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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 227/06 
 
Urteil vom 1. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
S.________, 1958, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Walter Solenthaler, Obere Bahnhofstrasse 58, 8640 Rapperswil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene S.________ reiste im März 1992 in die Schweiz ein. Er arbeitete zuletzt als Hilfsspengler bei der H.________ GmbH. Am 9. November 2001 verrenkte er sich während der Arbeit beim Tragen eines Bleches die Schulter. Nach dem Vorfall arbeitete er weiter, klagte aber über Schmerzen. Einige Tage später konnte er den verletzten (linken) Arm kaum mehr einsetzen, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begab. In der Folge löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der durch die Beschwerden verursachten Arbeitsausfälle mit Wirkung ab 1. Februar 2003 auf. Seither geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Am 27. September 2002 meldete sich S.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz verneinte nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen (unter Zuzug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) mit Verfügung vom 30. August 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. September 2005, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei nach erfolgter interdisziplinärer Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende, rechtzeitig erhobene Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie Beweiswürdigung und Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und ob zu deren Bemessung weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. 
4.1 Nach dem eingangs geschilderten Unfall, den der Versicherte am 9. November 2001 an seinem Arbeitsplatz erlitt, bestand "ein Verdacht auf eine kleine Intervallläsion, ein Impingement der Supraspinatussehne bei Acromion Typ II sowie eine Bursitis subdeltoidea Schulter links" (vgl. Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 29. Juli 2002). Die Klinik X.________ schloss dabei auf eine 33 1/3%ige Arbeitsunfähigkeit und erachtete "in den kommenden Wochen [...] eine sukzessive Steigerung" als möglich. Aufgrund des neurologischen Konsiliums in der Klinik Y.________ wurde am 17. Juli 2002 berichtet, "die Minderinnervation aller untersuchten Muskeln des linken Armes deutet auf eine funktionelle Überlagerung hin". Die Klinik X.________ schloss sich in ihrem Austrittsbericht dieser Auffassung an und wies darauf hin, die beobachteten Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie die von ihm geschilderten Leiden könnten aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden. Auf der Grundlage eigener Untersuchungen sowie der obgenannten Einschätzungen gelangte auch der Kreisarzt Dr. med. F.________, SUVA I.________, mit Bericht vom 25. Oktober 2002 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine Selbstlimitierung vor, sodass er in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine längerdauernden krafterheischenden Überkopfaktivitäten) voll arbeitsfähig sei. Daraufhin stellte der Unfallversicherer die Taggeldzahlungen mangels unfallbedingten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 ein. Der Chirurge Dr. med. L.________ schloss sich im Arztbericht vom 17. Januar 2003 der Beurteilung der SUVA an und erachtete die Beschwerden als "rein funktionell". Gleich beurteilte der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 11. Februar 2003 den Gesundheitszustand des Versicherten und bestätigte am 7. April 2003 dessen volle Arbeitsfähigkeit. Ferner erblickt auch Dr. med. G.________, Regionalärztlicher Dienst T.________, mit Bericht vom 20. September 2005 "deutliche" Zeichen einer Selbstlimitierung und Symptomausweitung, "bis hin zu Aggravation", weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Eine von den hievor wiedergegebenen Einschätzungen abweichende Beurteilung nahm indessen der Rheumatologe Dr. med. W.________ etwa in seinem Bericht vom 2. Juni 2004 vor: Auf der Grundlage der (abgesehen von der angenommenen Symptomausweitung und somatoformen Schmerzstörung) im Wesentlichen gleichen Diagnosen (chronisches, linksbetontes, in Generalisierung begriffenes Schmerzsyndrom bei cervikocephalobrachialer und lumbospondylogener Betonung, leichten degenerativen Veränderungen ossär wie discal der Hals- und Lendenwirbelsäule, ungünstiger Rückenstatik, muskuläre Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels), wie sie bereits die anderen Ärzte gestellt hatten, steht auch gemäss Dr. med. W.________ "eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Vordergrund" (vgl. namentlich Bericht vom 20. Februar 2004). Dennoch schliesst er auf eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Belastung des linken Arms und ohne Überkopfarbeit. 
4.2 Nach dem Gesagten ist der Auffassung des kantonalen Gerichts beizupflichten, wonach dem Beschwerdeführer eine vollständige Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Dr. med. W.________ - abgesehen von der abweichenden Arbeits(un)fähigkeitsbemessung - im Wesentlichen mit den anderen medizinischen Einschätzungen übereinstimmt. So wies auch er in Anlehnung an die Klinik X.________ darauf hin, dass "weder die Beschwerden noch die Limiten bei den Belastungstests mit den objektivierbaren Befunden erklärt werden konnten". Auch er vermutete daher, es stehe eine erhebliche funktionelle Überlagerung im Vordergrund und stellte die Diagnosen einer Symptomausweitung und einer somatoformen Schmerzstörung. Im Hinblick auf diese psychischen Leiden ist indessen auf die Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) zu verweisen, zumal nicht erkennbar ist (und auch nicht geltend gemacht wird), dass die Morbiditätskriterien in der erforderlichen Weise erfüllt sein könnten und Dr. med. G.________ gegenteils Hinweise auf aggravatorisches Verhalten feststellte, was eine invalidisierende Wirkung ohnehin ausschliesst. Insgesamt bleibt die abweichende Stellungnahme des Dr. med. W.________ zur Arbeits(un)fähigkeit singulär und nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. 
4.3 Unter diesen Umständen (und im Anschluss an die zutreffende Begründung der Vorinstanz) sind von weiteren Untersuchungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3, M 1/02, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 
5. 
Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'664.- ist zu Recht unbestritten. Mit Blick auf das Invalideneinkommen resultiert die abweichende Bemessung des Versicherten und des kantonalen Gerichts (im Wesentlichen) aus der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit, zumal auch Einigkeit über den 15%igen leidensbedingten Abzug besteht (Invalideneinkommen nach kantonalem Gericht [bei voller Arbeitsfähigkeit]: Fr. 49'508.- und nach Beschwerdeführer [bei 50%iger Arbeitsfähigkeit] Fr. 24'760.-). Der vorinstanzlich errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 33 % ist somit nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: