Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
6B_89/2014
|
|
|
Urteil vom 1. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör, Willkür (Mord, Diebstahl)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 15. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklage erschlug X.________ am 7. August 2009 F.________ mit einem Holzscheit, weil sie ihm lästig fiel und er von ihrem Gerede genug hatte. Anschliessend nahm er diverse persönliche Gegenstände des Opfers an sich.
B.
Das Jugendgericht Baden verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen Mordes und Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es ordnete eine geschlossene Unterbringung sowie eine ambulante Behandlung an.
Die Berufung von X.________ wies die Jugendstrafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau am 15. Oktober 2013 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an ein neu zu benennendes erstinstanzliches Jugendgericht, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuvor seien sämtliche seiner Einvernahmen als unverwertbar zu erklären und die entsprechenden Protokolle aus den Akten zu weisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV , Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 140 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Infolgedessen sei die Gesamtheit seiner Aussagen unverwertbar. Für eine Interessenabwägung, wie sie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung vornehme, bleibe kein Raum (Beschwerde, S. 6, 14).
1.2. Die entscheidenden Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen behalten sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit BV und EMRK stehen ( HANSPETER USTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N. 3 zu Art. 448; NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 18; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2009, N. 3 f. zu Art. 448; a.M. FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2010, N. 2 zu Art. 448, und GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER [Hrsg.], 2008, S. 443).
1.3.
1.3.1. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer vorab eine ungenügende Rechtsbelehrung geltend (Beschwerde, S. 8 ff.). Über sein Aussageverweigerungsrecht sei er zwar korrekt informiert worden. Hinsichtlich seiner Verteidigungsrechte sei die Belehrung hingegen nicht wirksam erfolgt. Wörtlich habe sie gelautet: "Sie haben von Beginn des Ermittlungsverfahrens an das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Nehmen Sie davon Kenntnis?" Da er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war, sei diese Belehrung irreführend gewesen und habe ins Leere gezielt. Weiter sei er nicht über sein Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger aufgeklärt worden. Dass die Belehrung konsequent bei allen Einvernahmen in der zitierten Weise vorgenommen worden sei, habe ihm eine konkrete und tatsächliche Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte verunmöglicht.
1.3.2. Aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich für die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar die Pflicht, die beschuldigte Person über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können (BGE 131 I 350 E. 4; vgl. auch Urteil 1B_253/2007 vom 29. November 2007 E. 3.1, in: Pra 2008 Nr. 38 S. 260).
Selbst wenn die Kantonspolizei Aargau dieser Pflicht mit der zitierten Belehrung in ungenügender Weise nachgekommen sein sollte, wären die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt worden. Nicht jedes Versäumnis ist als Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV zu werten. Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die festgenommene Person ihre Rechte kannte und diese Kenntnis im konkreten Fall hinreichend erwiesen ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war zu Beginn der Untersuchung bereits durch die Kantonspolizei Schwyz als Beschuldigter einvernommen und entsprechend (ausführlich) belehrt worden. Dabei gab er jeweils an, die Belehrung verstanden zu haben (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 11. und 13. August 2009, act. 1423 ff.). Anhaltspunkte, dass dem nicht so war, gibt es keine. Ausserdem hatten die Eltern des Beschwerdeführers bereits damals dessen späteren amtlichen Verteidiger beratend beigezogen (vgl. act. 1308 f.). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch eingangs der Einvernahme vom 23. Juni 2010 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Verteidiger jederzeit anwesend sein könne. Insgesamt darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Rechte kannte bzw. dass ihm diese aufgrund der Rechtsbelehrung durch die Kantonspolizei Aargau in ausreichender Weise in Erinnerung gerufen wurden. Seine Verteidigungsrechte wurden in dieser Hinsicht gewahrt (vgl. Urteil 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2.3).
1.3.3. Zu den prozessualen Rechten, über die eine beschuldigte Person aufzuklären ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor), gehört auch das Recht, gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten. Jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (BGE 131 I 350 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass er im Zeitpunkt der als ungenügend kritisierten Rechtsbelehrung bereits anwaltlich vertreten war. Die Vertretung durch einen Rechtskundigen war damit gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte eingeschränkt gewesen sein soll, weil er seitens der Behörden nicht (erneut) über sein Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger informiert wurde.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge weiter damit, dass sein früherer Verteidiger an zahlreichen Einvernahmen nicht oder nur teilweise anwesend gewesen sei (Beschwerde, S. 10 f.). Die Strafverfolgungsbehörden hätten diesen zum Teil gar nicht informiert über stattfindende Einvernahmen, oder solche während seiner Ferienabwesenheit angesetzt (Beschwerde, S. 9, 14). Die Vorinstanz stütze sich in ihrer Argumentation, weshalb die fraglichen Einvernahmen gleichwohl verwertbar seien, einzig auf die angebliche Zustimmung des Beschwerdeführers, die Einvernahmen ohne seinen Verteidiger durchzuführen. Dabei übersehe sie, dass einerseits die Belehrung über die Verteidigungsrechte unwirksam erfolgt sei und andererseits der Beschuldigte aufgrund seines jugendlichen Alters sowie seiner intellektuellen und psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite der entsprechenden (lediglich implizierten) Zustimmung einzuschätzen. Des Weiteren lasse sie unberücksichtigt, dass insbesondere die Einvernahme vom 16. Juli 2010 fortgesetzt worden sei, obschon der Beschwerdeführer explizit verlangt habe, mit seinem Verteidiger oder seinen Eltern zu sprechen (Beschwerde, S. 10). Der ermittelnde Polizeibeamte habe gefragt, ob der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit seinen Eltern ein Geständnis ablegen werde, was dieser bejahte. Daraufhin habe der Polizeibeamte den Beschwerdeführer über die Ferienabwesenheit seines Anwalts informiert und ihm empfohlen, sein Geständnis sogleich zu machen. Der Beschwerdeführer habe aber wiederholt, zuerst mit seinen Eltern sprechen zu wollen. Schliesslich habe der polizeiliche Ermittler erklärt, ihn würde vorgängig interessieren, was das Motiv für die Tat gewesen sei - worauf der Beschwerdeführer diese und weitere Fragen beantwortete. Der Polizeibeamte habe das Geständnis somit durch unlautere Methoden erwirkt. Dieses Vorgehen sei verfassungswidrig und verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 11). Ausserdem könne aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer weitere Fragen beantwortete, kein Verzicht auf die Anwesenheit seines Verteidigers abgeleitet werden (Beschwerde, S. 12).
1.4.2. Das Argument des Beschwerdeführers, die Belehrung über seine Rechte sei unwirksam erfolgt, wurde bereits widerlegt (vgl. E. 1.3 hiervor). Er kannte sein Recht, jederzeit die Anwesenheit seines Anwalts an den Einvernahmen verlangen zu dürfen. Indem er dies (bis auf eine Ausnahme) nie tat, verzichtete er jeweils implizit darauf (vgl. Urteile 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2; 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3.2; 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4.3. Seine Behauptung, er sei aufgrund "seiner intellektuellen und psychologischen Verfassung sowie auch des jugendlichen Alters" nicht in der Lage gewesen, rechtsgültig auf die Teilnahme seines Verteidigers an den Einvernahmen zu verzichten, begründet der Beschwerdeführer nicht näher (vgl. Beschwerde, S. 10). Objektive Anhaltspunkte, die sie untermauern würden, lassen sich weder den Akten im Allgemeinen noch dem psychiatrischen Gutachten im Besonderen entnehmen. Auf die angebliche Beeinträchtigung ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.4.4. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seinem Geständnis ein Gespräch mit seinem Verteidiger oder seinen Eltern wünschte und ihm dieses nicht gewährt wurde, ist entgegen seiner Auffassung keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte zu erblicken.
Für den Beschwerdeführer stand offenbar nicht im Vordergrund, mit seinem Anwalt, sondern vielmehr mit seinen Eltern zu sprechen. Gemäss Protokoll vom 16. Juli 2010 sagte er: "Angenommen, ich würde ein Geständnis ablegen, ist es möglich, dass ich vorher mit meinen Eltern und dem Anwalt oder nur mit meinen Eltern sprechen könnte?" (vgl. act. 1498). Der ermittelnde Polizist informierte über die Ferienabwesenheit seines Anwalts und meinte, ob es nicht besser wäre, gleich ein Geständnis abzulegen. Seine Eltern könnten danach informiert werden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, ich möchte mit meinen Eltern vorgängig reden."
Dass die Einvernahme in diesem Moment nicht abgebrochen und erst fortgesetzt wurde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Eltern hatte sprechen können, ist zwar fragwürdig. Seine Verteidigungsrechte berührt es allerdings nicht. Der Beschwerdeführer wusste im entscheidenden Moment, dass sein Verteidiger in den Ferien weilte und auch in den nächsten Tagen an keiner Einvernahme anwesend sein könnte. Der Polizei gegenüber bestätigte er trotzdem, nach einer Unterredung mit seinen Eltern ein Geständnis abzulegen. Dass er mit seinen Eltern sprechen möchte und weitere Details zur Tat erst danach bekannt geben werde, äusserte er im Verlauf seiner Einvernahme noch mehrmals. Ein Gespräch mit seinem Anwalt verlangte er hingegen während der gesamten Befragung nicht mehr (vgl. act. 1499 ff.). Unter diesen konkreten (sich von jenen im Urteil 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.3 unterscheidenden) Umständen darf aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ein bewusster Verzicht auf das Beisein seines Verteidigers abgeleitet werden (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.3.2). Da er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war, darf auch davon ausgegangen werden, die Konsequenzen seines Aussageverhaltens seien ihm ausreichend bekannt gewesen. Dafür spricht zusätzlich die spätere umfassende Wiederholung seines Geständnisses im Beisein seines Verteidigers.
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darin sieht, dass sein Geständnis Folge einer suggestiven Fragestellung des ermittelnden Polizeibeamten war, ist einzuräumen, dass dessen Vorgehensweise nicht korrekt war (vgl. auch vorne E. 1.4.4). Allerdings vermag sie keine Verletzung der Verteidigungsrechte zu begründen. Das Verbot von Suggestivfragen ist als Ordnungsvorschrift ausgestaltet, weshalb Antworten trotz suggestiver Frageweise grundsätzlich verwertbar sind. Der Art, wie sie erlangt wurden, ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen Rechnung zu tragen ( DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N. 37 zu Art. 143 StPO).
Der Beschwerdeführer bestätigte sein Geständnis anlässlich einer späteren Einvernahme in Anwesenheit seines Verteidigers vollumfänglich und machte erneut ausführliche Angaben zu Tathergang und Motiv. Ausserdem betonte er bis zur Hauptverhandlung vor erster Instanz auf wiederholte Nachfrage immer wieder, sein Geständnis nicht widerrufen zu wollen. Dass und inwiefern die von ihm kritisierte Suggestivfrage eingangs seines ersten Geständnisses seine Verteidigungsrechte verletzt haben soll, ist deshalb weder dargetan noch ersichtlich.
1.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zur Begründung aus, die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte hätten in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht untätig geduldet, dass sein früherer amtlicher Verteidiger in schwerwiegender Weise gegen die Berufs- und Standespflichten verstiess (Beschwerde, S. 6).
1.5.1. Der Vorgänger seines aktuellen Verteidigers habe an zahlreichen Einvernahmen überhaupt nicht teilgenommen, an anderen wiederum nur teilweise (Beschwerde, S. 12 ff.). Ferner sei unklar, welche Einvernahmetermine ihm überhaupt vorgängig mitgeteilt und ob ihm wirklich sämtliche Einvernahmeprotokolle zugestellt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, gewährleiste es noch nicht, dass er die Protokolle auch tatsächlich studiert habe, wäre doch spätestens nach dem Geständnis vom 16. Juli 2010 eine Reaktion der Verteidigung angezeigt gewesen. In den acht ersten Einvernahmen habe sein früherer Verteidiger sämtliche Möglichkeiten versäumt, mittels eigener Ergänzungsfragen auf den Verfahrensverlauf zu reagieren (Beschwerde, S. 14).
Der amtliche wie der private Verteidiger müssen die Interessen ihrer Mandanten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Ein Beschuldigter hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV (und nunmehr auch Art. 3 StPO) für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen. Dies umfasst auch eine richterliche Fürsorgepflicht. Diese gebietet dem Richter, nach der Aufklärung des Beschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3a; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 124 I 185 E. 3b; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Eine solche schwerwiegende Vernachlässigung liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen. Als schwere Pflichtverletzung fällt indes nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb; Urteil 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1, in: Pra 2010 Nr. 104 S. 708; Urteil 1P.431/2002 vom 6. November 2002 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Hinweise auf derart schwerwiegende Pflichtverletzungen durch seinen früheren Verteidiger sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Dass sein ehemaliger Anwalt auf die Teilnahme an mehreren Einvernahmen verzichtete, erfolgte jeweils mit seinem Einverständnis (vgl. vorne E. 1.3.2). Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Anwesenheit seines Verteidigers verlangt hätte. Dieser versäumte weder Fristen noch Termine, und es gibt auch keinerlei Anzeichen, dass er sich auf die Einvernahmen, an denen er teilnahm, nicht sorgfältig vorbereitet hätte. Insbesondere kann nicht als dahingehendes Indiz gewertet werden, dass er keine Ergänzungsfragen stellte, da dies auch aus verteidigungstaktischen Gründen geschehen kann. Ein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten des ehemaligen Verteidigers ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Den Behörden kann deshalb auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht nicht eingegriffen (vgl. Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.5.2. Weiter habe sein ehemaliger Verteidiger das Anwaltsgeheimnis missachtet, indem er insbesondere der Jugendanwaltschaft gegenüber mündlich und per E-Mail mehrmals Mitteilung über ihre vertraulichen Gespräche machte (Beschwerde, S. 15 ff.). Die Formulierung in einem seiner E-Mails "wobei mir rasch klar war, dass die Grenzen zwischen Wirklichkeit und Fiktion zerflossen", zeige überdies, dass sein früherer Verteidiger seinen Schilderungen keinen Glauben schenkte. Allein dieser Umstand verletze seinen Anspruch auf eine wirksame Verteidigung.
Das Anwaltsgeheimnis ist in Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geregelt. Es gilt auch gegenüber Gerichten und Behörden (BGE 119 II 222 E. 2b/dd; 106 IV 132; Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Selbst wenn der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers mit seiner Berichterstattung gegenüber der Jugendanwaltschaft über seine Mandantengespräche das Anwaltsgeheimnis verletzt haben sollte, wären diese Verstösse nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass die Behörden zum Eingreifen verpflichtet gewesen wären. Die der Jugendanwaltschaft rapportierten Gesprächsinhalte waren relativ unverfänglich und enthielten keinerlei Details zur eigentlichen Verteidigungsstrategie oder zum Tathergang. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sie seien geeignet gewesen, den Verlauf der Untersuchung zu beeinflussen und eine Voreingenommenheit der Ermittlungsbeamten zu bewirken. Inwiefern dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, zeigt er allerdings nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die allfällige Berufsgeheimnisverletzung an sich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die zitierte Äusserung seines ehemaligen Verteidigers dahingehend verstand, dass dieser seinen Ausführungen keinen Glauben schenkte. Allerdings bezogen sich die geäusserten Zweifel einzig auf eine Version des Tathergangs, von welcher der Beschwerdeführer später selber zugab, dass sie nicht stimmte, und nicht pauschal auf alle seine Angaben. Die wiedergegebene Aussage belegt deshalb keineswegs, dass der frühere Verteidiger seine Rolle nicht ernst genommen und den Beschwerdeführer nicht seriös vertreten hätte.
Auch in dieser Hinsicht ist den Behörden nicht vorzuwerfen, dass sie nicht eingriffen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt nicht vor.
1.5.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer sein ehemaliger Anwalt habe sich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügend engagiert (Beschwerde, S. 19). Sein Plädoyer habe lediglich siebeneinhalb Seiten umfasst und sei mündlich an einigen Stellen ergänzt worden. Auf einer halben Seite habe er sich mit dem Hauptantrag (Freispruch) befasst und unter dem Titel "Standpunkt des Angeklagten" habe er festgehalten, dass dieser den Sachverhalt bestreite und auf seine ersten Aussagen gegenüber der Polizei verweise. Sodann habe er vier Argumente des Beschwerdeführers vorgebracht, ohne diese abzuwägen oder den Darstellungen der Jugendanwältin gegenüberzustellen. Das restliche Plädoyer habe sich auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beschränkt. Nach der Replik von Jugendanwalt- und Privatklägerschaft habe er auf eine Duplik verzichtet. Diese Verteidigung vor erster Instanz könne nicht ansatzweise als ausreichend angesehen werden. Das Gericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Verteidiger zu ergänzenden Ausführungen anzuhalten.
Der Verteidiger hat die Pflicht, den Beschuldigten wirkungsvoll und sachgerecht zu vertreten. So hat er sich als Anwalt etwa anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend zu allen sich im Prozess stellenden wesentlichen Fragen zu äussern. Dabei muss er einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, um für diese ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie kommt ihm aber ein erhebliches Ermessen zu. Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten kann in einer unterbliebenen oder offenkundig ungenügenden Stellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft liegen. Die richterliche Fürsorgepflicht kommt naturgemäss aber nur dort zum Tragen, wo nicht bloss verteidigungstaktische Fragen zur Diskussion stehen, sondern wo ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Behörde kann nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis des Verteidigers auferlegt werden (BGE 126 I 194 E. 3d). Auch die aus der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht abgeleitete richterliche Fragepflicht besteht nur bei unklaren, mehrdeutigen Äusserungen von Verfahrensbeteiligten (Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Allein der Umfang eines Plädoyers sagt nichts darüber aus, ob Verteidigerpflichten korrekt oder mangelhaft wahrgenommen werden. Den Behörden kann keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers verfolgte eine nachvollziehbare Strategie. So vertrat er in der Hauptsache dessen Standpunkt mit den entsprechenden Argumenten, stellte anschliessend aber gleichwohl begründete Eventualanträge, damit sein Mandant auch im Falle eines Schuldspruchs möglichst gut gestellt wäre. Unklarheiten oder mehrdeutige Äusserungen gab es keine, zu deren Klärung die Behörden verpflichtet gewesen wären. Dass der Verteidiger nach der Replik der Gegenparteien auf eine Duplik verzichtete, lag in seinem Ermessen und bedeutet keinen eklatanten Verstoss gegen die allgemein anerkannten Verteidigerpflichten. Selbst wenn ein anderer Verteidiger möglicherweise ein anderes Vorgehen gewählt hätte, handelt es sich dabei um eine Frage der (im Ermessen des Verteidigers liegenden) Verteidigungstaktik, für die ein Gericht keine Verantwortung trägt, solange sie - wie hier - nicht augenfällig ungenügend ausfällt.
1.5.4. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versäumnisse seines ehemaligen Verteidigers erwiesen wären, wiegten sie nicht derart schwer, dass sie eine Gefährdung seiner Verteidigungsrechte bedeuteten. Inwiefern dessen Vorgehen seine Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt und ihm zum Schaden gereicht haben soll, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ein Einschreiten der Behörden durfte deshalb unterbleiben, eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt nicht vor.
1.6. Dass sein Geständnis unwahr und dessen Bestätigung lediglich erfolgt sei, weil er unter psychischem Druck gestanden und keinen anderen Ausweg gesehen habe, tönt der Beschwerdeführer lediglich vage an (vgl. Beschwerde, S. 12). Nähere Ausführungen fehlen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
1.7. Insgesamt wurden weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers noch sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Seine Aussagen sind verwertbar.
Damit erübrigt sich die Überprüfung der (vom Beschwerdeführer als unzutreffend kritisierten) vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers infolge einer Interessenabwägung auch dann verwertbar blieben, wenn sie unrechtmässig erlangt worden wären.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 15 ff.). Obschon er seine Vorbringen betreffend Berufsgeheimnisverletzung im Laufe der Untersuchung und unzureichende Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen früheren Verteidiger bereits vor Vorinstanz substanziiert dargelegt habe, sei diese bis auf einen "lapidaren Hinweis" in keiner Weise darauf eingegangen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantiert, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der angeblichen Berufsgeheimnisverletzung und unzureichenden Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den früheren Verteidiger des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Entscheid zwar nicht zu entnehmen. Indem die Vorinstanz aber festhält, dass "weder in der teilweisen Abwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers an den Einvernahmen noch in der Kommunikation mit der Jugendanwaltschaft gravierende Verteidigungsmängel auszumachen" seien, ist ersichtlich, dass sie zumindest diese beiden Einwände des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen miteinbezogen hat, und zu welchem Schluss sie gelangt. Es war nicht ihre Aufgabe, eingehend sämtliche Berufs- und Standespflichtverletzungen zu prüfen, die der ehemalige Anwalt des Beschwerdeführers allenfalls begangen haben könnte (dies obläge der kantonalen Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Disziplinarverfahrens). Sie hatte lediglich zu beurteilen, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden waren. Dies hat sie ausführlich getan und sich mit den für diesen Entscheid wesentlichen Punkten detailliert sowie nachvollziehbar auseinandergesetzt (vgl. Urteil, S. 14 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
3.
3.1. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer, er sei gestützt auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verurteilt worden (Beschwerde, S. 20 ff.). Nicht nur liege der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hauptsächlich das Geständnis des Beschwerdeführers zugrunde, das - wie er aufgezeigt habe - nicht verwertbar sei. Auch die übrige Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Während Indizien, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, detailliert gewürdigt worden seien, habe die Vorinstanz Umstände, die Zweifel am angeklagten Sachverhalt hätten wecken können, lediglich am Rande oder überhaupt nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 22 f.).
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das psychologische Gutachten bzw. das Vorgehen der Gutachterin. Dass diese seine Aussagen in keiner Weise hinterfragt, sondern ohne weitere Vorbehalte als glaubwürdig übernommen habe, komme einer unzulässigen Vorverurteilung gleich. Auch seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Einerseits stelle sie fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Tat sowie seiner gestörten Persönlichkeitsentwicklung und seinem gestörten Sozialverhalten bestehe. Andererseits verneine sie jegliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit, ohne dies zu begründen. Die Gutachterin versteige sich in pseudojuristischer Argumentation, wenn sie ausführe, dass der Beschuldigte sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen sei und sich dies gerade darin zeige, dass er die Leiche des Opfers versteckt habe. Das Verstecken eines Opfers gehöre bei einer Vielzahl von Tötungsdelikten zur Regel und stelle mitnichten ein Kriterium dafür dar, ob ein Täter schuldfähig ist. Das Gutachten sei in diesem Punkt materiell mangelhaft und seine Berücksichtigung im angefochtenen Urteil deshalb willkürlich (Beschwerde, S. 23).
Auch auf das rechtsmedizinische Gutachten abzustellen sei willkürlich, weil dieses einzig die aus den Akten bekannte Tathypothese von mehreren Kopfschlägen prüfe und weitere mögliche Tatabläufe gar nicht erst in Betracht ziehe (Beschwerde, S. 25).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.2).
3.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
3.3.1. Soweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf die angebliche Unverwertbarkeit seines Geständnisses stützt, ist nicht näher auf sie einzugehen. Seine Verteidigungsrechte wurden wie dargelegt nicht verletzt, seine Aussagen sind verwertbar (vgl. vorne E. 1).
3.3.2. Dass die Vorinstanz sämtliche entlastenden Elemente unberücksichtigt lässt und sich ausschliesslich mit jenen Indizien auseinandersetzt, die für den Beschwerdeführer als Täter sprechen, trifft nicht zu.
Beispielsweise geht sie auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein Geständnis sei unter Druck und aufgrund von Versprechungen seitens der Polizei erfolgt, ein und begründet ausführlich, weshalb ihr dies nicht glaubhaft erscheint (Urteil, S. 17). Auch die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut vorgebrachte SMS, deren Urheberschaft nie geklärt werden konnte (Beschwerde, S. 24), bezieht die Vorinstanz in ihre Erwägungen mit ein (Urteil, S. 26). Wenn sie dieser Nachricht angesichts der gesamten übrigen Beweislage schliesslich keine grössere Bedeutung beimisst, verfällt sie nicht in Willkür.
Welche weiteren Beweise oder Indizien, die ausreichende und nicht bloss theoretische Zweifel an seiner Schuld hätten bewirken können, von der Vorinstanz nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
3.3.3. Schon vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer eine angebliche Voreingenommenheit und eine vermeintlich falsche Vorgehensweise der psychiatrischen Gutachterin. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Einwänden eingehend auseinander und begründet deren Ablehnung überzeugend. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, S. 18 ff.). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Erstellungsweise und Glaubhaftigkeit des Gutachtens zu wecken. Auch die Art, wie die Vorinstanz das Gutachten würdigt und in ihre Urteilsfindung miteinbezieht hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos.
3.3.4. Dasselbe gilt in Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten. Es ist weder ungewöhnlich noch zu beanstanden, dass sich dieses hauptsächlich der Frage widmet, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang mit den beim Opfer festgestellten Verletzungen übereinstimmen kann. Ein Grund, weshalb es sich darüber hinaus mit weiteren, lediglich hypothetischen Tatabläufen hätte befassen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten als Bestätigung dafür, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang tatsächlich im Bereich des Möglichen liegt (Urteil, S. 34). Selbst wenn das Gutachten andere mögliche Tatabläufe geprüft hätte und diese mit den festgestellten Verletzungen ebenfalls vereinbar gewesen wären, änderte dies nichts daran, dass das Gutachten der Darstellung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, sondern diese vielmehr unterstützt.
Dass das Gutachten den vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang als möglich bestätigt, durfte die Vorinstanz deshalb willkürfrei als zusätzliche Untermauerung der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses werten.
3.3.5. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind lediglich appellatorische Kritik und beschränken sich darauf, eine andere Gewichtung der vorhandenen Indizien und Beweise vorzunehmen bzw. eine andere mögliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Beschwerde, S. 23 f.). Damit lässt sich keine Willkür belegen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.3.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend und nachvollziehbar. Die daraus gezogenen Schlüsse und das Gesamtergebnis erscheinen ohne Weiteres vertretbar und liegen im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 6 ist keine Entschädigung auszurichten, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler