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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1001/2012 
2C_1002/2012 
 
Urteil vom 1. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Schild Steuer- und Rechtsberatung GmbH. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer sowie direkte Bundessteuer 2009 und 2010, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.X.________ ist leitender Bankangestellter und seit September 2006 als Leiter Anlagekunden der Region Mittelland der Bank A.________ AG in Bern tätig. Im Zusammenhang mit dem von ihm absolvierten Rochester-Bern Executive MBA-Programm machte er für die Steuerperiode 2009 Weiterbildungskosten von Fr. 25'938.-- und für 2010 solche von Fr. 28'750.-- zum Abzug von seinem steuerbaren Einkommen geltend. 
 
B. 
Mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 2012 und Einspracheentscheiden vom 29. Februar 2012 verweigerte die Veranlagungsbehörde N.________ den Eheleuten A.X.________ und B.X.________ den Kostenabzug für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Perioden 2009 und 2010. Dagegen gelangten die Betroffenen mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht Solothurn. Dieses hiess ihre Rechtsmittel mit Urteil vom 13. August 2012 in dem Sinne gut, dass es die von A.X.________ selber getragenen (und nicht von seiner Arbeitgeberin übernommenen) MBA-Kosten als Weiterbildungskosten zum Abzug zuliess, und zwar im Umfang von Fr. 10'376.-- für 2009 sowie in der Höhe von Fr. 20'125.-- für 2010. 
 
C. 
Am 5. Oktober 2012 hat das Steueramt des Kantons Solothurn Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Betreffend die Staatssteuer (Verfahren 2C_1001/2012) und die direkte Bundessteuer (2C_1002/2012) beantragt es, das steuergerichtliche Urteil aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 29. Februar 2012 zu bestätigen. 
 
D. 
Die Ehegatten X.________ und das Kantonale Steuergericht Solothurn schliessen auf Abweisung, die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gutheissung der Beschwerden. 
 
Erwägungen: 
I. Prozessuales 
 
1. 
1.1 Die gleich lautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien, richten sich gegen ein einziges Urteil und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; siehe u.a. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis). 
 
1.2 Die Beschwerden sind zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG, insb. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 
 
1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.4 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in den Beschwerden geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerden aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140 mit Hinweis). 
 
II. Direkte Bundessteuer 
 
2. 
2.1 Von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Gewinnungskosten u.a. "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" sowie "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten", wozu die Praxis auch die sog. Wiedereinstiegskosten rechnet, abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 lit. c und d DBG): 
2.1.1 Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind gemäss der Rechtsprechung nur solche Auslagen abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen. Abzugsfähig sind Aufwendungen, welche dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit besser gerecht wird. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand schon erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse, jedoch zur Sicherung der bisherigen Stelle, ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen (vgl. u.a. die Urteile 2A.130/2002 vom 8. August 2002, in ASA 72 S. 473 E. 4.1.2 u. 4.5.1; 2C_28/2011 vom 15. November 2011, in StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 2.1; 2C_589/2007 vom 9. April 2004, in StE 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 3.2; 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, in StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 2.1 u. 2.2; 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010 in StR 65/2010 959 E. 2.2; 2A.182/2005 vom 17. Oktober 2005, in StR 61/2006 41 E. 2.3.1; 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, in StR 59/2004 S. 451 E. 2.1). 
2.1.2 Gemäss ständiger Praxis sind die in Art. 26 Abs. 1 DBG aufgeführten Begriffe der "Notwendigkeit" bzw. der "Erforderlichkeit" weit auszulegen. Damit steht im Einklang, dass alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig sind, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen angezeigt scheinen, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Es wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde. Es genügt, dass die Kosten für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. zum Ganzen schon BGE 113 Ib 114 E. 2c - 2e S. 118 f.; bestätigt in BGE 124 II 29 E. 3a - 3d S. 32 ff.; siehe auch u.a. ASA 72 S. 473 E. 4.1; StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 2.1 u. 2.2; 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 3.1 u. 3.2; 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 2.1; StR 61/2006 S. 41 E. 2.3.1; 59/2004 S. 451 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2 Nicht abzugsfähig sind aber "Ausbildungskosten" (vgl. Art. 34 lit. b DBG), was nicht nur die Auslagen für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit umfasst, sondern auch diejenigen für eine neue (oder zusätzliche) Berufstätigkeit. Unter Letzteres fallen diejenigen Kosten, welche der Pflichtige auf sich nimmt, um einen Ausbildungsstand zu erlangen, der ihn befähigt, eine höhere Stellung zu bekleiden, als es der gegenwärtige Beruf erlauben würde, oder gar einen neuen Beruf auszuüben. Das sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (insbesondere mit Führungsaufgaben; sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient; solche Aufwendungen werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 29 E. 3a S. 32 und E. 3d S. 34; ASA 72 S. 473 E. 4.1; StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 2.2; 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 3.2 u. 4.2; Urteil 2A.183/2005 vom 3. November 2005, in StE 2006 B 22.3 Nr. 85 E. 2.4.3; StR 61/2006 S. 41 E. 2.3.1; 59/2004 S. 451 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen; zur Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Umschulungskosten: vgl. u.a. StE 2006 B 22.3 Nr. 85 E. 2.2 u. 2.4.1; Urteil 2A.130/2002 vom 8. August 2003, in StE 2003 B 22.3 Nr. 73 E. 4.1.3). Um Berufsaufstiegskosten handelt es sich namentlich dann, wenn die absolvierte Ausbildung zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert, im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse (vgl. dazu u.a. StE 2006 B 22.3 Nr. 85 E. 2.4.4; StR 61/2006 S. 41 E. 3.1.2; Urteile 2C_70/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 u. 3.3; 2C_168/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 3; siehe zum Ganzen insb. StR 65/2010 S. 959 E. 2.3.2). 
 
2.3 Diese Grundsätze gelten insbesondere für Nachdiplomstudien: 
2.3.1 Wesentlich für die Beurteilung ist auch hier nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind weiter der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (vgl. u.a. StR 65/2010 959 E. 2.4; 61/2006 S. 41 E. 3.2). Im Nachdiplombereich ist der Abzug ebenfalls immer dann ausgeschlossen, wenn das Studium zu einem Erwerb wesentlicher Zusatzkenntnisse bzw. zu einer deutlichen Verbesserung der Berufsaussichten führt (vgl. u.a. StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 2.2, 3.2 u. 3.3; StR 65/2010 S. 959 E. 2.4; 61/2006 S. 41 E. 2.3.2, 3.2 u. 3.3; 59/2004 S. 451 E. 2.2; Urteil 2A.424/2005 vom 28. April 2006, in RtiD 2006 II pag. 524 E. 4.2 u. 4.3). 
2.3.2 Handelt es sich um eine Zweit- bzw. Zusatzausbildung und nicht um eine Weiterbildung im Rahmen der bereits ausgeübten Tätigkeit, so sind die Kosten selbst dann nicht abzugsfähig, wenn das Studium berufsbegleitend absolviert wird. Das Gleiche gilt, wenn es sich, wie bei der Ausbildung an einer Fachhochschule, um ein praxisorientiertes und nicht um ein wissenschaftliches Studium handelt (vgl. StE 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 4.1; StR 65/2010 959 E. 2.4; 61/2006 S. 41 E. 2.3.2; 59/2004 S. 451 E. 2.2; vgl. auch schon BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117 u. das Urteil 2A.263/1990 vom 14. März 1991, in ASA 60 S. 356 E. 2b). 
2.3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bereits mehrmals mit der Beurteilung von Nachdiplomstudiengängen zum Erwerb des MBA (Master of Business Administration) zu befassen. Meist wurde dabei das Gewicht darauf gelegt, dass die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund stand, weshalb die entsprechenden Kosten regelmässig nicht zum Abzug zugelassen wurden, obwohl der MBA-Titel häufig berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben wird (vgl. insb. das Urteil 2C_750/2009 vom 26. Mai 2010 in StR 65/2010 S. 675 E. 2.2.2; siehe auch RtiD 2006 II 524 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre; StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 2.2 u. 3.2; StR 59/2004 S. 451 E. 2.3; vgl. zum Ganzen weiter StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 4.2). 
 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die anwendbaren Beurteilungskriterien zutreffend wiedergegeben, insbesondere für den Spezialbereich der Kosten, welche im Zusammenhang mit einem MBA-Studium stehen. Das Steuergericht hat auch zu Recht festgehalten, dass solche MBA-Kosten im Normalfall nicht als Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Im konkreten Fall ist das Gericht jedoch von einem speziell gelagerten Ausnahmefall ausgegangen, was nicht zu überzeugen vermag. 
 
3.2 Vielmehr liegen die hier massgeblichen Umstände so, dass sie in mehrfacher Hinsicht der bisher von der Rechtsprechung beurteilten üblichen Fallgestaltung entsprechen, die einen Abzug vom Einkommen nicht zulässt: 
3.2.1 Dafür spricht in erster Linie der Umfang der für die absolvierte MBA-Ausbildung aufgewendeten Kosten (mehr als Fr. 54'000.-- für die beiden Jahre 2009 und 2010; im Ganzen Fr. 87'500.--). Diese Kosten stellen gesamthaft eine derart hohe Investition dar, dass sie auf die Erlangung wesentlicher Zusatzkenntnisse mit eigenem Wert und deutlich verbesserter Berufsaussichten schliessen lassen (vgl. im gleichen Sinne u.a.: StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 4.4; RtiD 2006 II 524 E. 4.2). 
Es ist zwar richtig, dass Weiterbildungen ebenfalls alle Geld kosten. Hier liegen die aufgewendeten Kosten aber in einer Grössenordnung, die sich mit den üblichen Weiterbildungskosten nicht vergleichen lassen und stattdessen einer bedeutenden Zusatzinvestition entsprechen. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin bereit war, insgesamt mehr als Fr. 30'000.-- der Aufwendungen zu übernehmen (vgl. dazu auch unten E. 3.2.4). 
3.2.2 Zur gleichen Schlussfolgerung führt eine Gegenüberstellung zwischen der ursprünglichen Ausbildung des Beschwerdegegners (kaufmännische Lehre im Bankbereich, im Gegensatz zu einem betriebswirtschaftlichen bzw. spezifisch banken- und finanzwirtschaftlichen akademischen Studium) und der von ihm später befolgten MBA-Ausbildung (vgl. dazu oben E. 2.3.1 einleitend). Unter diesem Gesichtspunkt kann ebenfalls nicht von einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vormals erworbener Kenntnisse gesprochen werden (vgl. den Fall in StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 3.1 u. 3.2, wo es sich bei der ursprünglichen Ausbildung ebenfalls um eine kaufmännische Lehre handelte; direkt vergleichbar auch die Umstände in StR 59/2004 S. 451 E. 2.3, wo es um ein abgebrochenes Universitätsstudium ging; vgl. des weiteren StR 61/2006 41 E. 2.3.2; anders gelagert: Urteil 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005 E. 3.1 u. 3.2). 
3.2.3 Neben dem Beurteilungskriterium der Grundausbildung ist auf dasjenige der im massgeblichen Zeitpunkt ausgeübten Berufstätigkeit abzustellen (vgl. oben E. 2.3.1). Die beiden Kriterien stehen in einem Fall wie dem vorliegenden wie folgt zueinander: Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für ein MBA-Studium bei einem Steuerpflichtigen, dessen Erstausbildung in einer kaufmännischen Lehre besteht, als abzugsfähige Weiterbildungskosten eingestuft werden. Damit aber das im Rahmen eines solchen Studiums erworbene Wissen - d.h. Kenntnisse auf universitärem Nachdiplom-Niveau - eine blosse Auffrischung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse darstellt, muss der Betroffene sich also solche Kenntnisse im Laufe der nach der Erstausbildung ausgeübten beruflichen Tätigkeit (inkl. der in diesem Rahmen bereits vorher absolvierten Weiterbildungen) angeeignet haben. 
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner während seiner ganzen Laufbahn schon mehrere Weiterbildungen absolviert hatte und ihm mit der Vorinstanz durchaus ein "eindrücklicher Leistungsausweis" (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils) attestiert werden kann. Weiter ist richtig, dass das MBA-Studium ihn u.a. dazu befähigte, die bereits ausgeübte Tätigkeit (noch) besser wahrzunehmen und er im Rahmen dieser Tätigkeit bereits vor seinem Studium Führungsaufgaben innehatte. 
Daneben vermittelte das befolgte Programm jedoch Kenntnisse, die einer erheblichen Erweiterung des bereits vorhandenen Wissens entsprachen (vgl. im gleichen Sinne die Erwägungen in StR 59/2004 S. 451 E. 2.4). Das betrifft in erster Linie den direkt technischen Bereich der betriebswirtschaftlichen bzw. finanz- und bankenwirtschaftlichen Techniken mit Einschluss der Personalführung. Das Programm war deutlich weiter angelegt als die Berufstätigkeit des Beschwerdegegners und umfasste auch mehr Bereiche als diejenigen, welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. dort E. 3.3) festgehalten hat. 
Darüber hinaus wurde das befolgte MBA-Studium ausschliesslich in englischer Sprache durchgeführt und war zudem vorwiegend international ausgerichtet, was zur erheblichen Erweiterung zusätzlich beitrug (vgl. im gleichen Sinne schon StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 3.2 für dasselbe konkrete MBA-Programm). Das unterschied sich in hier massgeblicher Weise von der Intensität, mit welcher der Beschwerdegegner in seiner beruflichen Tätigkeit mit diesen beiden Dimensionen zu tun hatte. 
3.2.4 Etwas anderes ergibt sich weder daraus, dass die Arbeitgeberin es dem Beschwerdegegner ermöglichte, sein Studium zum grossen Teil berufsbegleitend zu absolvieren (mit Ausnahme einer sechswöchigen Periode des vollzeitlichen Studiums in Rochester und eines kurzen Aufenthaltes in Shanghai; vgl. dazu auch StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 4.4), noch daraus, dass die Bank einen beträchtlichen Teil der Kosten übernahm (vgl. dazu schon oben E. 3.2.1), bei einer "moderaten Rückzahlungsverpflichtung" über drei Jahre (vgl. S. 5 der Stellungnahme der Beschwerdegegner vor dem Bundesgericht). Mit dem Abschluss des Studiums war zwar keine markante Lohnerhöhung verbunden (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils) und - soweit ersichtlich - auch keine Beförderung (vgl. dazu RtiD 2006 II 524 E. 4.3; StE 2006 B 22.3 Nr. 86 E. 3.3). Nach der Gesamtheit der Umstände muss aber davon ausgegangen werden, dass das von der Arbeitgeberin gezeigte Entgegenkommen und insbesondere die gewährte Kostenübernahme dazu dienen sollten, den Beschwerdegegner - der in den früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeit schon mehrmals die Stelle gewechselt hatte (zum Aspekt eines allfälligen Stellenwechsels: siehe auch StE 2012 B 27.6 Nr. 17 E. 4.4) - nach seinem Studium und mit seinem beträchtlichen Zusatzwert weiterhin an sich binden zu können. Diese Umstände sprechen somit nicht dagegen, das befolgte Studium auch unter diesem Gesichtspunkt als deutliche Verbesserung der beruflichen Stellung und des persönlichen Wertes auf dem Arbeitsmarkt einzustufen. 
3.2.5 Gegen eine Verweigerung des Abzugs spricht schliesslich auch nicht, dass gemäss der Rechtsprechung die in Art. 26 Abs. 1 DBG aufgeführten Begriffe der "Notwendigkeit" bzw. der "Erforderlichkeit" weit auszulegen sind (vgl. oben E. 2.1.2 in initio). Wie aus der Gesamtheit der Umstände ersichtlich wird, ging es dem Beschwerdegegner eben gerade nicht um eine von ihm als notwendig oder erforderlich erachtete blosse Erhaltung seiner beruflichen Chancen, bzw. nur um die Auffrischung und Vertiefung seiner bestehenden Kenntnisse. Vielmehr absolvierte er eine an Zeit und Geld deutlich aufwandreichere Zusatzausbildung, die es ihm entsprechend ermöglichen sollte, seine Karriere einen beträchtlichen Schritt vorwärts zu bringen und seinen Wert in der Berufswelt bzw. allfällig auf dem Arbeitsmarkt markant zu steigern (was auch die Vorinstanz eingeräumt hat, vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Das hat die Arbeitgeberin erkannt und ihm zu erkennen gegeben, ihn mit diesem gesteigerten Wert zumindest für eine gewisse Zeit noch an sich binden zu wollen. Wie lange das bestehende Arbeitsverhältnis über die hier massgeblichen Jahre 2009 und 2010 noch weitergehen wird, ist für das vorliegende Verfahren indessen nicht relevant. 
III. Staatssteuer 
 
4. 
Im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuer drängt sich dieselbe Beurteilung auf. Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 StHG und § 33 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985) stimmen mit den für die direkte Bundessteuer massgeblichen Vorschriften vollumfänglich überein und sind dementsprechend gleich anzuwenden. 
IV. Kosten 
 
5. 
Nach dem Gesagten sind die gemeinsam zu beurteilenden Beschwerden gutzuheissen, das angefochtene Urteil sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer 2009 bzw. 2010 aufzuheben und die jeweiligen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts zu bestätigen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner (unter Solidarhaft) kostenpflichtig und sind die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2C_1001/2012 und 2C_1002/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2009 und 2010 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Solothurn vom 29. Februar 2012 bestätigt. 
 
3. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2012 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Solothurn vom 29. Februar 2012 bestätigt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonale Steuergericht Solothurn zurückgewiesen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter