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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_691/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1979) ist niederländischer Staatsbürger mit dominikanischen Wurzeln. Im Jahr 1998 reiste er mit seiner Mutter aus der Dominikanischen Republik in die Niederlande. Dort absolvierte er eine Ausbildung als Maurer und übte diesen Beruf bis 2002 aus. Anschliessend arbeitete er bei McDonalds auf Curaçao. Im Jahr 2006 reiste er mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in die Schweiz ein, um hier als Bauarbeiter und Coiffeur zu arbeiten. Im April 2008 erhielt er eine bis zum 1. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz. A.________ ist Vater von fünf Kindern aus zwei Beziehungen; zwei Kinder leben in den Niederlanden, drei Kinder in der Dominikanischen Republik. 
 
 A.________ trat mehrmals strafrechtlich in Erscheinung: 
 
- Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2006 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24. Mai 2006, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
- Mit Strafbefehl vom 2. August 2006 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung, jeweils begangen am 1. August 2006, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 400.--, wobei der mit Strafbefehl vom 25. Mai 2006 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde. 
 
 Aufgrund dieser Verurteilungen wurde A.________ am 31. August 2006 ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden für den Fall, dass er inskünftig bestraft werden sollte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft mit sich bringt. 
 
 Am 3. November 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Mai 2011, sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen Januar und Mai 2011, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
B.   
Am 24. Oktober 2013 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Der gegen die Verfügung eingereichte Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 11. Februar 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2014 ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 7. August 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichten, beantragt das Bundesamt für Migration (seit dem 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration SEM) die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, falls das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da der Beschwerdeführer holländischer Staatsbürger ist, kann er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist keine Eintretensfrage (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es reiche nicht aus, dass er sich nur anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 23. März 2012 zur drohenden Wegweisung habe äussern können. Das rechtliche Gehör hätte ihm auch schriftlich erteilt werde müssen, zumal das Migrationsamt des Kantons Zürich selbst davon ausgegangen sei und an den Beschwerdeführer ein entsprechendes Schreiben adressiert, dieses aber an die falsche Adresse geschickt habe. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch darin, dass nach der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen worden seien, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können.  
 
3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Vorbehaltlich besonderer Vorschriften liegt die Form der Anhörung - ob mündlich oder schriftlich - grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde.  
 
 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1259/2012 vom 22. April 2013 E. 2.2). 
 
3.3. Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen liess ihn das Migrationsamt am 23. März 2012 durch die Kantonspolizei Zürich befragen. Dem Befragungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen in Aussicht gestellt wurden, wobei er Gelegenheit erhielt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie den vorgesehenen Massnahmen zu äussern und seinen Standpunkt geltend zu machen. Damit wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers vor Erlass der umstrittenen Verfügung hinreichend gewahrt. Dass das Migrationsamt zu einem späteren Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die beabsichtigten Massnahmen nochmals schriftlich mitzuteilen versuchte, ändert nichts am Umstand, dass dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers bereits Genüge getan worden war.  
 
 Der Beschwerdeführer behauptet sodann, er habe sich nicht zu Sachverhaltsabklärungen äussern können, die das Migrationsamt nach seiner mündlichen Befragung getroffen habe. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte, umfassend Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den diversen Sachverhaltsfeststellungen zu äussern. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den von ihr festgestellten Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet hat. 
 
 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Von ihm ginge keine hinreichende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Die Rückfallgefahr müsse als äusserst gering bezeichnet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat in der Schweiz integriert. 
 
4.1. Auf den Seiten 8 bis 11 seiner Eingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, das im kantonalen Verfahren Ausgeführte wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
4.2. Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht der Fall ist.  
 
 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 4.2). 
 
 Drogenhandel stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3; vgl. auch Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wurde 2011 zu einer 30-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Er hatte unter anderem 105 Portionen Kokain mit einem Bruttogesamtgewicht von 1'320 Gramm zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels an seinem Wohnort gelagert. Dabei handelte es sich um die dritte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers innerhalb von fünf Jahren, war er doch bereits im Jahr 2006, d.h. nur kurze Zeit nach seiner Einreise, wegen Hinderung einer Amtshandlung bzw. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich sanktioniert worden. Der Beschwerdeführer liess sich weder durch die früheren Verurteilungen noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken und wurde erneut im Betäubungsmittelbereich straffällig, wobei zudem eine deutliche Steigerung des deliktischen Verhaltens ersichtlich ist.  
 
 Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat sowie der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko ausgehen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits wurde er erst im März 2012 aus dem Strafvollzug entlassen; andererseits läuft die vierjährige Probezeit erst Ende 2015 ab. Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. 
 
4.4. Überwiegende private Interessen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2006 und somit erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Er hat keine Verwandten hier. Seine Kinder leben in den Niederlanden bzw. in der Dominikanischen Republik. Entgegen seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteile 2C_654/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2.1 und 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag ihm insbesondere die Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin keinen solchen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, da er nicht mit dieser zusammenwohnt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer nicht als besonders integriert bezeichnet werden, musste er doch bis Dezember 2013 von der Sozialhilfe im Gesamtbetrag von über Fr. 62'000.-- unterstützt werden. Zwar verfügt der Beschwerdeführer laut Vorinstanz inzwischen über eine Anstellung als Coiffeur. Das Verwaltungsgericht hegt jedoch berechtigte Zweifel daran, dass er mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'879.-- tatsächlich seine Existenz bestreiten kann, zumal er - den Akten zufolge - den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder mitfinanziert.  
 
4.5. In Anbetracht aller Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.  
 
5.   
Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry