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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_402/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. März 2021 (BS 2020 94). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Juli 2017 bei der Bundesanwaltschaft gegen drei Personen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigungen und konstituierte sich als Privatkläger. Gut drei Jahre nach Anzeigeerstattung ersuchte die Bundesanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August 2020 mangels Bundeskompetenz gemäss Art. 23 StPO um Verfahrensübernahme. 
Mit Verfügung vom 7. September 2020 übernahm die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren (respektive die Bearbeitung der Strafanzeige). Mit Eingabe vom 5. November 2020 dehnte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige auf zwei weitere Personen aus. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2. Dezember 2020, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Mit "Urteil" vom 4. März 2021 (vgl. Art. 81 Abs. 1 StPO zu den unterschiedlichen Entscheidformen) wies die Vorinstanz die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.   
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer stellt im bundesgerichtlichen Verfahren kein Rechtsbegehren und setzt sich zudem mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine persönliche Sichtweise der Umstände und Hintergründe der von ihm als strafbar erachteten Lebenssachverhalte zu schildern und Kritik an den Strafverfolgungsbehörden und kantonalen Gerichten zu äussern. 
 
4.   
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held