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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_174/2011 
 
Urteil vom 1. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 24. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (Jg. 1964) zog sich am 25. Dezember 2006 anlässlich eines Verkehrsunfalles als Beifahrerin eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher Z.________ als IT-Supporterin in der X.________ AG versichert war und welche zunächst für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. Mai 2008 mangels Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2006 auf Ende Mai 2008 hin ein. Auf Einsprache hob sie diese Verfügung nach zusätzlicher Abklärung durch Kreisarzt Dr. med. V.________ vom 26. Juni 2006 auf und teilte ihrer Versicherten am 3. Juli 2008 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen habe. Zu einer nochmaligen verfügungsweisen Leistungseinstellung mangels adäquaten Kausalzusammenhanges mit Verweigerung einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung, nunmehr auf Ende Januar 2010, kam es am 14. Januar 2010. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. April 2010 fest. 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2010 ab. 
 
C. 
Z.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine der Höhe nach noch zu bestimmende Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr eine Rente zu gewähren. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2010 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zustehen. 
 
2.1 Die massgeblichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundlagen zur Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den nach dem 31. Januar 2010 noch geklagten Beschwerden um natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 25. Dezember 2006 handelt. Ebenso ist der Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses nicht mehr streitig. Dass die Kollision vom 25. Dezember 2006, bei welcher die Beschwerdeführerin eine Distorsion der HWS erlitten hat, zu den mittelschweren Unfallereignissen im engeren Sinne zählt, wird ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt. Weil nach dem Unfall die nach solchen Verletzungen - ohne organisch objektivierbare Befunde - häufig auftretenden und daher als zum so genannt typischen Beschwerdebild gehörenden gesundheitlichen Probleme aufgetreten sind, ist die Frage nach der Adäquanz der anhaltenden Schwierigkeiten unter Miteinbezug mehrerer mit dem Unfall zusammenhängender oder als Folge davon erscheinender Kriterien zu prüfen. Dabei ist nach der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung, der so genannten Schleudertrauma-Praxis, vorzugehen. 
 
2.3 Das kantonale Gericht hat von den sieben, im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebenen, in BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 aufgelisteten, massgebenden Adäquanzkriterien diejenigen der "erheblichen Beschwerden" und der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" als erfüllt erachtet, was für eine Bejahung der Adäquanz bei einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall nicht genügt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, Urteile 8C_46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin möchte demgegenüber zusätzlich das Kriterium der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" als erfüllt betrachtet wissen. 
 
2.4 Seit ihrem Unfall Ende 2005 stand die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem vom 22. September bis 18. Oktober 2008 dauernden Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ nie in stationärer Behandlung und eine ständige ärztliche Betreuung erfolgte einzig bei ihrem Hausarzt Dr. med. R.________. Von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten fachärztlichen Behandlung, welche von ungewöhnlich langer Dauer oder in anderer Hinsicht mit einer deutlichen Mehrbelastung verbunden gewesen wäre (vgl. Urteil 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen), kann dabei nicht gesprochen werden. Wie das kantonale Gericht mit Recht feststellte, gehören auch Abklärungsmassnahmen von Versicherungsträgern und blosse ärztliche Kontrollen praxisgemäss nicht zur Behandlung im Sinne des hier interessierenden Kriteriums (Urteil 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Ebenso wenig kann die Verabreichung schmerzstillender Medikamente dazu gezählt werden (Urteil 8C_507/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.3.4). Die weiteren Behandlungen, welchen sich die Beschwerdeführerin unterzogen hat, bestanden im Wesentlichen in Physiotherapie, Chiropraktik, Akupunktur, Craniosakraltherapie und Ostheopathie. Zudem erfolgten nebst alternativmedizinischen und naturärztlichen Konsultationen neuropsychologische/psychotherapeutische Sitzungen. All diese Massnahmen, darin ist der Vorinstanz beizupflichten, sind nach der Rechtsprechung nicht als mit besonderen Belastungen verbunden zu bezeichnen (vgl. Urteile 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1.3 und 8C_655/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Auch waren die getroffenen Vorkehren nicht mit der durch das hier zur Diskussion stehende Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden (Urteil 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Nichts anderes ist bezüglich der primär der körperlichen, teils auch psychischen Entlastung und Ertüchtigung dienenden Pilatesgruppe, der Aquafitness oder der medizinischen Trainingstherapie (MTT) zu sagen. Wenn die Gesamtheit der absolvierten Massnahmen auch als belastend empfunden werden mag, kann mit der Vorinstanz im Sinne einer Gesamtbetrachtung doch nicht von einer ausserordentlichen Belastung gesprochen werden, welche die Erfordernisse des Kriteriums der "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" erfüllen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stets versuchte, trotz dieser Behandlungen, ihr Arbeitspensum zu steigern. Der persönliche Einsatz im Rahmen von Therapiemassnahmen wurde von der Vorinstanz zu Recht unter dem Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen berücksichtigt. 
Die Fragestellung am Ende der Beschwerdebegründung unter diesem Aspekt zielt denn auch am entscheidenden Punkt vorbei, geht es doch nicht darum, was die Beschwerdeführerin noch mehr hätte tun können, sondern einzig darum, ob das, was erforderlich war und von ihr - wofür ihr Anerkennung gebührt - auch getan wurde, ausreicht, um das fragliche Kriterium zu erfüllen. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tagen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juni 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl