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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_312/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinde Emmen, Direktion Soziales und Gesellschaft, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung (Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und C.________ haben die Tochter B.________ (geb. 2006). 
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verpflichtete das Amtsgericht Hochdorf den Vater zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 100.-- und mit Urteil vom 17. September 2015 erhöhte es diesen unter Genehmigung einer Vereinbarung auf Fr. 200.-- pro Monat. 
Mit Gesuch vom 26. Oktober 2016 beantragten die Gemeinde Emmen und die Mutter eine Schuldneranweisung an den Arbeitgeber im Sinn von Art. 291 ZGB. Der Vater liess sich nicht vernehmen und mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Hochdorf die Arbeitgeberin an, Fr. 200.-- vom Lohn des Vaters direkt auf das Konto der Alimentenfachstelle Emmen zu überweisen. 
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 20. März 2017 ab. 
Dagegen hat der Vater am 21. April 2017 eine Beschwerde eingereicht, in welcher er ersucht, das kantonsgerichtliche Urteil zurückzuziehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Schuldneranweisung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit zehn Jahren werde er von der Alimentenfachstelle betrieben und er habe mehrmals mit dieser Kontakt aufgenommen, um zu erklären, dass er Alimente bezahle, sobald er genug verdiene. Wegen der Betreibungen und Strafanzeige bzw. wegen des angefochtenen Urteils könne er keine neue Stelle finden, mit welcher er mehr verdiene als mit der aktuellen. Er werde aber die Alimente immer pünktlich überweisen. 
In diesen Ausführungen liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die kantonalen Instanzen haben die Voraussetzungen der Schuldneranweisung dargelegt und ausgeführt, dass und inwiefern sie vorliegend gegeben sind. Der Beschwerdeführer müsste dartun, inwieweit vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die Anordnung der Schuldneranweisung Recht verletzen soll. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheidet. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli