Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_87/2007 /hum
Urteil vom 1. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Peter Carstensen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Wiederherstellung der Frist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf eine von X.________ eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht am 6. Oktober 2006 wegen Fristversäumnis nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts 6S.441/2006). Am 26. März 2007 reicht der Genannte ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und um Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September 2006 ein.
Vorliegend kann offen bleiben, ob sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach neuem oder altem Recht, d.h. nach Art. 50 BGG oder Art. 35 OG richtet, zumal es in jedem Fall offensichtlich verspätet ist. Der fragliche Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 16. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Zustellung an den Rechtsvertreter gilt als Zustellung an den Gesuchsteller selbst. Um eine Wiederherstellung der verpassten Frist erwirken zu können, hätte er deshalb innert zehn (Art. 35 OG) bzw. innert dreissig Tagen (Art. 50 BGG), ab jenem Zeitpunkt gerechnet, ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten worden, wurde das fragliche Gesuch doch erst am 26. März 2007 (Datum der Postaufgabe) gestellt. Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch als unbegründet, da der geltend gemachte Irrtum über das anwendbare Prozessrecht keinen Fristwiederherstellungsgrund bildet (vgl. BGE 103 IV 133).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und um Eintreten auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. September 2006 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, Kleine Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: