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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_1/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 5. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich A.________ Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht (EL) in der Höhe von monatlich Fr. 418.- für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 sowie Fr. 426.- ab 1. Januar 2013 gemäss Berechnung in der Verfügung vom 15. Mai 2013 zu. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückwies, damit dieses im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2012 neu berechne und verfüge. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei neu mit einem tieferen Verkehrswert der in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft im Kanton Thurgau zu berechnen und es sei ihr ein kostenloser Rechtsbeistand beizugeben. 
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid verpflichtet die Beschwerdegegnerin, den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 2012 sowie ab 1. Januar 2013 neu zu berechnen, wobei von einem Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils an der nicht selbst bewohnten Liegenschaft im Kanton X.________ von Fr. 427'500.- anstatt von Fr. 437'500.- gemäss Verfügung vom 15. Mai 2013 (integrierender Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Mai 2013) auszugehen ist. Dabei handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
1.2. Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt erst vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1 in fine).  
 
1.3. Der Entscheid vom 5. Dezember 2014 kann gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329).  
 
2.   
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler