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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1087/06 
 
Urteil vom 1. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Progrès Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend S.________, 1996, vertreten durch seine Mutter U.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________ meldete ihren Sohn S.________, geboren 1996, am 19. April 2005 bei der Invalidenversicherung an und stellte ein Gesuch um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen psychoorganischen Syndroms (POS). Mit Verfügung vom 26. September 2005 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab und hielt daran auch auf Einsprache der Krankenkasse von S.________, Progrès Versicherungen AG, hin fest (Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005). 
B. 
Die dagegen vom Krankenversicherer erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. November 2006 insofern gut, als der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 aufgehoben wurde und die Akten zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurden. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Die Progrès Versicherungen AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; U.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG) ist in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 ff. GgV), insbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig ist, ob S.________ an einem POS im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang leidet, was die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes verneint hat. 
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend geklärt sei. Sie wies die Sache daher an die IV-Stelle zurück und ordnete die Durchführung einer unabhängigen medizinischen Abklärung der Frage an, ob beim Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Vollendung des 9. Altersjahrs die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang bestanden habe. Des Weiteren sei zu prüfen, wann nach erstmaliger Stellung der Diagnose POS erstmals eine POS-spezifische Behandlung durchgeführt worden sei. 
Die Beschwerde führende IV-Stelle macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Aufgrund der vom behandelnden Arzt veranlassten fachpsychologischen Untersuchungen sei die IV-Stellenärztin in der Lage gewesen, die erforderlichen Fragen schlüssig zu beantworten, und auf ihre Stellungnahme könne daher abgestellt werden. 
5. 
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, betrifft rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Diese entzieht sich nach der oben (E. 2) dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend. In Betracht fällt hier einzig die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gelangt das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der Stellungnahmen von zwei Ärzten zur Schlussfolgerung, dass eine unabhängige Abklärung durchzuführen sei, vermag eine andere Wertung durch die Beschwerdeführerin keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG). Eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG nicht zugesprochen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und S.________ zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: