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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_204/2007 /rom 
 
Urteil vom 1. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (falsches Zeugnis), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 27. April 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen A.________ wegen falschen Zeugnisses ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte am 22. März 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 27. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Da der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: