Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_7/2024
Urteil vom 1. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_12/2024 vom 15. Januar 2024.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind die Eltern von C.________ (genannt D.________; geb. 2008) sowie zweier weiterer Kinder (geb. 2013). Sie sind geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Die drei Kinder leben beim Vater und dessen neuer Ehefrau. Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 entzog die KESB den Parteien vorsorglich und am 23. Juni 2023 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und platzierte ihn gleichentags in einer Wohngruppe, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 5A_12/2024 vom 15. Januar 2024 trat das Bundesgericht (Besetzung: Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli) auf die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Am 14. Februar 2024 hat die Gesuchstellerin gegen das Urteil 5A_12/2024 mit drei separaten, aber soweit ersichtlich identischen Eingaben (per Post an das Bundesgericht in Lausanne und in Luzern und per E-Mail) "Beschwerde" bzw. "Berufung" erhoben. Das Bundesgericht hat die bundesgerichtlichen Akten der Verfahren 5A_635/2023 und 5A_12/2024 beigezogen. Am 15. März 2024 hat die Gesuchstellerin am Bundesgericht Einsicht in die Akten genommen. Am 18. März 2024 hat sie sich zur Akteneinsicht geäussert.
2.
Gegen Urteile des Bundesgerichts kann weder Beschwerde noch Berufung erhoben werden. Soweit sich die Gesuchstellerin gegen das Urteil 5A_12/2024 wendet, ist ihre Eingabe als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen.
Am Rande wendet sich die Gesuchstellerin auch gegen das Urteil 5A_635/2023 vom 5. September 2023 (Besetzung: Bundesrichterin Escher, Gerichtsschreiber Möckli), das die Abänderung des Ehescheidungsurteils betrifft. Die Vorbringen der Gesuchstellerin geben keinen Anlass, diesbezüglich ein Revisionsverfahren zu eröffnen.
Soweit sich die Gesuchstellerin gegen Entscheide anderer Instanzen wendet (KESB, Psychiatrie Baselland, Kantonsgericht Basel-Landschaft) ist auf die Eingabe nicht einzugehen. Diese sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens am Bundesgericht.
Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist ausschliesslich diejenige Abteilung des Bundesgerichts, die das zu revidierende Urteil erlassen hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin sind damit weder die Verwaltungskommission noch die öffentlich-rechtlichen noch die strafrechtlichen Abteilungen an der Urteilsfindung zu beteiligen.
3.
In der Eingabe vom 18. März 2024 macht die Gesuchstellerin unter anderem geltend, es lägen nicht alle Dokumente der KESB, der Psychiatrie Baselland, des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in den Akten. Das Bundesgericht habe ihr Gesuch um Unterlagen dieser Behörden ignoriert.
Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin bereits am 15. Februar und 6. März 2024 mitgeteilt, dass am Bundesgericht nur die bundesgerichtlichen Akten einsehbar sind und sich die kantonalen Akten bei den kantonalen Behörden befinden. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist der Beizug der kantonalen Akten entbehrlich.
4.
4.1. Die Gesuchstellerin verlangt, dass Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli nicht in das Verfahren involviert werden, da sie in den Fällen 5A_635/2023 und 5A_12/2024 ein fragwürdiges Verhalten an den Tag gelegt hätten, indem sie ihre Beschwerde willkürlich abgelehnt hätten und keine Massnahmen zur Verbesserung eventueller Mängel angeboten hätten. Sie bemängelt, im Urteil 5A_635/2023 seien ihre rechtlichen Argumente nicht erwähnt worden und sie sei nicht darüber informiert worden, dass gegen Entscheidungen des Bundesgerichts Berufung eingelegt werden könne.
4.2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Gerichtsschreiber Möckli wirkt im vorliegenden Verfahren nicht mit. Die Ausstandsgesuche gegen diese beiden Gerichtspersonen sind damit gegenstandslos.
4.3. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen).
5.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
6.
6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten. Dies sei jedoch ignoriert worden.
Sinngemäss beruft sich die Gesuchstellerin damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Bundesrichterin Escher war am Urteil 5A_12/2024 allerdings nicht beteiligt, so dass der Vorwurf ins Leere zielt. In Bezug auf Gerichtsschreiber Möckli liegt keine Verletzung von Ausstandsvorschriften vor. Die Gesuchstellerin macht - wie gesagt - geltend, sie habe ihm vorgeworfen, den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt zu haben. Dies stellt jedoch keinen Ausstandsgrund dar (vgl. oben E. 4.3).
6.2. In der Eingabe vom 18. März 2024 macht die Gesuchstellerin geltend, die Entscheide des Bundesgerichts beruhten auf unvollständigen Akten. Sie legt jedoch nicht dar, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Verfahren 5A_12/2024 aus Versehen nicht berücksichtigt worden wären (Art. 121 lit. d BGG). Der Beizug der kantonalen Akten war entbehrlich, da die ungenügende Begründung der Beschwerde alleine anhand der Beschwerdeschrift und des angefochtenen Entscheids festgestellt werden konnte. Sie macht ausserdem geltend, die Beweise, die sie an das Bundesgericht geschickt habe, seien nicht vollständig. Worauf sie sich bezieht, ist unklar. Soweit sie ihre Beilagen im Verfahren 5A_12/2024 anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Parteien eingereichten Beilagen nach Ende des Verfahrens nicht beim Bundesgericht verbleiben, sondern den Parteien zurückgeschickt werden.
6.3. Im Übrigen wirft die Gesuchstellerin dem Bundesgericht (und weiteren Behörden) vor, nationale Gesetze und internationale Konventionen systematisch verletzt zu haben. Die Justiz sei unzugänglich aufgrund korrupter Arbeitsmethoden. Die willkürliche Ablehnung einer Beschwerde sei Machtmissbrauch. Das Schweizer Rechtssystem verfüge nicht über ein transparentes Fallmanagement, um das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe unter anderem Art. 54 BGG und Art. 227 ZPO nicht berücksichtigt. Sie zählt zahlreiche Normen (aus ZGB, BV, EMRK, Kinderrechtskonvention etc.) auf und schildert ihre Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Sie kritisiert auch Kommunikation und Website des Bundesgerichts. In Bezug auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG macht sie geltend, es könne nicht objektiv gemessen werden, dass eine Beschwerde keine ausreichende Begründung enthalte. Ausserdem seien die Gebühren des Bundesgerichts nicht transparent und beinhalteten nicht den Zugang zu Datenbanken, juristischen Fachzeitschriften, Übersetzungshilfen, Archiven etc.
Mit alldem beruft sie sich nicht auf Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG. Darauf ist nicht einzutreten.
6.4. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann wird nicht eingetreten. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg