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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_674/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. September 2023 (IV.2023.00122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1966, meldete sich am 8. Oktober 2008 (wegen Panikattacken) und erneut am 30. August 2013 (wegen unfallbedingter Rückenbeschwerden) bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte jeweils Abklärungen und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades von 31 % (Verfügungen vom 3. Oktober 2012 und vom 21. März 2014). 
Am 2. September 2020 beantragte A.________ neuerlich Leistungen wegen einer Brachialgie links. Am 27. November 2020 wurde er in der Klinik B.________ am Rücken operiert; am 29. April 2022 unterzog er sich im Spital C.________ einer Operation wegen eines Leistenbruchs. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 sprach die IV-Stelle A.________ eine vom 1. März bis zum 30. September 2021 befristete ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 4 %. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. September 2023 ab. Es gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege und sprach seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 2'685.- zu. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm ab 1. Oktober 2021 eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und gestützt darauf den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2021 neu beurteile. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein weiteres Gutachten (Obergutachten) von einem Drittexperten einzuholen. Zudem sei ihm im Beschwerdeverfahren der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Aufwand seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 6'504.-, festzusetzen. Eventualiter sei der angemessene Aufwand durch das Bundesgericht neu festzusetzen. Schliesslich ersucht A.________ auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsvertreterin im kantonalen Gerichtsverfahren verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Honoraranspruch nicht der verbeiständeten Partei, sondern dem amtlichen Rechtsbeistand zusteht. Die vom vorinstanzlichen Gericht festgesetzte Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands kann daher nur von diesem selbst beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Da die Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung beansprucht, kann die Höhe der Entschädigung hier nicht beurteilt werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, zum Willkürbegriff vgl. ebenda). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 26. Januar 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2021 bestätigte. 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Januar und 31. März 2022. Dieser hielt am 13. Januar 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden nachweislich ein "residuelles radikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom C8/Th1 links", exazerbiert im Frühjahr 2021, eine regrediente Femoralgie links sowie Kopfschmerzen, Schwindel und rezidivierende Präsynkopen. Im Vordergrund - auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit - stehe der erstgenannte Gesundheitsschaden. In seiner angestammten Tätigkeit als Metzger sei der Beschwerdeführer seit Januar 2020 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zumindest seit dem Zeitpunkt der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten funktionsorientierten medizinischen Abklärung bei der D.________ AG vom 10. und 11. Juni 2021 wieder ganztägig möglich. Es bleibe jedoch abzuwarten, so der RAD-Arzt, ob der im Bericht der Klinik B.________ vom 15. November 2021 empfohlene operative Eingriff an der Halswirbelsäule durchgeführt werde. In diesem Fall müssten postoperativ weitere Abklärungen vorgenommen werden. Am 31. März 2022 hielt der RAD fest, dass die nun geplante Operation des Leistenbruchs zu einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens vier Wochen führe. Da keine weiteren Eingriffe geplant seien, verbleibe es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.________ AG. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz legte mit einlässlicher und überzeugender Begründung - auf welche grundsätzlich in allen Teilen verwiesen werden kann - dar, weshalb trotz der Berichte der behandelnden Ärzte auf die Einschätzungen des RAD bzw. der D.________ AG abgestellt werden kann und somit ab 10./11. Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen ist.  
 
6.2. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür oder eine sonstige Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. In weitgehend wörtlicher Wiederholung seiner kantonalen Beschwerdeschrift (vgl. dazu BGE 145 V 161 E. 5.2 am Ende) zitiert er ausführlich aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2022 und verweist auf zusätzliche Arztberichte, woraus sich insgesamt eine Verschlimmerung zahlreicher Beschwerden (u.a. betreffend Rücken, Schultern, Nacken, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen) ergebe. Daraus leitet der Beschwerdeführer wiederum ab, dass die Einschätzungen des RAD und der D.________ AG unzutreffend bzw. überholt seien. Allerdings vermag er nicht darzutun, dass ihm aufgrund dieser Leiden von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten attestiert worden wäre, die dem vom RAD und der D.________ AG festgelegten Belastungsprofil entsprechen. Eine Einschätzung in diese Richtung findet sich - soweit ersichtlich - nur im Bericht des Dr. med. E.________ vom 2. März 2023, in dem er wegen der progredienten Funktionseinschränkungen bei chronifizierten Schmerzen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ausging. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, legte Dr. med. E.________ jedoch nicht dar und ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb die damit angesprochenen Einschränkungen der linken Hand die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, d.h. ohne Einsatz der linken Hand und des linken Arms, derart erheblich beeinträchtigen sollen (zur Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3).  
Was schliesslich den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er sich erst am 31. Mai 2023 und damit nach Erlass der rentenverweigernden Verfügung in eine psychiatrische Konsultation begab. Auch ist nicht ersichtlich, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die IV-Stelle vor Verfügungserlass ein psychisches Leiden geltend gemacht hätte. Erst in seiner vorinstanzlichen Beschwerde findet sich eine pauschale Behauptung. Soweit die Psychiaterin Dr. med. F.________ im nachgereichten Bericht vom 8. Juni 2023 sodann zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen einer Angst- und Panikstörung mit depressiven Anteilen postuliert, geht daraus nicht hervor, seit wann diese bestehe. Inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Störung im massgebenden Vergleichszeitraum, damit geradezu willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht erkennbar. Da von weiteren medizinischen Abklärungen nach ebenfalls willkürfreier Beurteilung insgesamt keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 am Ende) davon absehen. 
 
7.  
Der von der IV-Stelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Einkommensvergleich, welcher einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4 % ergibt, wird vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht in Frage gestellt. Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. 
 
8.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther