ vom 2. Juni 2003 abgegebenen - Einschätzung ausdrücklich Bezug auf die nachweisbare Sondylolisthesis L5/S1 sowie die Fehlhaltung der Versicherten, aufgrund derer Tätigkeiten mit statischer Belastung wie längeres Stehen und ergonomisch ungünstige Zwangshaltungen zu vermeiden seien. Vor diesem Hintergrund liefert Dr. med. M.________ keine plausible Erklärung für seine gegenüber Dr. med. F.________ erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, wenn er auf die entsprechende Frage der Rechtsschutzversicherung hin feststellt, seine Beurteilung stütze sich im Unterschied zu jener des Dr. med. F.________ allein auf die auch röntgenologisch dokumentierten Kniebefunde links mehr als rechts, auf die Klinik und die Radiologie der Lendenwirbelsäule sowie auf die klinisch festgestellte Adipositas und die Bandinstabilität vom OSG rechts lateral. Diese Befunde waren Dr. med. F.________ allesamt bekannt; auch brachten die am 20. April 2005 erfolgten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule keine substantiell neuen Befunde ans Licht. 
2.1.4 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass die Restarbeitsfähigkeit in den Stellungnahmen der Klinik C.________ vom 21. Januar 2005 und des Dr. med. Y.________ vom 11. März 2003 ausdrücklich oder implizit unter alleiniger Berücksichtigung der Knieproblematik (Gonarthrose beidseits) auf 50 % veranschlagt wurde, kein unauflösbarer Widerspruch zur Gesamtbeurteilung des Dr. med. F.________, dessen Annahme einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit den Knie- und den Rückenleiden Rechnung trägt. Aufgrund der detaillierten Ausführungen im Gutachten vom 26. Mai 2004 ist davon auszugehen, dass den sich aus der Wirbelsäulenproblematik ergebenden Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass "Tätigkeiten mit statischer Belastung wie längeres Stehen und (...) mit ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen", aber auch körperlich schwerere Arbeiten aus dem medizinisch zumutbaren Betätigungsfeld ausgeklammert werden. Die Annahme, dass innerhalb dieses spezifischen Zumutbarkeitsprofils eine zusätzliche Limitierung besteht (vgl. Erw. 2.1.2 am Anfang), welche nicht bereits durch die aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen anerkannte Reduktion des effektiv realisierbaren Arbeitspensums um 50 % hinreichend berücksichtigt wird, drängt sich weder im Lichte der erwähnten Stellungnahmen der Klinik C.________ vom 21. Januar 2005 und des Dr. med. Y.________ vom 11. März 2003 auf, noch findet sich hierfür in den übrigen Akten eine überzeugende, rechtsgenügliche Begründung (vgl. Erw. 2.1.1 und 2.1.2). 
2.1.5 Nach dem Gesagten ist mit Vorinstanz und Verwaltung von einer 50 %-igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (Büro-)Tätigkeit im Sinne der Ausführungen des Dr. med. F.________ auszugehen. 
2.2 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich massgebenden Einkommensvergleichs haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) auf Fr. 35'200.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht unstrittig dem in der bisherigen - auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2005 noch innegehabten - 60 %-Stelle bei der Firma U.________ AG erzielten Verdienst und ist mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht zu beanstanden. Zu keinen Korrekturen Anlass gibt sodann der Umstand, dass bei der Ermittlung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) vorinstanzlich das Valideneinkommen als Ausgangswert gewählt und - im Sinne eines Prozentvergleichs - auf das noch zumutbare Arbeitspensum von 50 % umgerechnet wurde (Fr. 29'300.-), zumal der bisherige Arbeitsplatz grundsätzlich als leidensangepasst zu gelten hat und das Arbeitsverhältnis mit der UBS im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch ungekündigt war. Damit beträgt die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse Fr. 5900.-, was nach den zutreffenden Erwägungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 16.8 % und - nach dem Erwerbsanteil von 60 % gewichtet - von 10 % ergibt. 
 
Mit Blick auf die vor- und letztinstanzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bleibt ergänzend festzuhalten, dass ein invalideneinkommensseitiges Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen nicht zu einem für die Beschwerdeführerin "günstigeren" Ergebnis führen würde: Diesfalls nämlich wäre - wie auch in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift ausgeführt - in Anbetracht dessen, dass die Versicherte lediglich neun Jahre Grundschule absolviert hat und namentlich über keine kaufmännische Ausbildung verfügt, vom Durchschnittslohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten im privaten Sektor (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348 f. Erw. 3c/cc [= Urteil K. vom 7. August 2001 [U 240/99]), d.h. von Fr. 3'820.- gemäss TA1/Total/ Frauen/Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebungen 2002 auszugehen, was aufgerechnet auf das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'894.10 und einen Invaliditätsgrad von ungewichtet 32 % und gewichtet von 19 % ergäbe. Würde das Invalideneinkommen aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt häufigere Pausen und primär gesundheits-, nicht arbeitsbedingte Positionswechsel vornehmen muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar noch um den verlangten leidensbedingten Abzug von 20 % gekürzt (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) - wobei die fallbezogene Angemessenheit eines solchen Abzugs hier offen bleiben kann - hätte dies ein Invalideneinkommen von Fr. 19'115.28 und damit eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf - gewichtet - 27.4 % (45.7 % x 0.6) zur Folge. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde damit das rentenbegründende Ausmass von über 40 % nicht erreichen (Erw. 2.3 hernach). 
2.3 Bezüglich der im - von der IV-Stelle gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV veranlassten, den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2) genügenden - Abklärungsbericht Haushalt vom 27. September 2004 aufgeführten Einschränkungen in einzelnen Bereichen der Haushaltsführung und die dort geschätzte Gesamtbehinderung von ungewichtet 15.5 % und gewichtet 6.2 % (15.5 x 0.4) kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, insbesondere auch zur Schadenminderungspflicht in Form der zumutbaren, über die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgehende Mitarbeit von Ehemann und der zu Hause lebenden Tochter (vgl. in BGE 130 V 369 nicht veröffentlichte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteil K. vom 2. März 2006 [I 669/05] Erw. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen), verwiesen werden, denen im Lichte der Akten und Parteivorbringen letztinstanzlich nichts beizufügen ist (vgl. BGE 110 V 53). Ergänzend bleibt einzig festzuhalten, dass dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 28. April 2005 entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine verlässlichen Angaben zur Leistungsfähigkeit im Haushalt im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 entnommen werden können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung der Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich verglichen mit jenen im erwerblichen Bereich generell mit mehr Unsicherheit behaftet ist und praxisgemäss nur in Ausnahmefällen direkt darauf abgestellt werden kann (Urteil K. vom 2. März 2006 [I 669/05] Erw. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es bei einer Einschränkung vom 15.5 % im Aufgabenbereich und einem gewichteten Invaliditätsgrad von 6.2 % gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 27. September 2004 sein Bewenden. 
2.4 Nach dem Gesagten beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 16.2 %, höchstens aber rund 34 % (vgl. Erw. 2.2 in fine), womit die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 zu bestätigen ist. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: