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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_509/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. April 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 28. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________, am 20. Mai 1976 geborener irakischer Staatsangehöriger, um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung. Der Betroffene gelangte gegen diese Verfügung mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 7. Februar 2017 erklärte er schriftlich, er gebe seinen Wohnsitz in der Schweiz per Ende März 2017 auf und kehre in den Irak zurück. Gestützt darauf schrieb die Sicherheitsdirektion den Rekurs am 20. Februar 2017 als gegenstandslos geworden ab. Am 10. März 2017 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. 
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. April 2017 (VB.2017.00172) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und setze dem Betroffenen Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Mai 2017. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
A.________ gelangte mit einem Schreiben vom 30. Mai 2017 an das Bundesgericht. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts führt er aus, er könne wegen des dort herrschenden Kriegs nicht nach dem Irak ausreisen; er sei selbstständig tätig und könne seinen Lebensunterhalt selbst verdienen; er lebe seit 2006 in der Schweiz und sei hier integriert und er werde sich eine neue Wohnsituation besorgen; seine Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde sei ein Fehler gewesen, da er der Ansicht gewesen sei, dass sich damit nur seine Wohnsitzsituation in der Schweiz ändern würde und nicht dass er deshalb die Schweiz verlassen müsste. Er bittet deshalb darum, "die Verfügung zurückzuziehen". 
Ein ähnlich lautendes Schreiben hat A.________ auch beim Verwaltungsgericht eingelegt. Ob er mit der Eingabe an das Bundesgericht förmlich Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung erheben wollte, ist wahrscheinlich, kann aber offenbleiben, 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 28. April 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief am Montag, 29. Mai 2017 ab (Art. 45 Abs. 1 BGG), und die vom 30. Mai 2017 datierte und zur Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 5. Mai 2017 bis zum 30. Mai 2017 ärztlich krank geschrieben sei (was nur teilweise belegt wird), reicht nicht aus, um einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darzutun.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist auf jede Erwägung des angefochtenen Entscheids einzugehen, die für sich allein dessen Ergebnis rechtfertigt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).  
Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Erwägung nicht eingetreten, dass sie keine rechtsgenügende Begründung aufweise und namentlich in Bezug auf den begrenzten Prozessgegenstand (Abschreibung des Rekursverfahrens; nicht Streitgegenstand bildete die Frage der Bewilligungsverlängerung) bloss offensichtlich tatsachenwidrige Ausführungen enthalte (E. 2 und 3.2.2 der angefochtenen Verfügung). In einer subsidiären Begründung hat das Verwaltungsgericht zudem erklärt, dass und aus welchen Gründen sich die Beschwerde im Eintretensfall als offensichtlich unbegründet erwiesen hätte (E. 4). In seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Eintretensfrage ein, die schon für sich allein das Ergebnis der angefochtenen Verfügung rechtfertigen. Bereits darum entbehrt die dem Bundesgericht vorgelegte Eingabe insgesamt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit b. BGG). Darauf, dass auch die beschwerdeführerischen Ausführungen, die wenigstens einen gewissen Bezug zu E. 4 der verwaltungsgerichtlichen Verfügung haben, die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllen würden, kommt es mithin nicht an. 
 
2.3. Auf die ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene und aus dem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), die zudem offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller