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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_38/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene, als Maler/Gipser in der Firma seines Bruders angestellte A.________ meldete sich im Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf erwerbliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 verneinte sie einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor. 
 
B.   
Beschwerdeweise beantragte A.________, in Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 sei die IV-Stelle zu verpflichten, mindestens eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten; eventuell sei sie zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege, lud die zuständige Pensionskasse zum Verfahren bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verwaltung zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und anschliessend neu zu verfügen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zum streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente, zum Invaliditätsbegriff und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, aufgrund der medizinischen Akten sei unklar, ob resp. in welchem Ausmass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit eines Gipsers arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Der davon ausgehende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad, der mit 27 % die für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % nicht erreiche. 
 
4.   
Die Einwände des Versicherten betreffen die Beurteilung des Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Akten erkannt, dass aufgrund der Berichte von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Es hat sich dabei mit den ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es sich durch die abweichende Auffassung des Hausarztes zu keiner anderen Beurteilung veranlasst sieht. Die Vorinstanz hat auch begründet, weshalb sie die beantragte polydisziplinäre Begutachtung für nicht erforderlich erachtet und die vom Versicherten postulierte gesundheitliche Verschlechterung verneint.  
 
4.2. In der Beschwerde wird unter Berufung auf die Urteile BGE 139 V 349, BGE 137 V 210 und 9C_81/2011 vom 28. März 2011 geltend gemacht, Verwaltung und Vorinstanz hätten durch den Verzicht auf eine polydisziplinäre Begutachtung den Untersuchungsgrundsatz verletzt.  
 
4.2.1. Der Versicherte geht hiebei offenbar in grundsätzlicher Hinsicht davon aus, bei jeder Prüfung von Leistungsansprüchen aus der Invalidenversicherung müsse zwingend eine Begutachtung angeordnet werden. Das ergibt sich indessen weder aus dem gesetzlichen Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) noch aus der Rechtsprechung. Zwar hat eine Erstbegutachtung in der Regel polydisziplinär zu erfolgen (vgl. zu diesem Grundsatz und den Ausnahmen davon BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 mit Hinweis). Dies heisst aber nicht, dass in jedem Fall eine medizinische Begutachtung, ob nun ein- oder mehrdisziplinär durchgeführt werden muss. Es ist durchaus statthaft, gestützt auf ohne eigentlichen Begutachtungsauftrag eingeholte Arztberichte über einen Leistungsanspruch zu entscheiden, wenn diese den hiefür erforderlichen Aufschluss vermitteln.  
 
4.2.2. Das kantonale Gericht hat in antizipierter Beweiswürdigung erkannt, die beantragte polydisziplinäre Begutachtung sei nicht erforderlich, zumal sämtliche berichterstattenden Fachärzte mit Ausnahme des Hausarztes eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestätigten.  
 
Der Versicherte wendet zunächst ein, seine gesundheitlichen Beschwerden beträfen mindestens vier medizinische Fachrichtungen. Daher sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Dieses Vorbringen lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen. Alleine der Umstand, dass Beschwerden verschiedener Art vorliegen, bedingt noch nicht, dass eine Begutachtung angeordnet wird. Im vorliegenden Fall wird in den ärztlichen Berichten, abgesehen vom Hausarzt, unbestrittenermassen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigt. Es kann aufgrund der medizinischen Akten zudem davon ausgegangen werden, dass sich die berichterstattenden Ärzte auch durch einen interdisziplinären Austausch oder durch ergänzende Abklärungen zu keiner abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit veranlasst sähen. 
 
Beanstandet wird sodann, dass keine zusätzlichen Abklärungen beim Hausarzt getroffen wurden. Das ist aber im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz hiebei zu Recht mitberücksichtigt hat, dass Berichte von Hausärzten aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patienten zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). 
 
Geltend gemacht wird überdies, der medizinische Sachverhalt sei auch betreffend eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen ungenügend abgeklärt. Der hier streitige Rentenanspruch wird durch dieses Vorbringen nicht gestützt. Ob die medizinischen Akten zur Beurteilung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen ausreichen würden, braucht nicht geprüft zu werden, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und es diesbezüglich somit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Abgesehen davon wird auch letztinstanzlich kein entsprechender Antrag gestellt. 
 
4.3. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit rechtsmässig. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich mit dem Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der pensionskasse pro, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz