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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_230/2012 
 
Urteil vom 1. Mai 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des Betrugs. 
Am 17. Januar 2012 nahm ihn die Polizei fest. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster in Untersuchungshaft. 
Am 23. Februar 2012 ersuchte X.________ um Haftentlassung. 
Mit Verfügung vom 5. März 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 28. März 2012 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben; er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
C. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht in Abrede; es liege nicht einmal ein konkreter Tatvorwurf vor. 
2.2.2 Der Einwand, es fehle an einem konkreten Tatvorwurf, ist offensichtlich unbegründet. In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Januar 2012 wurden dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Einzelnen vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen. 
2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). 
2.2.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seit dem Jahr 2007 ca. 10-20 Autos verkauft zu haben, obwohl es sich um Leasing-Fahrzeuge gehandelt habe, bei denen ein Halterwechsel verboten gewesen sei. Mittels gefälschter Formulare sei jeweils die Löschung des Code 178 ("Halterwechsel verboten") veranlasst worden, um den Verkauf der Fahrzeuge zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer wird zudem zur Last gelegt, Leasingautos gekauft zu haben, bei denen kurz vor der Übernahme der Code 178 gelöscht worden sei. Überdies wird ihm vorgeworfen, er habe über eine von ihm mit einer weiteren Person in Deutschland betriebene Firma einer Vielzahl von Personen fiktive Rechnungen - oft in der Höhe von 108.40 Euro - zugestellt und die Betroffenen mit Druck zur Zahlung aufgefordert, obwohl er gewusst habe, dass die Rechnungen falsch und die Beträge nicht geschuldet gewesen seien. 
Es geht um zahlreiche Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Beschwerdeführer ist bei den in die Sache verwickelten Firmen etliche Male als Inhaber, Geschäftsführer oder anderweitig Beteiligter in Erscheinung getreten. Verschiedene Dokumente, insbesondere Kaufverträge, tragen seine Unterschrift. So übernahm er im Januar 2010 ein geleastes Fahrzeug "Audi A4 Avant", wobei im Dezember 2009 der Code 178 mittels gefälschter Formulare gelöscht worden war. Sodann verkaufte er im Januar 2011 fünf geleaste Fahrzeuge der Marke "Smart", wobei wiederum der Code 178 kurz zuvor gelöscht worden war. Der Verkaufserlös wurde in der Folge auf das Konto einer Aktiengesellschaft einbezahlt, dessen einziger Aktionär und Verwaltungsrat der Beschwerdeführer war. Ferner wurden die fiktiven Rechnungen über eine von ihm geführte Firma versandt. 
Es bestehen danach erhebliche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer bei den strafbaren Handlungen nicht nur - wie er angibt - jeweils ahnungsloser Strohmann war, sondern wissentlich und willentlich dabei mitgewirkt hat. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht Kollusionsgefahr an. 
2.3.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. 
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2. S. 23 f. mit Hinweisen). 
2.3.3 Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind zahlreiche Fälle. Die Ermittlungen sind aufwendig. In deren Verlauf sind immer wieder neue Personen bekannt geworden, die in die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten verwickelt sein sollen. Es besteht der ernstliche Verdacht, dass diese Personen teilweise unter falschem Namen auftreten. In einem derartigen Umfeld ist in erhöhtem Mass mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen. Die Aussagen der in die Sache verwickelten weiteren Personen werden für die Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sein. Es bestehen ernstliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seiner Beteiligung bei den vorgeworfenen Straftaten durchwegs zu verharmlosen versucht. Die notwendigen umfangreichen Ermittlungen sind noch nicht sehr weit fortgeschritten. An die Annahme von Kollusionsgefahr dürfen nach der erwähnten Rechtsprechung daher keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz diesen Haftgrund bejaht und angenommen hat, bei einer Freilassung des Beschwerdeführers bestünde die Gefahr, dass er mit den weiteren Personen Kontakt aufnehmen könnte, um sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. 
Die Untersuchungsbehörden werden die erforderlichen Einvernahmen mit Blick auf das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) beförderlich voranzutreiben haben. Danach wird die Frage der Kollusionsgefahr erneut zu prüfen sein. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. 
Der Einwand ist unbegründet. Wie dargelegt, besteht der dringende Tatverdacht der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des Betrugs. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - mit einer Freiheitsstrafe rechnen, deren Dauer die bisher erstandene Untersuchungshaft deutlich übersteigt. Die Haft ist daher verhältnismässig. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer hat offenbar hohe Schulden. Seine Mittellosigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Anwalt des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Harold Külling, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Mai 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri