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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_705/2008 
 
Urteil vom 1. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 7. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________, geboren 1952, erlitt bei seiner Tätigkeit als Ramm-Polier mehrere Unfälle. So verletzte er sich am 9. April 1992 am linken Fuss, als ein Eisenträger zu Boden fiel und dabei sein Fuss eingeklemmt wurde (Fraktur Metatarsale 2 sowie der Grundphalanx Digiti 4 li). Wie vom Arbeitgeber am 24. Juli 2001 gemeldet, war es am 18. Mai 1998 erneut zu einem Unfall mit Verletzung des linken Fusses (Kontusion) gekommen. Bei einem weiteren Unfall vom 17. Mai 2000 wurde die rechte Hand eingeklemmt und K.________ verlor dabei die Endglieder von Mittel- und Ringfinger. Nach dem letzten Unfall wurde er wieder voll arbeitsfähig, bis er seine Erwerbstätigkeit im Januar/Februar sowie im März 2001 wegen Rückenproblemen aussetzen musste. Daraufhin wurde ihm seine Stelle gekündigt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Kosten der Heilbehandlung auf, richtete Taggelder aus und gewährte für den am 17. Mai 2000 erlittenen Unfall eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % (Verfügung vom 29. Mai 2001). Mit Verfügung vom 5. September 2003 schloss sie den Fall ab, sprach K.________ unter Annahme, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit trotz Fuss- und Handbeschwerden ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sei, eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zu und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 10 %. Die Rückenbeschwerden wurden dabei als unfallfremd und das psychische Leiden als nicht adäquat-kausal mit den Unfällen zusammenhängend qualifiziert. Diese Verfügung blieb unangefochten. 
Am 13. September 2004 liess K.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen und reichte in der Folge einen Bericht des Dr. med. B.________, Psychiatrie FMH, vom 22. Dezember 2004 sowie ein von ihm veranlasstes Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 9. Mai 2005 ein. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 22. Juni 2005 befand die SUVA mit Verfügung vom 18. Juli 2005, dass keine unfallbedingte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Daran hielt sie auch unter Würdigung eines im Einspracheverfahren eingereichten polydisziplinären Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 18. Januar 2007, welches von der IV-Stelle veranlasst worden war, fest (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. August 2008 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; des Weiteren seien ihm die Kosten für das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ zu ersetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat er zurückgezogen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). 
 
2.2 Liegt ein neuer Bericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (ZAK 1987 S. 36). Prozessentscheidend ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat (Urteil I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % (Verfügung vom 5. September 2003) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 in revisionserheblicher Weise geändert haben. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit März 2001 keinem Erwerb mehr nachgegangen ist, weshalb eine Revision zufolge wesentlicher Änderung der erwerblichen Verhältnisse ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist daher, ob sich im massgeblichen Zeitraum der Gesundheitszustand entscheidend geändert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm gemäss dem zuhanden der IV-Stelle erstellten polydisziplinären Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 18. Januar 2007 sowie dem von ihm veranlassten Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 9. Mai 2005 nunmehr nur noch ein 50 %-Pensum zuzumuten sei. 
 
3.1 In ihrer Verfügung vom 5. September 2003 hat die SUVA eine Haftung für die Rücken- und psychischen Beschwerden ausdrücklich abgelehnt. 
3.1.1 Was die Rückenbeschwerden anbetrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer darunter schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 5. September 2003 gelitten hat; gemäss Angaben des damaligen Hausarztes Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, waren deshalb seit 1997 immer wieder ärztliche Behandlungen erforderlich (Bericht vom 18. August 2001). Dass seit dem 5. September 2003 eine eigentliche Verschlechterung des Rückenleidens eingetreten sei, wird indessen nicht geltend gemacht. Somit ist der Einwand, dass die heute geklagten Rückenbeschwerden erst später durch schmerzbedingte Fehlhaltung zufolge des Fussleidens verursacht worden seien, nicht stichhaltig. 
Zu prüfen ist damit, ob die SUVA diese Problematik damals zweifellos zu Unrecht ausgeschlossen hat. Für eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Ablehnung der Leistungspflicht hinsichtlich der Rückenbeschwerden im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wurden diese doch in den der SUVA im September 2003 vorliegenden ärztlichen Unterlagen nie in Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen gebracht. Aber auch aufgrund der neuen ärztlichen Stellungnahmen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die damalige Annahme, die Rückenbeschwerden seien unfallfremd, zweifellos unrichtig gewesen wäre. So finden sich im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ keine diesbezüglichen Hinweise. Prof. Dr. med. S.________ geht zwar davon aus, dass die Fehl- bzw. Minderbelastung des linken Fusses zu einer Akzentuierung der Kreuz- und Rückenbeschwerden geführt habe; auch seiner Meinung nach wurden diese jedoch durch die Fehlform bzw. -haltung der Wirbelsäule verursacht. Letztlich ist indessen unbestritten, dass es durch die Rückenbeschwerden bis zum Erlass der Verfügung vom 5. September 2003 zu keinen erheblichen Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist; aktenkundig sind einzig die Ausfälle vom 24. Januar bis zum 10. Februar 2001 sowie vom 5. bis zum 16. März 2001 (Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. August 2001). 
Somit ist bezüglich der Rückenbeschwerden weder eine Verschlechterung seit dem 5. September 2003 dargetan noch bestehen Hinweise für eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Annahme, dass diese Beschwerden unfallfremd seien. Der Unfallversicherer hat daher nicht dafür einzustehen. 
3.1.2 In Bezug auf das psychische Leiden hat sich die Vorinstanz einlässlich dahingehend geäussert, dass dieses gemäss ursprünglicher Verfügung vom 5. September 2003 wohl möglicherweise in natürlichem, nicht aber in adäquatem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen gestanden habe. Diesbezügliche Einwände seien vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht worden und es bestünden auch keine Hinweise auf eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser Beurteilung. Auf diese zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. auch Urteil U 210/00 vom 22. Oktober 2003 E. 3), zumal der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich zwar eine Verschlechterung des psychischen Leidens (von leichter zu mittelgradig depressiver Episode) geltend macht, sich hingegen zur rechtskräftig beurteilten Adäquanzfrage nicht äussert. 
 
3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den Beschwerden am linken Fuss und an der rechten Hand verhält. 
3.2.1 Die SUVA stützte sich in ihrer Verfügung vom 5. September 2003 auf die ärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. A.________ vom 21. März 2003. Dieser stellte als Unfallfolgen eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses sowie eine Gefühlsstörung, insbesondere der linken Grosszehe, fest. An der rechten Hand bestand, nebst Wetterfühligkeit und Kälte-Empfindlichkeit, eine verminderte Kraft beim Zupacken. Mit Rücksicht darauf waren dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Verletzungsrisiko für die Hand sowie Tätigkeiten mit expliziter Kälte-Exposition nicht mehr zumutbar. Bei feinmotorischen Tätigkeiten bestehe eine leichte Verlangsamung. Mit Blick auf die Fussbeschwerden seien Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf den Fuss sowie Verletzungsrisiko nicht mehr zumutbar. Die Gehstrecke sei auf eine halbe bis eine Stunde beschränkt, das Begehen von unebenem Gelände sowie von Leitern und Treppen sei höchstens ausnahmsweise zumutbar. Beim Tragen von Lasten bestehe eine Limite von 10-15 kg. Günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten, vor allem mit sitzenden Komponenten. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei keine zeitliche Limitierung gegeben. Andere unfallbedingte Beschwerden wurden nicht genannt. 
3.2.2 Zum weiteren Verlauf bis zum hier zu überprüfenden Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 liegen ein Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. M.________ vom 22. Juni 2005 sowie die beiden Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ und des medizinischen Zentrums X.________ vor. 
Zunächst ist bezüglich des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ festzuhalten, dass dieses zuhanden der Invalidenversicherung erstellt wurde. Wie auch schon im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erwähnt, wird darin insbesondere bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen Unfallfolgen und krankheitsbedingten Beschwerden differenziert. Es lässt sich gestützt darauf daher nicht schlüssig beurteilen, inwiefern der Versicherte durch die hier allein zu berücksichtigenden Beschwerden am linken Fuss und an der rechten Hand eingeschränkt ist. 
Aus dem Bericht des Dr. med. M.________ geht hervor, dass eine Verschlechterung der Unfallfolgen im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 21. März 2003 nicht eingetreten sei. So habe die Kraft im Bereich der rechten Hand eher etwas zugenommen. Am linken Fuss finde sich eine verminderte Zehenbeweglichkeit und reduzierte Sensibilität. Ansonsten sei die Beweglichkeit beidseits gleich, eine Schmerzhaftigkeit bestehe lediglich beim Druck auf die Metatarsaleköpfchen. Damit könne eine Verschlechterung nicht erkannt werden. 
Dem steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. S.________ gegenüber, der nur noch ein 50 %-Pensum als zumutbar erachtet. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass auch er die unfallfremden Rückenbeschwerden in seine Schätzung mit einbezieht und keine Differenzierung vornimmt bezüglich der einzelnen Leiden. Im Übrigen stellt er ein schmerzhaftes Defizit der Faustschlusskraft rechts fest sowie eine auf eine halbe Stunde beschränkte Steh- und Gehfähigkeit, welche allerdings nicht nur durch die Beschwerden am linken Fuss bedingt ist, sondern auch durch die Rückenbeschwerden. Die so geschilderten Einschränkungen zufolge der Fuss- und Handbeschwerden stimmen - selbst unter Miteinbezug des Rückenleidens - weitestgehend überein mit den von Dr. med. M.________, aber auch schon von Dr. med. A.________ im März 2003 genannten. Nimmt Prof. Dr. med. S.________ gestützt darauf eine Limitierung in der Arbeitsfähigkeit um 50 % an, so handelt es sich dabei um eine andere Wertung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine Rentenrevision ist damit nicht dargetan. 
3.2.3 Somit ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen Gutachten eine Verschlechterung der hier allein massgeblichen Unfallfolgen - Beschwerden am linken Fuss und an der rechten Hand - nicht ausgewiesen, weshalb die SUVA die Erhöhung der mit Verfügung vom 5. September 2003 gewährten, auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierenden Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 
 
4. 
Beantragt wird schliesslich die Zusprechung der Kosten für das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. S.________. 
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG sind die Kosten privat eingeholter Gutachten dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war. Dies ist dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die hier zu beurteilende Frage, ob sich die Beschwerden des Versicherten, soweit unfallbedingt, seit der ursprünglichen Rentenzusprechung erheblich verschlechtert haben, aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen schlüssig beantworten liess. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Gutachterkosten durch den Unfallversicherer sind daher nicht erfüllt, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Mai 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo