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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1201/2019  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Dr. Daniel Stoll und Simon Hohler, Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Geldwäscherei; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2019 (SK 1 18 6/7/8/9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit den 1980iger Jahren als EDV-Berater tätig. Von 1990 bis 1996 sowie seit anfangs November 2007 war er als einziger Angestellter geschäftsführender Berater und gleichzeitig Hauptaktionär mit einem Aktienanteil von 98% der C.________ AG, U.________/TG. Einzelunterschriftsberechtigt waren A.________ und der einzige Verwaltungsrat D.________ (Parallelverfahren 6B_1214/2019), Treuhänder und Inhaber der E.________ AG, V.________/SG. Letzterer war zudem einziger Verwaltungsrat der von ihm gegründeten F.________ AG, W.________/AR, einer IT-Beratungs- und Handelsfirma, der G.________ AG (nachfolgend: G.________ AG) sowie der H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG). Mehrheitsaktionärin der F.________ AG war die C.________ AG. A.________ und D.________ waren seit mehreren Jahrzehnten freundschaftlich verbunden.  
 
I.________ (Parallel verfahren 6B_1209/2019), ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker, war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der B.________ AG, X.________/GR, einem international tätigen Schweizer Energieunternehmen (Parallelverfahren 6B_1202/2019; nachfolgend: Privatklägerin), als Leiter des J.________ angestellt. Als solcher war er u.a. für den Betrieb und die Weiterentwicklung der K.________-Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen verantwortlich. Die geschäftliche Datenverarbeitung der Privatklägerin wurde basierend auf einer betriebswirtschaftlichen Standardsoftware der Firma L.________ AG sichergestellt. Zu diesem Zweck hatte die Privatklägerin mit der M.________ AG im Jahr 2006 erstmals einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher periodisch neu vereinbart wurde. Neben Lizenzgebühren hatte die Privatklägerin als Nutzerin der K.________-Software Wartungsgebühren zu entrichten. Die Wartung war ursprünglich von dem von der K.________ zertifizierten Partner N.________ AG, Y.________/BE, später von der C.________ AG übernommen worden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Privatklägerin und der C.________ AG war A.________ auf Seiten der C.________ AG Projektleiter und Hauptverantwortlicher für die Geschäftsabwicklung. 
 
A.b. A.________ wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 2. August 2011 zusammen mit I.________ sowie unter Mithilfe von D.________ der Privatklägerin nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der K.________-Standardsoftware in Rechnung gestellt und sich auf diese Weise unrechtmässig bereichert. Er habe zu diesem Zweck I.________ Original-Briefpapier der C.________ AG sowie eine elektronische Briefvorlage der F.________ AG (Template) zur Verfügung gestellt. I.________ habe in der Folge unter Verwendung dieser Vorlagen in den Verwaltungsgebäuden der Privatklägerin in Z.________ grösstenteils fiktive Rechnungen der C.________ AG, der F.________ AG oder der fiktiven Firma "O.________" über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen angefertigt und diese der Privatklägerin zugestellt bzw. sie in deren interne Administration eingeschleust. Im Weiteren habe dieser mittels Eingangsstempel deren interne Erfassung veranlasst, habe sie selber visiert und sie zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin freigegeben. In der Zeit zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 seien seitens der Privatklägerin Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 6'798'815.35 auf Konten der C.________ AG und der F.________ AG erfolgt. Diesem Betrag hätten effektiv erbrachte Beratungsleistungen im Wert von lediglich CHF 1'047'196.25 gegenüber gestanden, so dass die Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'751'619.10 geschädigt worden sei. Die Gelder seien anschliessend auf Veranlassung von A.________ entweder an ihn selber oder an die H.________ AG bzw. die G.________ AG weitergeleitet worden. Schliesslich habe D.________ als Verwaltungsrat dieser beiden Gesellschaften im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 Zahlungen zu Gunsten von I.________ auf dessen Konten bei der Bank P.________ und der Bank Q.________ im Umfang von CHF 3'807'853.05 ausgelöst. Die Aufteilung der von der Privatklägerin ertrogenen Beträge zwischen I.________ und A.________ sei anfänglich hälftig, später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail-Absprache erfolgt. In der Folge hätten die Beteiligten die ertrogenen Gelder zur Verschleierung ihrer Herkunft, Auffindung und Sicherstellung über verschiedene Stationen auf ihre Konten überwiesen.  
 
B.   
Das Regionalgericht Z.________ erklärte A.________ mit Urteil vom 8. September 2017 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des schweren Falles der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.--. Ferner verpflichtete es A.________ in Gutheissung der Zivilklage zur Zahlung von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 an die Privatklägerin, unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________. Gestützt auf die Abtretungserklärung der Privatklägerin vom 6. September 2017 wurden A.________ und I.________ sodann verpflichtet, dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. Ferner entschied das Regionalgericht über die Einziehung und Verwertung der auf A.________ lautenden Liegenschaft. 
 
Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht Graubünden A.________ mit Urteil vom 25. Februar 2019 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn hinsichtlich derjenigen Anklagepunkte frei, die sich auf die der Privatklägerin von der C.________ AG in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen bezogen. Desgleichen sprach es ihn hinsichtlich des von der F.________ AG der Privatklägerin in Rechnung gestellten Betrages von insgesamt CHF 717'222.60 im Umfang von CHF 163'182.60 frei. Ferner sprach es A.________ in verschiedenen Punkten vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. In einem Punkt stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Die Zivilklage der Privatklägerin hiess es im Umfang von CHF 2'664'778.52 zzgl. Zins von 5% seit 30. Oktober 2015 gut. Es hielt weiter fest, dass sich die verzinsbare Forderung ab 11. April 2018 um CHF 5'000.-- reduziere und im Umfang des zugesprochenen Betrages eine Solidarhaftung mit I.________ bestehe. Im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg. Von einer Ersatzforderung sah es ab und hielt fest, dass die im Hinblick auf die Zusprechung der Ersatzforderung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB abgegebene Abtretungserklärung der Privatklägerin vom 6. September 2017 unwirksam sei. Die Grundbuchsperre auf der dem Beurteilten gehörenden Liegenschaft hob es auf. Dessen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wies es ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei ihm eine Genugtuung von CHF 15'000.-- zuzüglich Zins seit dem 26. September 2011 zu bezahlen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 11. November 2019 das Gesuch von A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er macht geltend, den fiktiven Rechnungen komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zudem habe er auf den Rechnungen weder selber Kontierungsstempel angebracht noch diese inhaltlich gestaltet. Die Anklageschrift werfe ihm lediglich vor, dass er die C.________ AG und die F.________ AG als angebliche Erbringerinnen der vermeintlichen Leistungen zur Verfügung gestellt sowie Rechnungsentwürfe erstellt und diese an den Mitbeschuldigten I.________ weitergeleitet habe. Die Stempel selbst habe erst der Mitbeschuldigte I.________ auf den Rechnungen angebracht. Dass er diesem Rechnungspapier bzw. Computer-Vorlagen zur Verfügung gestellt habe, stelle indes keine Mitwirkung an der Erstellung konkreter Rechnungen dar. Die künftigen Taten des Mitbeschuldigten seien bei der Übergabe der Vorlagen bzw. des Papiers im Einzelnen zu unbestimmt gewesen. Soweit überdies davon auszugehen sei, dass nur der Mitbeschuldigte I.________ die Richtigkeitsbestätigungen habe vornehmen können, lasse sich nicht sagen, es habe einer irgendwie gearteten Mitwirkung von seiner Seite bedurft, um die konkrete Falschbeurkundung auszuführen. Insofern habe er nicht als Mittäter an der Urkundenfälschung mitgewirkt (Beschwerde S. 9 f.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Anklagesachverhalt stütze sich im Wesentlichen auf das Geständnis des Mitbeschuldigten I.________. Dieser habe eingestanden, mit dem Beschwerdeführer vereinbart zu haben, fiktive Rechnungen zu erstellen und der Privatklägerin einzureichen. Hiefür habe er vom Beschwerdeführer Original-Briefpapier der C.________ AG und ein Template der F.________ AG erhalten. Nach Eingang der Rechnungen habe er diese mit dem Eingangsstempel versehen, sie visiert sowie zur Verbuchung freigegeben. Mit seinem Visum habe er bestätigt, dass die Rechnungen materiell richtig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits zugestanden, dass er dem Mitbeschuldigten I.________ Briefpapier der C.________ AG und ein Template zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Briefpapier und das Template dem Mitbeschuldigten I.________ überlassen haben sollte, wenn er nicht am Tatplan beteiligt gewesen wäre. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz auf eine Reihe von E-Mails, in welchen das konspirative Zusammenwirken der Beschuldigten mit dem Zweck, sich auf Kosten der Privatklägerin unrechtmässig zu bereichern, in aller Deutlichkeit zum Ausdruck komme (angefochtenes Urteil S. 69 ff.).  
 
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz an, der Beschwerdeführer habe als Mittäter den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Das auf den Rechnungen angebrachte Visum des Mitbeschuldigten I.________ habe die materielle Richtigkeit der Rechnungen bestätigt. Es habe ausgereicht, um seinen Vorgesetzten davon zu überzeugen, dass die Rechnungen rechtens seien, womit diese zur Zahlung freigegeben und von der Privatklägerin demgemäss in ihre Buchhaltung übernommen worden seien. Mit der Zurverfügungstellung des Original-Briefpapiers der C.________ AG und eines Templates der F.________ AG an den Mitbeschuldigten I.________ habe der Beschwerdeführer massgeblich zu diesem Erfolg beigetragen. Einziger Zweck hiefür sei das Verfälschen bzw. Erstellen von fiktiven Rechnungen gewesen, um die Privatklägerin zu schädigen und davon zu profitieren. Ohne diese Mittel hätte die Urkundenfälschung gar nicht begangen werden können. Dabei hätten beide Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Ergänzend nimmt die Vorinstanz an, es stehe fest, dass das Visum des Mitbeschuldigten I.________ nicht überprüft worden und ihm eine entsprechende Glaubwürdigkeit zugekommen sei, was jenem auch bewusst gewesen sei. Mit der Visierung durch den Mitbeschuldigten I.________ als Angestellter bzw. zuständiger Mitarbeiter der Privatklägerin hätten die Rechnungen Urkundenqualität erlangt (angefochtenes Urteil S. 82 f.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, namentlich wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen demgegenüber nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1 und 209 E. 5.3; 130 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1).  
 
1.3.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung wendet, ist seine Beschwerde unbegründet. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts inhaltlich unrichtigen Rechnungen für sich allein im Regelfall keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, so dass Falschbeurkundung ausscheidet. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kann sich bei Rechnungen indes ausnahmsweise aus ihrem konkreten Verwendungszweck ergeben (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall hat der Mitbeschuldigte I.________ die fiktiven Rechnungen auf dem vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Original-Briefpapier der C.________ AG bzw. unter Verwendung des Templates der F.________ AG erstellt. Darüber hinaus hat er als Leiter des J.________ bei der Privatklägerin die Rechnungen mit dem Eingangsstempel versehen, sie visiert und zur Verbuchung freigegeben (angefochtenes Urteil S. 82 f.). Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht erwägt, hat der Mitbeschuldigte I.________ mit seinem Visum bestätigt, dass die Rechnungen materiell richtig gewesen seien. Aufgrund dieser Richtigkeitsbestätigung hat der Vorgesetzte des Mitbeschuldigten I.________ in der Folge die Rechnung denn auch zur Zahlung freigegeben. Den mit dem Prüfungsvisum versehenen Rechnungen ist daher ohne Weiteres erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, so dass der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist (vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 132).  
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9) ist ohne Bedeutung, dass die Rechnungen allein vom Mitbeschuldigten I.________ erstellt und visiert worden sind. Das Zur-Verfügung-Stellen des Rechnungspapiers bzw. der Computer-Vorlage erschöpft sich daher nicht in einer blossen, die Tat fördernden Hilfeleistung, ohne welche sich jene anders abgespielt hätte. Vielmehr kommt dem Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Rahmen des geplanten Betruges zum Nachteil der Privatklägerin, bei welchem die Erstellung und Einreichung fiktiver Rechnungen von grundlegender Bedeutung war, eine tragende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer erscheint bei dieser Sachlage als Hauptbeteiligter. Daran ändert nichts, dass dieser an der Erstellung und Visierung der Rechnungen nicht eigenhändig mitgewirkt hat (Beschwerde S. 10). Nach der Rechtsprechung erfordert die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Tatausführung. Vielmehr kann auch die Beteiligung an der Entschlussfassung oder an der Planung genügen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruhte das betrügerische Vorgehen der beiden Täter auf einem stark arbeitsteiligen Konzept, bei welchem der Beschwerdeführer das Original-Briefpapier und die elektronische Briefvorlage der C.________ AG bzw. der F.________ AG lieferte und diese Gesellschaften als angebliche Erbringerinnen der in Rechnung gestellten Leistungen zur Verfügung stellte (angefochtenes Urteil S. 78). Dass die Vorinstanz insofern den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt verletzt die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Falschbeurkundung als Teil eines gemeinsamen arbeitsteiligen Handelns würdigt und diesem das Erstellen fiktiver Rechnungen als Mittäter zurechnet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges. Er macht geltend, die Privatklägerin habe bei der Prüfung der Rechnungen nicht die geschäftsübliche Sorgfalt angewandt. So habe sie bis Ende des Jahres 2010 insgesamt 26 Rechnungen im Totalumfang von CHF 2.18 Mio. lediglich gestützt auf das Einzelvisum des Mitbeschuldigten I.________ bezahlt. Damit habe in Bezug auf knapp die Hälfte des angeklagten Deliktsbetrages effektiv keine zusätzliche Kontrolle stattgefunden. Die Vorinstanz beschränke sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis auf ein Organisationsreglement bei der Privatklägerin. In Wirklichkeit habe ein derartiges Reglement indes bis Ende des Jahres 2010 nicht bestanden. Die Vorinstanz habe in diesem Kontext auch die Aussagen des zur Tatzeit als Leiter "Finanzen und Dienste" tätigen direkten Vorgesetzten des Mitbeschuldigten I.________ nicht beachtet, nach welchen bei der Privatklägerin stets das Vieraugenprinzip gegolten habe. Damit sei erstellt, dass die vor Ende des Jahres 2010 bezahlten 26 Rechnungen, welche allesamt kein Doppelvisum aufgewiesen hätten, nicht hinreichend auf ihre Richtigkeit kontrolliert worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin hinreichende Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, sei daher willkürlich. Wären die Rechnungen mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert worden, hätte ihre sachliche Unrichtigkeit unschwer ermittelt werden können. Die Vorinstanz begründe auch nicht näher, worin die angeblich besondere Vertrauensstellung des Mitbeschuldigten I.________ bestanden haben soll. Auf jeden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser im Hinblick auf die Betrugstaten bei der Privatklägerin "eingeschleust" worden sein sollte, zumal er bei dieser bereits seit dem 15. Dezember 2008 angestellt gewesen sei.  
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Privatklägerin habe auch die ab Januar 2011 eingereichten Rechnungen, welche ein Zweitvisum aufgewiesen hätten, inhaltlich nicht hinreichend geprüft, zumal diese nach den Aussagen des Leiters "Finanzen und Dienste" nur darauf kontrolliert worden seien, ob sie noch ins Budget gepasst hätten. Insgesamt stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei einer willkürfreien Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zum Ergebnis kommen müssen, dass die Privatklägerin über Jahre hinweg Rechnungen im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich ohne jegliche inhaltliche Kontrolle beglichen habe. Daraus hätte sie den Schluss ziehen müssen, dass die Privatklägerin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zur Kontrolle ihrer Ausgaben nicht beachtet und damit leichtfertig gehandelt habe. Aus diesen Gründen scheide Arglist aus. Darüber hinaus sei fraglich, ob überhaupt eine Täuschung vorliege. Jedenfalls treffe die Vorinstanz keine Feststellungen dazu, inwiefern die für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Angestellten der Privatklägerin sich zur inhaltlichen Korrektheit der Rechnungen überhaupt eine Vorstellung gemacht hätten (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Mitbeschuldigte I.________ habe im Tatzeitraum die von ihm auf dem Original-Briefpapier der angeblichen Leistungserbringer erstellten fiktiven Rechnungen der Privatklägerin zugestellt bzw. sie in die interne Administration der Privatklägerin eingeschleust. Sodann habe er mittels Eingangsstempel deren Erfassung veranlasst, sie visiert und sie damit zur Verbuchung und Zahlung freigegeben. Dadurch seien gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeitern in der Kreditorenabteilung der Privatklägerin Forderungen von Informatikdienstleistern vorgetäuscht worden, die gar nicht oder jedenfalls nicht im angegebenen Umfang bestanden hätten.  
 
Die Vorinstanz qualifiziert das täuschende Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Mittäters als arglistig. Sie nimmt an, die Privatklägerin habe durchaus Vorsichtsmassnahmen getroffen und insbesondere ein entsprechendes Organisationsreglement erlassen. Zudem sei bei der Prüfung der Arglist der vom Täuschenden betriebene Aufwand gegen die vom Täuschungsopfer zu fordernde Sorgfalt abzuwägen. Vorliegend sei das Kontrollsystem der Privatklägerin dadurch unterlaufen worden, dass ein "Interner eingeschleust" worden sei, der gezielt das ihm von der Privatklägerin als seine Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt habe. Zudem hätten die Täter mit der Erstellung der detaillierten, aber falschen Rechnungen einen erheblichen kriminellen Aufwand betrieben. Das Gelingen des Betruges sei letztlich auf ein planmässiges und raffiniertes Vorgehen sowie auf die Stellung des Mitbeschuldigten I.________ als Angestellter und des Beschwerdeführers als Vertragspartner der Privatklägerin zurückzuführen. Diese Stellung bzw. das damit verbundene Vertrauen hätten die beiden Mittäter skrupellos ausgenützt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin innerhalb ihrer üblichen Geschäftstätigkeit agiert und nicht von reinem Profitstreben motiviert gewesen sei. Insgesamt könne daher nicht gesagt werden, die Privatklägerin verdiene vorliegend keinen strafrechtlichen Schutz. Das Merkmal der Arglist sei somit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 78 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei besonderer Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt mithin nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 142 IV 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst steht ausser Frage, dass nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte I.________ die Privatklägerin bzw. deren zuständige Mitarbeiter der Kreditorenabteilung durch ihre Vorgehensweise in einen Irrtum versetzt haben, worauf diese gestützt auf die unwahren Rechnungen die fraglichen Überweisungen vorgenommen haben. Als Angriffsmittel beim Betrug gilt jedes Gesamterklärungsverhalten des Täters, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 mit Hinweis). Die Täuschung liegt im zu beurteilenden Fall in der Rechnungsstellung für nicht erbrachte Informatikdienstleistungen (Luftleistungen) und der Visierung durch den Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 79), bewirkten die beiden Täter mit ihrer Vorgehensweise bei den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeiter der Kreditorenabteilung einen Irrtum. Insofern kommt den Rechnungen und dem Visum auch hinsichtlich den Mitarbeitern ein Erklärungswert zu. Für den Irrtum genügt im Übrigen schon die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete allgemeine Vorstellung des Täuschungsopfers, alles sei in Ordnung (BGE 118 IV 35 E. 2c; Markus Boog, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Haftung und Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2015, Rz. 30.40). Dieses Mitbewusstsein umfasst auch die Vorstellung, die Auszahlungsanordnung sei sachlich zu Recht erfolgt. Dass die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen darüber getroffen hat, ob sich die zuständigen Mitarbeiter über die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen überhaupt Gedanken gemacht haben, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16) ohne Bedeutung.  
Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz eine qualifizierte Täuschung annimmt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ergibt sich im zu beurteilenden Fall ohne Weiteres aus den vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten I.________ betriebenen weitreichenden betrügerischen Machenschaften unter Verwendung unwahrer Urkunden (vgl. zum Begriff der betrügerischen Machenschaften BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweis), d.h. der Erstellung von Rechnungen für fiktive Informatikdienstleistungen auf Original-Briefpapier und elektronischen Vorlagen der angeblichen Leistungserbringer und die Visierung derselben durch den Mitbeschuldigten I.________. Zwar trifft zu, dass nach der Rechtsprechung dem Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit auch bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 82). Doch lässt sich im vorliegenden Fall daraus nichts gegen die Annahme einer qualifizierten Täuschung ableiten. Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext zutreffend auf den Umstand, dass das Kontrollsystem der Privatklägern dadurch unterlaufen wurde, dass der Mitbeschuldigte I.________ als deren Angestellter am betrügerischen System beteiligt war. Dass dieser bereits seit dem 15. Dezember 2008 bei der Privatklägern tätig war und nicht explizit für die Begehung der Betrüge in das Unternehmen als "Interner eingeschleust" worden ist (angefochtenes Urteil S. 80), ändert daran nichts. Inwiefern die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen sein soll (Beschwerde S. 15), ist unerfindlich. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch, dass die bis Ende 2010 eingereichten Rechnungen allein aufgrund des Visums des Mitbeschuldigten I.________ bezahlt worden sind und damit möglicherweise gegen eine interne Regelung über die Rechnungskontrolle verstossen worden ist, sowie dass bei den ab Januar 2011 eingereichten Rechnungen lediglich geprüft wurde, ob sie noch ins Budget gepasst hätten (vgl. Beschwerde S. 13 f., 15). Dass die Rechnungen bei der Privatklägerin überhaupt nicht auf ihre sachliche Richtigkeit kontrolliert worden wären (Beschwerde S. 14/15), trifft jedenfalls nicht zu, zumal immerhin der Mitbeschuldigte I.________ als zuständiger Mitarbeiter in den Kontrollvorgang involviert war, was die Täter offensichtlich ausgenutzt haben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die zuständigen Mitarbeiter hätten auf die durch das Visum bekräftigte Richtigkeitsbestätigung des Mitbeschuldigten I.________ vertrauen dürfen (angefochtenes Urteil S. 80). Im Übrigen wäre eine allfällige Nachlässigkeit bei der Befolgung interner Vorgaben oder Regelungen im Rahmen der Rechnungskontrolle für sich allein nicht als besondere Leichtfertigkeit zu würdigen, welche zur Verneinung der Arglist und damit die Schutzlosigkeit des Täuschungsopfers zur Folge hätte. Wo die Täter planmässig und unter Ausnützung irreführender Begebenheiten ein raffiniertes betrügerisches System errichten, das darauf ausgerichtet ist, das Opfer zu prellen, könnte selbst ein fahrlässiges Verhalten des Opfers nicht dazu führen, dass das Täuschungsrisiko in dessen alleinigen Verantwortungsbereich verschoben wird, mit der Konsequenz, dass dieses den strafrechtlichen Schutz verwirkt. Insgesamt lässt sich somit nicht sagen, dass die Privatklägerin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte. Dem Umstand, dass die Privatklägerin offenbar bis Ende 2010 über keine explizite Regelung bezüglich des Visierens von eingehenden Rechnungen und über kein Organisationsreglement verfügte, kommt keine selbstständige Bedeutung zu. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Kontext den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Bejahung der Arglist verletzt somit kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betruges im Weiteren gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei. Die Überweisung von aus einem Verbrechen stammenden Geldern von einem Konto auf ein anderes Konto im Inland stelle, soweit keine weiteren Verschleierungshandlungen vorlägen und die Gelder noch einziehbar seien, keine Geldwäscherei dar. Im vorliegenden Fall könnten sämtliche Vermögensflüsse mit ihren Empfängern detailliert nachvollzogen werden. Seine Handlungen seien offensichtlich nicht geeignet gewesen, die Papierspur zu unterbrechen. Es liege lediglich eine straflose Verlängerung der Papierspur vor. Die Vorinstanz übersehe darüber hinaus, dass an dem Konto der Bank R.________ xxx, auf welches ein grosser Teil der Zahlungen an die H.________ AG überwiesen worden sei, der Mitbeschuldigte I.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz ihn in dieser Hinsicht von der Anklage der Geldwäscherei freisprechen müssen (Beschwerde S. 17 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht fest, die von der Privatklägerin ertrogenen und auf Konten der C.________ AG und der F.________ AG überwiesenen Gelder seien in der Folge entweder direkt an den Beschwerdeführer, über die beiden operativ nicht tätigen Sitzgesellschaften H.________ AG und G.________ AG an den Mitbeschuldigten I.________, über diesen an den Mitbeschuldigten D.________ oder an weitere Personen weitergeleitet worden, wobei die Zahlungen bei der C.________ AG und der F.________ AG jeweils vom Beschwerdeführer ausgelöst worden seien (angefochtenes Urteil S. 85 ff.). Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Handlungen seien, soweit sie nicht verjährt seien, rechtlich unbegründet gewesen und hätten allein der Verschleierung der verbrecherischen Herkunft und der Vereitelung der Einziehung gedient. Die Weiterleitung der in der Anklageschrift aufgelisteten Geldbeträge an die H.________ AG und die G.________ AG als juristische Personen stelle damit grundsätzlich eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, zumal durch den Umstand, dass die Gesellschaften dem Mitbeschuldigten D.________ gehört hätten, eine persönliche Distanz geschaffen worden sei.  
 
3.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Die Tathandlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt indes keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/aa; 127 IV 20 E. 3a; 128 IV 117 E. 7a).  
 
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a). 
 
3.4. Vom Tatbestand der Geldwäscherei erfasst wird namentlich das der Verschleierung dienende Verschieben von deliktischem Erlös. Dabei trifft, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 18), zwar zu, dass das Einzahlen von Verbrechenserlös auf das eigene Konto oder die Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland bloss eine Begründung bzw. Verlängerung der Papierspur bewirken und daher keine taugliche Geldwäschereihandlungen darstellen, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht (angefochtenes Urteil S. 87). Doch gilt dies nur, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Derartige zusätzliche Kaschierungshandlungen werden von der Vorinstanz im vorliegenden Fall indes zutreffend im Dazwischenschieben von juristischen (Stroh-) Personen erblickt, mit denen eine persönliche Distanz geschaffen wurde (angefochtenes Urteil S. 85 ff.; vgl. Ackermann/Zehnder, Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisation, 2018, § 11 Geldwäscherei N 416 und 428). Im Einzelnen liegen die Verschleierungshandlungen in den vom Beschwerdeführer ausgelösten, rechtlich unbegründeten Geldflüssen von der C.________ AG bzw. der F.________ AG über die nicht operativ tätigen, dem Mitbeschuldigten D.________ gehörenden Gesellschaften H.________ AG und G.________ AG auf Konten des Mitbeschuldigten I.________, der sie als Darlehen verbuchen liess. Ob der Mitbeschuldigte I.________ am Konto der H.________ AG, auf welches ein Teil der Gelder vom Beschwerdeführer überwiesen wurde, wirtschaftlich berechtigt war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das angefochtene Urteil verletzt somit auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe, selbst wenn das angefochtene Urteil im Schuldpunkt bestätigt würde, wesentliche Zumessungsfaktoren unzutreffend gewichtet. Insbesondere sei die Strafe angesichts seiner geringfügigeren Beteiligung im Vergleich zu derjenigen, die gegen den Mitbeschuldigten I.________ ausgesprochen worden sei, unvertretbar hoch. Bei zutreffender Betrachtung habe er lediglich Tatmittel zur Verfügung gestellt, welche der Mitbeschuldigte I.________ für seine Betrüge haben nutzen können. Das unterschiedliche Gewicht der Tatbeiträge komme auch in der Aufteilung des Verbrechensertrages zum Ausdruck. Gemäss Anklageschrift habe er vom Gesamtdeliktsbetrag einen deutlich geringeren Betrag erhalten als der Mitbeschuldigte I.________, was ebenfalls für einen untergeordneten Tatbeitrag spreche. Ausserdem äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, ob dieser gesamte Betrag deliktischen Ursprungs gewesen sei, zumal sie gleichzeitig davon ausgehe, dass die als Beratungen in Rechnung gestellten Beträge nicht fiktiv gewesen seien. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer nicht ausreichend strafmindernd berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots in lediglich geringfügigem Umfang, welchen die Vorinstanz nicht einmal beziffere, genüge nicht. Zudem berücksichtige die Vorinstanz seine angeblich fehlende Einsicht zu Unrecht straferhöhend. Dabei begründe sie überhaupt nicht, aus welchen Umständen sie auf die Uneinsichtigkeit schliesse. Dies wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Vorinstanz ihn in einem substantiellen Umfang freigesprochen habe (Beschwerde S. 19 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz geht bei der Bildung der Einsatzstrafe im Rahmen der Strafzumessung für den Beschwerdeführer vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstem Delikt aus. Bei den Tatkomponenten falle in objektiver Hinsicht stark erschwerend zunächst der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag von CHF 4'541'240.20 in Betracht. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht die treibende Kraft hinter dem kriminellen Geschäftsmodell gewesen sei. Zudem habe dieser weniger Profit aus dem gewerbsmässigen Betrug geschlagen als der Mitbeschuldigte I.________. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt als mittelschwer bis schwer zu beurteilen. Als Einsatzstrafe resultiere damit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Strafschärfend würdigt die Vorinstanz sodann die planmässig und mehrfach begangene Urkundenfälschung und die Geldwäscherei. Aufgrund dieser weiteren Delikte erhöht die Vorinstanz die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre. Im Rahmen der Täterkomponenten wertet sie die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als belastend. Er habe hartnäckig durch sämtliche Abschnitte des gesamten Verfahrens seine strafrechtliche Mitschuld bestritten und geltend gemacht, vom Mitbeschuldigten manipuliert worden zu sein. Trotz erdrückender Indizienlage habe er bis zuletzt an seiner Version des Tatgeschehens festgehalten. In Bezug auf die Verfahrensdauer nimmt die Vorinstanz an, angesichts der vollständigen Kooperation des Mitbeschuldigten I.________ erscheine die Verfahrensdauer von rund 8 Jahren als lang, weshalb eine (leichte) Strafminderung angezeigt sei. Anlass für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB bestehe lediglich in Bezug auf die Geldwäscherei, nicht aber in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung. Die Freiheitsstrafe sei demgemäss auf fünf Jahre zu reduzieren. Da nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe, könne die Strafe wegen des Verbots der reformatio in peius nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Damit bleibe es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (angefochtenes Urteil S. 96 ff.).  
 
4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer im Vergleich zu der gegen den Mitbeschuldigten I.________ ausgesprochenen Strafe eine Ungleichbehandlung rügt. Nach der Rechtsprechung hat das Sachgericht, welches im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist im zu beurteilenden Fall indes nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Zumessung der Strafe sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Mitbeschuldigten I.________ die Tatbeiträge sorgfältig gegeneinander abgewogen und zutreffend gewichtet. Dabei hat sie zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Original-Briefpapier bzw. die Templates der C.________ AG und F.________ AG sowie die beiden Gesellschaften als angebliche Leistungserbringerinnen zur Verfügung gestellt hat. Sie hat aber auch nicht ausser Acht gelassen, dass er auch selber Rechnungsentwürfe (sog. Fragezeichen-Rechnungen) erstellt und das ertrogene Geld über seine Gesellschaften entgegengenommen und weitergeleitet hat. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mitbeschuldigten I.________ aus dem kriminellen Geschäft einen geringeren Betrag als Erlös gezogen und insofern von den betrügerischen Machenschaften weniger profitiert hat. Doch erweisen sich seine Tatbeiträge gegenüber denjenigen des Mitbeschuldigten I.________ keinesfalls als von wesentlich geringerem Gewicht. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte I.________ als Mittäter nach einem gemeinsamen Tatplan vorgegangen sind (angefochtenes Urteil S. 72). Den unterschiedlichen Rollen der beiden Täter hat die Vorinstanz schliesslich insofern Rechnung getragen, als sie anerkannt hat, dass treibende Kraft hinter dem kriminellen Geschäftsmodell nicht der Beschwerdeführer, sondern der Mitbeschuldigte I.________ war (angefochtenes Urteil S. 96). Mit der Differenz von 14 Monaten bei der Bemessung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung hat die Vorinstanz diesem Umstand genügend Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 97 und 101). Schliesslich hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafschärfung für die Geldwäscherei zu Recht berücksichtigt, dass insofern nicht der Mitbeschuldigte I.________, sondern der Beschwerdeführer im Vordergrund agiert hat (angefochtenes Urteil S. 101), was wiederum zu einer Annäherung der beiden Strafmasse geführt hat.  
 
Unbegründet ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht geklärt, ob der von ihm bezogene Betrag vollständig aus den betrügerischen Handlungen stamme (Beschwerde S. 21). Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Bezug auf die Zahlungen der Privatklägerin an die C.________ AG für in Re chnung gestellte Beratungsdienstleistungen freigesprochen hat, da sich der effektive Deliktsbetrag nicht habe verifizieren lassen (angefochtenes Urteil S. 81) und dass der Deliktserlös des Beschwerdeführers insofern nicht in exakten Zahlen festgestellt ist. Doch kommt dem im Rahmen der Strafzumessung im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu, zumal die Höhe des gemeinsam verursachten Vermögensschadens feststeht und auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe vom Betrug nicht profitiert. Unbehelflich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Strafzumessung gegen die Würdigung der Täterkomponenten vorbringt. Ob die Vorinstanz bei der Zumessung der Strafe für den Mitbeschuldigten I.________ dessen einschlägige Vorstrafen, dessen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und dessen Geständnis angemessen gewichtet hat, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Im Übrigen wäre ein allfälliges Missverhältnis der Strafen so lange unbedenklich, als die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe als solche angemessen erscheint. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Das angefochtene Urteil ist insofern nicht zu beanstanden. 
 
Nichts anderes ergibt sich bei der Würdigung der Täterkomponenten. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt haben soll. So anerkennt sie, dass aufgrund der Verfahrensdauer von rund 8 Jahren eine Strafminderung angezeigt ist und dass in Bezug auf die Geldwäscherei die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 98). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGE 143 IV 333 E. 1.3.1 mit Hinweisen) stellt die Vorinstanz hingegen nicht fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es während des Verfahrens über längere Zeit zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder zu stossenden Verfahrensunterbrüchen gekommen wäre (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; vgl. Beschwerde S. 22). Schliesslich ist das angefochtene Urteil auch insofern nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers als belastend würdigt (angefochtenes Urteil S. 97; BGE 113 IV 56 E. 4.c; Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 
 
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. 
 
5.   
Soweit das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt, entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Auf den entsprechenden, nicht begründeten Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 
 
6.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog