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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.168/2005 
1A.170/2005 
1A.172/2005 
1A.174/2005 
1P.386/2005 /ggs 
 
Urteil vom 1. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
1A.168/2005 
Stiftung WWF Schweiz, Beschwerdeführerin, handelnd durch die WWF Sektion St. Gallen, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand, 
 
1A.170/2005 
Pro Natura Schweiz-Schweizerischer Bund für Naturschutz, Beschwerdeführer, handelnd durch Pro Natura St. Gallen-Appenzell, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand, 
 
1A.172/2005 
Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
1A.174/2005; 1P. 386/2005 
Einwohnerverein Rans-Oberräfis, 
X.________, 
Y.________, 
Z.________ und 119 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty, 
gegen 
 
Basaltstein AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, 
Ortsgemeinde Sevelen, 9475 Sevelen, 
Politische Gemeinde Sevelen, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 54, Postfach, 9475 Sevelen, 
Regierung des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, 
vertreten durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Speisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Steinbruch Campiun, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden und staatsrechtliche Beschwerde gegen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ortsgemeinde Sevelen ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2503 im Gebiet Campiun/Eschalär in der Politischen Gemeinde Sevelen. Das Grundstück liegt am westlichen Talhang des Rheintals, oberhalb der Bauzonen von Rans und Oberräfis. Es ist Teil des Objekts Nr. 1613 "Speer-Churfirsten-Alvier" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Nach dem Zonenplan Talgebiet der Politischen Gemeinde Sevelen vom 6. März 1998 ist das Grundstück teils der Landwirtschaftszone, teils dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilt. Ausserdem stellen Teile der Parzelle Nr. 2503 gemäss einer Waldfeststellungsverfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 1997 Wald dar. 
 
Die Basaltstein AG hat auf einem Teil der Parzelle Nr. 2503 von 1927 bis 1996 den Steinbruch Campiun betrieben. Die Zufahrt zum Steinbruchareal führte durch das Wohngebiet von Rans. Nachdem die Abbaukonzession am 1. Juli 1996 abgelaufen ist und der Abbau eingestellt wurde, beabsichtigt die Basaltstein AG, den Steinbruch in südlicher Richtung zu erweitern. Das Abbauvolumen soll auf einer Fläche von 9,5 ha rund 2,5 Mio. m3 oder 7 Mio. t Gesteinsmaterial betragen. Beim Gestein handelt es sich um Hartgestein, d.h. um kalkarmen, stark quarzhaltigen Sandstein der Brisi- und Gamserschichten. Die jährliche Abbaumenge ist bedarfsabhängig und wird auf etwa 200'000 t veranschlagt, woraus sich eine Abbaudauer von rund 35 Jahren ergibt. Die Gesteinsgewinnung soll mit sechs bis zehn Grossbohrlochsprengungen pro Jahr im Tagbau und in fünf Abbauetappen erfolgen. Um das Wohngebiet von Rans vor Lärmimmissionen zu schützen, ist eine neue Erschliessung des Abbaugebiets projektiert. Es ist vorgesehen, südlich von Rans eine Umfahrungsstrasse zu bauen und diese durch einen Tunnel ins alte Steinbruchareal zu führen. Für die Erweiterung und Erschliessung des Steinbruchs müssten insgesamt 39'588 m2 Wald gerodet werden. Nach der Stilllegung des Steinbruchs ist gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 14. Februar 2000 geplant, das alte und das neue Abbaugebiet zu rekultivieren und als ökologische Vorrangfläche zu gestalten. Als zusätzliche ökologische Ersatzmassnahme ist die Extensivierung der Bewirtschaftung von rund 13 ha Wiesen vorgesehen, welche an den Steinbruch angrenzen und im Eigentum der Ortsgemeinde Sevelen stehen. 
B. 
Nachdem die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Sevelen der Erweiterung des Steinbruchs zugestimmt hatte, wurden der Abbauplan mit UVB, Strassenprojekt und Rodungsgesuch vom 8. Januar bis 6. Februar 1997 öffentlich aufgelegt. Gegen das Vorhaben gingen zahlreiche Einsprachen von Anwohnern und Umweltorganisationen ein. 
Entsprechend der damals gültigen Zuständigkeitsregelung stellte das Kantonsforstamt dem damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) am 2. Juli 1997 den Antrag auf Bewilligung für die Rodung von 39'588 m2 Wald. Mit Schreiben vom 27. April 1998 teilte das BUWAL mit, die Rodungsbewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Am 14. März 2000 zog die Basaltstein AG das Gesuch beim Gemeinderat Sevelen vollumfänglich zurück, nachdem sie bereits am 14. Februar 2000 das gesamte, gegenüber der ersten öffentlichen Auflage unveränderte Gesuch ein zweites Mal eingereicht hatte. Am 6. März 2000 erliess der Gemeinderat Sevelen Abbauplan und Teilstrassenplan. Diese Planerlasse sowie der UVB und das Rodungsgesuch wurden vom 27. März bis 26. April 2000 erneut öffentlich aufgelegt. 
Nachdem zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Rodungsbewilligung vom BUWAL auf die kantonale Forstbehörde übergegangen war, übermittelte das kantonale Forstamt das Rodungsgesuch mit Schreiben vom 28. März 2000 dem BUWAL zur Anhörung. 
Innert der Auflagefrist erhoben nahezu sämtliche Einwohner von Rans und Oberräfis sowie die Stiftung WWF Schweiz Einsprache gegen den Abbauplan, das Strassenprojekt und das Rodungsgesuch. Pro Natura Schweiz-Schweizerischer Bund für Naturschutz reichte ebenfalls Einsprache gegen den Abbauplan und das Rodungsgesuch ein. 
Am 14. April 2001 teilte das BUWAL dem kantonalen Forstamt mit, der Abbauplan beruhe nicht auf einer kantonalen oder überregionalen Abbauplanung. Zudem befinde sich der Abbauperimeter im BLN-Objekt Nr. 1613 "Speer-Churfirsten-Alvier". Die hohe Bedeutung des Waldes und die Erhaltung des BLN-Objekts würden das Interesse am Hartschotterabbau überwiegen, weshalb beantragt werde, das Rodungsgesuch der Basaltstein AG abzuweisen. Entgegen diesem Antrag erteilte das kantonale Forstamt am 24. April 2001 die Rodungsbewilligung und übermittelte diese dem kantonalen Planungsamt (heute: Amt für Raumentwicklung des Kantons St. Gallen) als federführende Stelle des Kantons. 
Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai / 25. Juni 2001 stellte der Gemeinderat Sevelen die Umweltverträglichkeit des geplanten Abbaus fest. Den Abbau- und den Teilstrassenplan bestätigte er und die Einsprachen dagegen wies er ab, soweit er darauf eintrat. Zusammen mit dem Gesamtentscheid wurden auch die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamts vom 24. April 2001 und die naturschutzrechtliche Bewilligung des kantonalen Planungsamts vom 21. Mai 2001 eröffnet. 
C. 
Gegen die Gesamtverfügung des Gemeinderats Sevelen erhoben das BUWAL, Pro Natura, die Stiftung WWF Schweiz sowie der Einwohnerverein Rans-Oberräfis und über 120 weitere Einwohner von Rans und Oberräfis Rekurs bei der Regierung des Kantons St. Gallen. Während das BUWAL und die genannten Umweltschutzorganisationen insbesondere geltend machten, die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Rodung und zur Beeinträchtigung der Landschaft von nationaler Bedeutung seien nicht erfüllt, kritisierten der Einwohnerverein und die weiteren Einwohner zusätzlich unter anderem, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und führe zu unzumutbaren Immissionen, der Abbauplan und der UVB seien unklar, es seien keine Alternativstandorte geprüft worden und das Gefährdungspotenzial des Gesteinsabbaus sei nicht hinreichend abgeklärt. 
 
Am 5. Juni 2002 führte die Rechtsabteilung des Baudepartements des Kantons St. Gallen einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sowohl der Abbauplan als auch das Strassenprojekt Mängel aufwiesen. Die Basaltstein AG änderte in der Folge den Abbauperimeter und das Strassenprojekt und reichte beim Gemeinderat Sevelen am 26. Juli 2002 die Korrekturpläne ein. Danach wurde die Abbaufläche um ca. 0,2 ha vergrössert. Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst somit 9,7 ha. Das Abbauvolumen wurde indessen nicht verändert, weil die fünfte Abbauetappe im gleichen Umfang reduziert wurde. Die Änderungen wurden vom 13. August bis 12. September 2002 öffentlich aufgelegt. Mit Gesamtentscheid vom 13. Dezember 2002 wies der Gemeinderat Sevelen alle gegen die Änderungen eingereichten Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und bewilligte die Änderungspläne zum Abbauvorhaben. 
D. 
Gegen diese Verfügung erhoben WWF Schweiz und Pro Natura erneut Rekurs bei der Regierung mit kaum geänderten Anträgen. Sie verwiesen im Wesentlichen auf die Ausführungen in den bisherigen Eingaben und machten darauf aufmerksam, dass durch die Korrekturpläne der Eingriff in das Schutzgebiet nochmals um 0,2 ha auf total 9,7 ha erweitert werde. 
 
Nach einem zusätzlichen Augenschein und weiterer Ergänzung der Akten wies die Regierung am 27. April 2004 die verschiedenen Rekurse im Sinne der Erwägungen ab. Die Regierung erwog im Wesentlichen, dass mit dem Abbauvorhaben zwar ein schwerer Eingriff in das BLN-Objekt Nr. 1613 verbunden sei, der - bezogen auf ein prioritäres Schutzziel - umfangreiche Beeinträchtigungen mit sich bringe. Hingegen bestehe in Anbetracht der angespannten Eigenversorgungssituation der Ostschweiz mit Hartgestein bester Qualität und des Mangels an geeigneten anderweitigen Abbaustandorten ein überwiegendes Interesse von nationaler Bedeutung am Abbauvorhaben. Auch die anderen im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Gesichtspunkte würden insgesamt für den Abbau sprechen, zumal er einerseits keinen vollständigen Verlust eines ganzen Lebensraumtyps zur Folge habe und sich der Standort anderseits infolge seiner optimalen Lage und der neuen Erschliessung auch mit den berechtigten Anliegen der angrenzenden Wohnbevölkerung in Einklang bringen lasse. Hinzu komme, dass sehr umfangreiche Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen verlangt würden. Diese gewährleisteten, dass langfristig der spezielle Lebensraumtyp flächenmässig grösser und vielfältiger werde, weil die Massnahmen nicht nur für das Abbaugebiet selbst, sondern auch für das Areal des alten Steinbruchs und das gesamte Umland gelten würden. Somit erwiesen sich Abbauplan, Strassenprojekt, naturschutzrechtliche Bewilligung und Rodungsbewilligung - zumindest nach den vom Gemeinderat Sevelen am 13. Dezember 2002 bewilligten Korrekturen - als rechtmässig. 
E. 
Gegen den Entscheid der Regierung gelangten das BUWAL, Pro Natura und WWF Schweiz sowie der Einwohnerverein Rans-Oberräfis und über 120 weitere Einwohner von Sevelen mit Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteilen vom 11. Mai 2005 ab. 
F. 
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2005 führen das BAFU (früher BUWAL), Pro Natura Schweiz, die Stiftung WWF Schweiz sowie der Einwohnerverein Rans-Oberräfis und über 120 weitere Einwohner von Rans-Oberräfis beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Einwohnerverein Rans-Oberräfis und über 120 weitere Einwohner von Rans-Oberräfis fechten den Entscheid des Verwaltungsgerichts überdies mit staatsrechtlicher Beschwerde an. 
G. 
Das Verwaltungsgericht, das Baudepartement, die Ortsgemeinde Sevelen und die Basaltstein AG beantragen die Abweisung der Beschwerden. Die Politische Gemeinde Sevelen verzichtet auf eine Stellungnahme. Das BAFU beantragt als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des BAFU zu äussern. 
H. 
Mit Verfügung vom 5. September 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerden in den Verfahren 1A.174/2005 und 1P.386/2005 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt, soweit ihnen diese Wirkung nicht bereits gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) von Gesetzes wegen zukommt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Alle Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und enthalten zumindest teilweise dieselben Rügen. Es rechtfertigt sich, sie gemeinsam zu beurteilen. 
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der Abbauplan, der Teilstrassenplan sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung und die waldrechtliche Ausnahmebewilligung bestätigt werden. Die umstrittenen Bewilligungen stellen behördliche Anordnungen im Einzelfall (Verfügungen) dar, die sich auf direkt anwendbares Bundesrecht (Natur- und Heimatschutz- sowie Waldrecht) stützen und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Die planungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer hängen sachlich eng mit den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts zusammen und sind deshalb ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen (BGE 123 II 88 E. 1 S. 91 f.; 121 II 72 E. 1d und f S. 76 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2005 vom 4. April 2006, E. 2). 
1.3 WWF Schweiz und Pro Natura zählen zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zur Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990, VBO, SR 814.076). Sie haben am kantonalen Verfahren als Partei teilgenommen und erfüllen die Voraussetzungen des Beschwerderechts gemäss den Art. 46 WaG, 12 ff. NHG und 103 lit. c OG (vgl. BGE 125 II 50 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Dieselbe Rechtsmittelbefugnis kommt auch dem BUWAL zu (Art. 46 Abs. 2 WaG, Art. 12b NHG und Art. 103 lit. b OG), das auf den 1. Januar 2006 in Bundesamt für Umwelt (BAFU) umbenannt wurde. 
 
Die übrigen Beschwerdeführer, die ebenfalls Parteien im vorinstanzlichen Verfahren waren, sind als Nachbarn des Steinbruchs vom umstrittenen Abbauvorhaben, der neuen Zufahrtsstrasse und der beabsichtigten Rodung mehr als die Allgemeinheit betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 131 II 470 E. 1.2 S. 475; 125 I 7 E. 3d S. 9; 123 II 376 E. 2 S. 378 f., je mit Hinweisen). Ob einzelne Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens wohnen, ist nicht weiter zu prüfen, nachdem zumindest ein grosser Teil der Beschwerdeführer über die erforderliche Bezugsnähe verfügt und diese somit zweifellos zur Beschwerdeführung berechtigt sind (BGE 131 II 470 E. 1.2 S. 475). Neben den einzelnen Anwohnern ist zur Beschwerdeführung gestützt auf Art. 103 lit. a OG auch ein Verband legitimiert, wenn er statutengemäss die Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt und diese selbst beschwerdebefugt wären (BGE 124 II 293 E. 3d S. 307 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind beim Einwohnerverein Rans-Oberräfis erfüllt, weshalb auch er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist. 
1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden einzutreten. 
1.5 Sämtliche von den Anwohnern und vom Einwohnerverein vorgetragenen Rügen können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden, weshalb auf das ebenfalls erhobene Rechtsmittel der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) nicht einzutreten ist. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche der Schweiz nicht vermindert werden. Der Wald soll als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten bleiben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG). Überdies ist dafür zu sorgen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion, erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG; s. BGE 119 Ib 397 E. 5 S. 401 ff.). 
 
Rodungen sind nach Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Sie sind nur im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulässig (Abs. 2). Eine solche darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG), und wenn zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Standortgebundenheit, Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). 
 
Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Hinzu kommt, dass grundsätzlich für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 WaG). Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 3 WaG). 
2.2 Jede Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, deren Gewährung an die strikte Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass für die bewilligte Rodung gewichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und kritisieren die Abklärung möglicher Alternativstandorte als ungenügend. Zudem erfülle das umstrittene Vorhaben die Voraussetzungen der Raumplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG nicht. 
 
Diese Rechtsfragen prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung; dies zunächst insoweit, als der zuständigen Bewilligungsbehörde bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, mit denen die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung umschrieben werden, ein Beurteilungsspielraum zusteht, dann aber auch insoweit, als örtliche Verhältnisse zu würdigen sind oder planerische Aspekte einbezogen werden müssen, für welche die Kantone in erster Linie die Verantwortung tragen. Raumplanungsrechtliche Gesichtspunkte dürfen im Rodungsverfahren grundsätzlich nicht frei überprüft werden. Die Prüfung durch die Rodungsbehörden bezieht sich hauptsächlich auf das Verhältnis der Walderhaltungs- und Raumplanungsinteressen insgesamt (BGE 119 Ib 397 E. 5a S. 400, 115 Ib 131 E. 3 S. 135, mit Hinweisen). Geht es um die Frage, ob die zuständige Behörde in richtiger Abwägung der Gesamtinteressenlage die Rodung bewilligt hat, so ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz die sich widerstreitenden Interessen im Hinblick auf die waldrechtliche Ausnahmebewilligung vollständig berücksichtigt und ob sie deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen sorgfältig vorgenommen hat (vgl. BGE 112 Ib 424 E. 3 S. 428 f. mit Hinweisen). Wird bei der Beurteilung einer Rodungsbewilligung in Missachtung des Grundsatzes der umfassenden Interessenabwägung ein wesentlicher Gesichtspunkt ausser acht gelassen, so liegt darin in der Regel nicht nur eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern auch eine Verletzung des materiellen Waldrechts (Art. 5 WaG; BGE 120 Ib 400 E. 2c S. 402; 119 Ib 397 E. 5b S. 401 und E. 6a S. 405 mit Hinweisen). 
 
An den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt ist das Bundesgericht gebunden, soweit als Vorinstanz - wie hier - ein Gericht entschieden hat und seine Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgten (Art. 105 Abs. 2 OG). Das schliesst allerdings nicht aus, dass das Bundesgericht selbst weitere tatsächliche Feststellungen trifft, wo dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen als nötig erscheint (BGE 131 II 470 E. 2 S. 476 mit Hinweisen). 
3. 
In den Beschwerden wird unter anderem geltend gemacht, die Standortgebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG sei nicht nachgewiesen, da die vom Waldgesetz geforderte umfassende Evaluation alternativer Standorte im Kanton nicht ausreichend stattgefunden habe. Zudem sei bei Hartschotter erster Qualität nicht von einer regionalen Versorgungsstruktur, sondern von einem gesamtschweizerischen Markt auszugehen, weshalb bei der Evaluation auch die gesamtschweizerische Versorgungslage einzubeziehen sei. 
3.1 Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG muss ein Werk, für das eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung beansprucht wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein. Die Standortgebundenheit ist nicht in einem absoluten Sinne aufzufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 117 Ib 325 E. 2 S. 327 mit Hinweis). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat (BGE 120 Ib 400 E. 4c S. 408; 119 Ib 397 E. 6a S. 405 mit Hinweisen). 
3.2 Das Verwaltungsgericht führt zu den geprüften Alternativstandorten aus, beim in Frage kommenden Steinbruch Fäsch könne nur mit einem geringfügigen Anteil an Hartschotter erster Qualität gerechnet werden. Der Steinbruch Lochezen sei nicht mehr in Betrieb und das dortige Gestein sei nicht von erster Qualität. Der Abbaustandort Vlid stehe erst in Planung, und es sei kein Hartschotter erster Qualität zu erwarten. Weiter bezog sich das Verwaltungsgericht auf einen Bericht des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 31. Mai 2003, wonach in Bezug auf Hartgestein in der Ost- und Zentralschweiz "neben den heute bekannten Abbaustellen mit genügend natürlichen und geeigneten Ressourcen und idealer Erschliessung in infrastruktureller und verkehrstechnischer Sicht nur wenig andere Vorkommen vorhanden sind" (UVEK / ASTRA, Konfliktanalyse bezüglich Vermeidung eines Versorgungsnotstandes der schweizerischen Bauwirtschaft mit felsgebrochenen Hartgesteinen zur Herstellung hochwertiger Beläge und Bahnschotter, Bern 2004, S. 105). Somit erachtete die Vorinstanz die bundesrechtliche Pflicht zur Prüfung von Alternativstandorten im Kanton als hinreichend erfüllt. Dies gelte umso mehr, als die Eruierung neuer Standorte für Hartsteinbrüche zeitlich und finanziell sehr aufwändig sei. 
3.3 Das BAFU und weitere Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht gebilligte Standortevaluation den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Angesichts der Tatsache, dass der Abbau des Hartschotters in einem BLN-Gebiet erfolgen solle und damit ein primäres Schutzziel auf nicht absehbare Zeit unwiderbringlich zerstört werde, sei eine sorgfältige Abklärung von Alternativstandorten unabdingbar. Dabei dürfe auch auf zeitlich und finanziell aufwändige Abklärungen nicht verzichtet werden. Die Behörden müssten andere mögliche Standorte so prüfen lassen, dass keine Zweifel an allfällig weiteren Standortalternativen bestünden. Dies gelte insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall ein Projekt in einem Schutzgebiet von nationaler Bedeutung liege. Nach den vom Verwaltungsgericht beschriebenen Abklärungen könne nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit ausgeschlossen werden, dass selbst in der Ostschweiz Alternativen für den Hartschotterabbau vorhanden seien. 
3.4 Der Umstand, dass der geplante Abbaustandort im Perimeter des BLN-Objektes liegt, macht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine sorgfältige Standortevaluation, unter Dokumentation der beigezogenen Kriterien, unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/ 2004 vom 30. Mai 2005, E. 3.1). 
3.4.1 Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Nach dem im Gutachten der ENHK vom 18. Juni 1997 wiedergegebenen Beschrieb des BLN-Objekts Nr. 1613 "Speer-Churfirsten-Alvier", gehören "Laubmischwälder und xerische Vegetation am Schollberg und an den Talhängen von Wartau-Buchs" zu den primären Schutzzielen des BLN-Objekts. Das Abbauvorhaben kommt genau in dieses im Objektbeschrieb besonders hervorgehobene Gebiet zu liegen und würde nach dem ENHK-Gutachten einen schwerwiegenden Substanzverlust der Kulturlandschaft Eschalär bewirken, so dass durch die Wiederaufnahme des Gesteinsabbaus zwar ein kleiner, aber wesentlicher Teil des BLN-Gebiets stark beeinträchtigt würde. Eine solche Beeinträchtigung ist nach der gesetzlichen Regelung nur zulässig, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung zurückgeht (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ist jedoch das für ein Abweichen von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Bedeutung, ist der Eingriff von Gesetzes wegen unzulässig (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 mit Hinweisen). 
3.4.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war umstritten, ob der Abbau von Hartschotter im Steinbruch Campiun ein Interesse von nationaler Bedeutung darstelle. Das Verwaltungsgericht bejaht ein nationales Interesse an einer ausreichenden Versorgung des Landes mit einheimischen Rohstoffen. Dies gelte nicht nur für Kies, sondern erst recht für Hartgestein erster Qualität, dessen Vorkommen viel seltener sei. Zudem komme der dezentralen Versorgung mit hochwertigem Hartgestein insbesondere für die SBB als wichtige Nachfragerin eine wesentliche Rolle zu. Auch sei im Richtplan des Kantons St. Gallen aus dem Jahre 2001 SG01 festgeschrieben, dass die Versorgung des Kantons zu zwei Dritteln bis drei Vierteln mit eigenen Steinvorkommen gedeckt werden soll. Die Produktion in der Schweiz sei konkurrenzfähig und habe gegenüber Importen aus dem Ausland den Vorteil geringerer Transportkosten und besserer Schonung der Umwelt. Auch wenn der Beitrag des umstrittenen Steinbruchs zur nationalen Versorgung eher bescheiden sei, so habe er entscheidende Bedeutung für die Versorgung der Ostschweiz, wo ein erhebliches Manko an Abbaustandorten bestehe. Hinzu komme, dass die heutigen Abbaureserven bei gleichbleibendem Bedarf gesamtschweizerisch nur noch für die nächsten zehn bis zwölf Jahre ausreichten. Vor diesem Hintergrund sei der Beitrag von Campiun auch im Rahmen einer gesamtschweizerischen Betrachtung nicht vernachlässigbar. 
3.4.3 Das Verwaltungsgericht beruft sich zur Frage der nationalen Bedeutung des Gesteinsabbaus auf den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts A 314/83 vom 27. Juni 1984 betreffend die Gemeinde Neuheim. Darin wird in Bezug auf die Kiesversorgung ein nationales Interesse bejaht. Die Landesversorgung beruhe auf der Versorgung der Regionen. Ein Überwiegen des Versorgungsinteresses gegenüber anderen wichtigen Interessen dürfe jedoch nicht leichthin angenommen werden, sondern wäre nur gegeben, wenn die Kiesversorgung der Region nicht mehr gewährleistet wäre (E. 5b/bb S. 16 ff. des genannten Entscheids). In den vorliegenden Beschwerden wird unter anderem geltend gemacht, mit dem erwähnten Entscheid habe das Bundesgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Rohstoffversorgung nationale Bedeutung zukommen könne, wenn im Kontext der regionalen Versorgungslage ein Ausweichen auf eine ausserregionale Versorgung nicht zuzumuten wäre. Das Verwaltungsgericht gehe indessen davon aus, dass der Versorgung mit den fraglichen Rohstoffen in jedem Fall eine nationale Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG zuzubilligen sei. Auch wenn der Versorgung mit Hartschotter ein hohes Interesse zukomme, müsse der Rohstoff nicht in der Region selbst gewonnen werden. Im Gegensatz zum Kies sei die Versorgung mit Hartschotter erster Qualität in erster Linie durch den in- und ausländischen Markt und die dadurch bedingten Preise geregelt. Dies gelte insbesondere für die Errichtung und den Unterhalt von nationalen Anlagen wie Nationalstrassen und Eisenbahnen. Die Versorgung mit Hartschotter sei damit bereits heute nicht regional, sondern gesamtschweizerisch organisiert. Angesichts der grossen Bedeutung des hier bestehenden Schutzinteresses dürfe die Erschwerung der Versorgung mit Hartschotter erster Qualität für regionale und lokale Zwecke dadurch, dass umständliche Transporte oder gar finanzielle Mehraufwendungen in Kauf zu nehmen seien, nicht leichthin als Grund gelten, eine regionale Versorgung zu rechtfertigen und diese als von nationaler Bedeutung zu deklarieren. 
3.4.4 Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Zunächst ist unbestritten, dass die Versorgung der Schweiz mit Hartschotter erster Qualität für den Bau und den Unterhalt wichtiger Verkehrswege grundsätzlich nationale Bedeutung hat. Eine auf die regionale Versorgung beschränkte Betrachtungsweise erscheint bei der Versorgung mit Hartschotter erster Qualität indessen nicht möglich. Aus der Konfliktanalyse des ASTRA (UVEK/ASTRA, a.a.O. S. 57 ff.) ergibt sich, dass das zum Hartgesteinabbau geeignete Gebiet in der Schweiz auf den Alpenraum beschränkt ist. Zudem bestehen offenbar einige Abbauorte im benachbarten Ausland (Süddeutschland, Elsass etc.). Anders als beim Kies wird im übrigen Gebiet der Schweiz kein Hartgesteinvorkommen ausgewiesen. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Landesversorgung beruhe auf der Versorgung der Regionen, wie das Bundesgericht dies zum Kiesabbau ausführte (Urteil A 314/83 vom 27. Juni 1984, E. 5b/bb S. 16), wird der tatsächlichen Situation beim Hartgestein somit nicht gerecht. Zwar kann auch für das Hartgestein ein gewisses Interesse an einer möglichst ausgewogenen regionalen Verteilung der Abbaustandorte nicht verneint werden (z.B. Vermeidung längerer Transportwege und umständlicher Zwischenlagerung). Aus der nationalen Bedeutung der Versorgung mit Hartgestein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass in jeder Region, die über Hartgesteinvorkommen verfügt, auch ein Gesteinsabbau erfolgen muss. Vielmehr ist die Versorgung mit Hartgestein in einem überregionalen Zusammenhang zu beurteilen und anderen massgebenden Interessen gegenüberzustellen. 
 
Vor dem Hintergrund der von der ENHK bestätigten und auch von den Vorinstanzen anerkannten hohen Schutzwürdigkeit der vom umstrittenen Abbauvorhaben beanspruchten Landschaft (s. E. 3.4.1 hiervor) könnte dem Gesteinsabbau im Gebiet Campiun/Eschalär nur dann nationale Bedeutung beigemessen werden, wenn die Versorgung des Landes mit Hartschotter erster Qualität auf andere Weise nicht sichergestellt werden könnte. Davon kann zurzeit aber nicht die Rede sein. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid reichen die Abbaureserven in der Schweiz noch rund 10 bis 12 Jahre. Im bereits zitierten Bericht UVEK/ASTRA (a.a.O. S. 57 f.) werden die verschiedenen grösseren Abbaugebiete aufgezählt. An einem Standort (Balmholz, Sundlauenen, BE) ist der Abbau für die nächsten 40 Jahre gesichert. An einem anderen Standort (Blausee-Mitholz, BE) wird überwiegend Ausbruchmaterial aus dem Tunnelbau des Lötschberg-Basistunnels (NEAT) verarbeitet. Bei weiteren Abbaustellen sind Erweiterungen oder der Ersatz durch andere Abbaugebiete geplant. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage sowie des Umstands, dass der hier umstrittene Steinbruch nach den Angaben des BAFU lediglich rund 4 % zur Versorgung der Schweiz mit Hartschotter erster Qualität beitragen würde, kann nicht gesagt werden, der Gesteinsabbau am hier zur Diskussion gestellten Standort habe im heutigen Zeitpunkt nationale Bedeutung, welche das nationale Interesse an der Erhaltung des BLN-Objekts überwiegen würde. 
3.4.5 Im vorliegenden Zusammenhang darf schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die Bundesbehörden die Planung geeigneter Abbaustandorte, welche mit anderen massgebenden Interessen vereinbar sind, im Rahmen der Erarbeitung eines Konzepts für den Hartgesteinsabbau unterstützen (Andreas Stadler, Ein innovatives Konzept für den Hartgesteinsabbau, in: Bundesamt für Raumentwicklung, forum raumentwicklung, Informationsheft 3/2005, S. 30 ff.). Ein solches Konzept soll in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen entstehen und als Grundlage zur Sicherung der geeigneten Abbaustandorte auf Richtplanstufe dienen. Es ist geeignet, Interessenabwägungen und raumplanerische Festlegungen, wie sie bei solchen Projekten unabdingbar sind, vorzubereiten, und kann Aussagen über die nationale Bedeutung bestimmter Abbaustandorte enthalten. Überdies erscheint zur langfristigen Planung geeigneter Abbaustandorte auch die Suche nach Alternativen ausserhalb der BLN-Objekte erforderlich, selbst wenn dies mit erheblichem Aufwand verbunden ist. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Standortgebundenheit des umstrittenen Abbauvorhabens im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG zu verneinen ist. Das Verwaltungsgericht ist bei der Standortbeurteilung zu Unrecht davon ausgegangen, die Versorgung der Region mit Hartschotter habe nationale Bedeutung, was die Beeinträchtigung der vom Abbauvorhaben beanspruchten, im Kernbereich des BLN-Objekts liegenden Kulturlandschaft erlaube. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind somit gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführer weiter einzugehen wäre. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann wie erwähnt (E. 1.3 hiervor) nicht eingetreten werden. 
 
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind der unterliegenden Basaltstein AG aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat der Stiftung WWF Schweiz und Pro Natura Schweiz sowie dem Einwohnerverein Rans-Oberräfis und den mitbeteiligten privaten Beschwerdeführern zudem angemessene Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Ergebnisses vorstehender Erwägungen neu zu befinden (Art. 114 Abs 2 in Verbindung mit Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutgeheissen und die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Prozesskosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Basaltstein AG auferlegt. 
4. 
Die Basaltstein AG hat die Stiftung WWF Schweiz und Pro Natura Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- und den Einwohnerverein Rans-Oberräfis sowie die mitbeteiligten privaten Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde Sevelen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: