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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_222/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. März 2022 (7H 21 287). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 28. März 2022 betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist das Kantonsgericht Luzern auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, er habe den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet. 
Mit Eingabe vom 21. April 2022 reicht A.________ dem Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. März 2022 sowie ein an ihn gerichtetes Schreiben des Kantonsgerichts vom 13. April 2022 betreffend "Zweite Zustellung" ein, mit den handschriftlichen Vermerken, er sei mit diesen Sachen nicht einverstanden. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist mit dem Urteil vom 28. März 2022 ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss, falls er weitere Beschwerden einreicht, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi