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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_70/2020  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Peter Arnold, c/o Kantonsgericht Luzern, 
2. Franziska Peyer-Egli, c/o Kantonsgericht Luzern, 
3. Bruno Gabriel, c/o Kantonsgericht Luzern, 
4. B.________, c/o Kantonsgericht Luzern, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts 
Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2019 
(4P 19 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Luzern das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsrichter Peter Arnold, Franziska Peyer-Egli und Bruno Gabriel sowie die Gerichtsschreiberin B.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und die Kantonsrichter Peter Arnold, Franziska Peyer-Egli und Bruno Gabriel, den Gerichtsschreiber C.________, einen weiteren, nicht identifizierbaren Mitarbeiter des Kantonsgerichts sowie seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, in den Ausstand zu versetzen. 
 
C.   
Rechtsanwalt E.________, Luzern, der von A.________ als Zustelladresse bezeichnet wurde, teilt mit, dass zwischen ihm und A.________ kein Vertretungsverhältnis und unter seiner Anschrift keine Zustelladresse bestehe. 
 
D.   
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Dem sich offenbar im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführer war aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens bekannt, dass er verpflichtet ist, in der Schweiz eine Zustelladresse zu verzeigen (vgl. das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019). Er hat dem Bundesgericht eine ungültige Zustelladresse verzeigt, weshalb darauf zu verzichten ist, ihm die Beschwerdeantworten der Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zuzustellen. Das schadet ihm insofern nicht, als diese für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sind. 
 
3.   
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war ausschliesslich das Ausstandsbegehren gegen drei Kantonsrichter und eine Gerichtsschreiberin. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand anderer Personen verlangt, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Hinfällig ist die Beschwerde in Bezug auf die Gerichtsschreiberin, die nicht mehr am Kantonsgericht tätig ist. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 56 lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn es in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 135 I 14 E. 2; 133 I 1 E. 6.2; 131 I 113 E. 4.4; 125 I 219 E. 3a).  
Bei Rückweisungen an die Vorinstanz ist die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieder am neuen Entscheid verfassungsrechtlich in der Regel nicht zu beanstanden (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120; 116 Ia 28 E. 2a; Urteil 1B_67/2014 vom 31. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Es ist davon auszugehen, dass ein Gerichtsmitglied in der Lage ist, beim neuen Entscheid der Rechtsauffassung der höheren Instanz Rechnung zu tragen und deren Weisungen zu befolgen. Anders verhält es sich nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Richter durch sein Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht willens oder fähig ist, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 1B_67/2014 vom 31. März 2014 E. 2.1). 
 
4.2. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019 das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2018 einzig aus einem formellen Grund - der Beschwerdeführer war entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 87 Abs. 4 StPO nicht persönlich und damit nicht gehörig zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden - aufgehoben. Dieser Zustellungsfehler lässt nach der zutreffenden Auffassung des Kantonsgerichts keineswegs auf eine Befangenheit der am Berufungsverfahren beteiligten Richter schliessen, der ihre Teilnahme an der Wiederholung der Berufungsverhandlung ausschliessen würde.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander. Er begründet seine Ausstandsbegehren vielmehr damit, das Kantonsgericht habe die Berufungsverhandlung vom 16. April 2018 dilettantisch und unprofessionell geführt, alle seine Beweisanträge abgewiesen, die Beweise falsch gewürdigt etc. Mit solchen Vorwürfen kann er indessen am 28. Januar 2020 ein Ausstandsbegehren schon wegen des Zeitablaufs - Ausstandsgründe sind unverzüglich vorzubringen - nicht mehr begründen. Hingegen steht es ihm frei, an der Berufungsverhandlung sämtliche Einwände formeller und materieller Natur gegen seine erstinstanzliche Verurteilung vorzubringen. Im vorliegenden Ausstandsverfahren sind sie unbeachtlich. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hinfällig ist. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und D.________, Luzern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi