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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_38/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
B.________, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2012; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2012 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2014 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene (n) Beschwerde (n) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2014 nicht ein. Darüber beschwerte sich die Mutter von A.________ als dessen Bevollmächtigte mit als Beschwerde bezeichnetem, vom 17. April 2014 datiertem und am 23. April 2014 zur Post gegebenem Schreiben beim Bundesgericht. Der Auflage, das fehlende angefochtene Urteil nachzureichen, wurde am 29. April 2014 fristgerecht Folge geleistet. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2.   
Gegenstand des vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern noch hängigen Verfahrens bildet der Erlass von Steuern, d.h. von Abgaben. In dieser Streitsache ist daher, auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Rekurskommission betrifft (Grundsatz der Einheit des Prozesses, vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t BGG). Es steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Rügen müssen sachbezogen sein, d.h. sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen beziehen. 
 
Angefochten ist ein Nichteintretens-Urteil. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass nicht rechtzeitig innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission bei ihm Beschwerde erhoben worden sei; auf die Beschwerde wäre aber selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn eine frühere Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers direkt an die Steuerrekurskommission fristwahrend gewesen sein sollte, habe es dieser Eingabe doch an jeglicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Rekurskommission zur verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und damit an der erforderlichen sachbezogenen Begründung gefehlt. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen, auf welche er übrigens mit keinem Wort eingeht, ein solches verletzt haben könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich das angefochtene Nichteintretens-Urteil erfolgreich als gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossend rügen liesse. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller