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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_804/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2021 (IV.2020.00134). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1961 geborene A.________ war seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin (Antragsbearbeitung Leben) im Umfang von 80 % bei der B.________ angestellt. Am 1. Februar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen, worunter eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medexperts ag (Expertise vom 20. April 2017), stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht. Gleichzeitig verlangte sie von ihr die Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Therapie und eine spezifische psychosomatische Behandlung der chronischen Schmerzstörung, um ihren Gesundheitszustand zumindest zu erhalten. Am 8. November 2017 meldete die behandelnde Psychiaterin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Daraufhin liess die IV-Stelle A.________ bei der Klinik C.________ begutachten. Gestützt auf deren Expertise vom 16. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die IV-Stelle sei zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere sei ihr ab August 2016 eine Viertelsrente und ab September 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 17. Januar 2020 verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens bestätigte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG mit Verweis auf Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), wobei auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben ist, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2). 
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalidtätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist ferner zu betonen, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3; SVR 2019 IV Nr. 34 S. 104, 9C_583/2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. 
 
3.  
Die Vorinstanz mass dem psychiatrischen Gutachten der Klinik C.________ vom 16. Januar 2019 Beweiskraft zu. Danach leidet die Beschwerdeführerin an einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (mit histrionischen, ängstlich vermeidenden sowie schizoiden Anteilen; ICD-10 Z73) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum zu 50 % als arbeitsfähig. In erwerblicher Hinsicht qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vorstehende E. 2.3). Ausgehend von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit mit 80%-Pensum als Sachbearbeiterin in der Versicherungsbranche nahm sie einen Einkommensvergleich vor und gelangte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens der Klinik C.________. Gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle leide dieses auch nach Beantwortung der gestellten Rückfragen an die Experten an Ungereimtheiten, weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig darauf abgestellt habe.  
 
4.1.2. Die Psychiaterin Dr. med. D.________, RAD, gab zwar in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 an, nach der Beantwortung der Rückfragen durch die Experten der Klinik C.________ seien Unklarheiten geblieben. Dies bezog sie jedoch auf das ihres Erachtens nicht nachvollziehbare Ausmass der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, indem sie ausführte, dass die genannten Diagnosen (Akzentuierung von Persönlichkeitszügen [ICD-10 Z73]; leichte depressive Episode [ICD-10 F32.0]) weiterhin keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten. Die Beurteilung der Frage, ob die 50%ige Einschränkung IV-relevant sei, überliess sie der rechtsanwendenden Stelle.  
 
4.1.3. Rechtsprechungsgemäss fallen Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hieraus lässt sich mithin nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Hinsichtlich des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________ vom 18. Juni 2020 ist zu betonen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).  
Inwiefern im vorliegenden Fall solche Aspekte aus dem Bericht vom 18. Juni 2020 hervorgehen sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz diesen Bericht den Experten der Klinik C.________ nicht zur Stellungnahme zukommen liess, verletzt daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, den Untersuchungsgrundsatz nicht. Ihre weitere Kritik, die Diagnose einer bloss leichten Depression stimme nicht mit den absolvierten Tests überein, da sich hieraus eine schwerere depressive Erkrankung ergeben habe, verfängt schon deshalb nicht, weil die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist. Den Testverfahren (hier: Hamilton Depressionsskala [HAMD] und Beck-Depressions-Inventar [BDI]) kommt im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteile 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dementsprechend legten die Gutachter der Klinik C.________ schlüssig dar, weshalb sie - massgeblich gestützt auf die klinischen Eindrücke und in Berücksichtigung der auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführenden Aggravation - abweichend von den Testergebnissen von einer lediglich leichten depressiven Erkrankung ausgingen. Die anderslautende Einschätzung von Dr. med. E.________ vermag nach dem Gesagten daran nichts zu ändern, wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolgerte. 
 
4.1.4. Die Gutachter der Klinik C.________ schätzten die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Datatypistin in Zusammenschau des bisherigen Verlaufs im Umfang von 50 % als leistungsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum. Zum zeitlichen Ablauf dieser Entwicklung hielten sie fest, der Aufwand zur Erlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine im Bereich mehrerer Monate bis Jahre zu liegen und einer intensiven psychotherapeutischen Vorbereitung und Begleitung zu bedürfen. Auf Rückfrage des RAD hin stellten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2019 zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit klar, dass sie die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit aktuell 50 % beurteilten.  
Wenn die Vorinstanz auf diese präzisierende Angabe abstellte, ist dies nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, zumal bereits die Experten der medexperts ag am 20. April 2017 aus polydisziplinärer Sicht im Gutachtenszeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit ausgingen. Die geltend gemachte zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht auszumachen. Soweit gerügt wird, dass die Vorinstanz die Standardindikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 im Gutachten der Klinik C.________ hinsichtlich der massgeblichen Beweisthemen nicht abgehandelt habe (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen), ist festzuhalten, dass mit einer Indikatorenprüfung die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit validiert wird. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1). Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (vgl. Urteile 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2; 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2; 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). 
Dass die Vorinstanz ohne strukturierte Prüfung nach BGE 141 V 281 zugunsten der Beschwerdeführerin das gutachterlich geschätzte funktionale Leistungsvermögen von 50 % bezogen auf ein (zumutbares) Vollzeitpensum übernahm, ist daher unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Gleichwohl hätte sich hier mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und der leichten depressiven Episode (vorstehende E. 3) eine Überprüfung der ärztlichen Folgeabschätzung durch den Rechtsanwender im Sinne von BGE 141 V 281 aufgedrängt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1). 
 
4.1.5. Die Tatsache, dass ein solches Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens gar nicht geleistet wurde, weshalb die Gutachter ein 80%iges Pensum (entsprechend dem tatsächlich ausgeübten) als Referenzwert empfahlen, beschlägt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, die von der medizinischen Fachperson nicht zu beantwortende Rechtsfrage der im Einzelfall anzuwendenden Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. vorstehende E. 2.3). Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu, namentlich was die Vorbringen zu den einzelnen Indikatoren betrifft. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten der Klinik C.________ den Anforderungen an die Beweiskraft. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen, wenn die Vorinstanz den gutachterlichen Darlegungen folgte und auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtete.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Sodann wird kritisiert, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich qualifizierte. Die Haustierhaltung sei als Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt anzusehen; in der Bewältigung des Haushalts sei sie erheblich eingeschränkt.  
 
4.2.2. Als (für das Bundesgericht nicht verbindliche) Verwaltungsweisung (BGE 139 V 108 E. 5.3 mit Hinweisen) konkretisiert Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSHI; Stand 2018) die Tätigkeiten des Aufgabenbereichs Haushalt (Art. 27 Abs. 1 IVV). Danach können die Aufgaben der im Haushalt tätigen gesunden Person auch die Tätigkeit der Haustierhaltung umfassen. Soweit die Beschwerdeführerin aber hieraus schliesst, dass die Haustierhaltung (in concreto die Hundehaltung) zwingend zur Folge haben soll, dass sie als Versicherte mit Aufgabenbereich Haushalt anzusehen ist, geht dies fehl. Angesichts der berücksichtigten Umstände, wonach sie alleine, bzw. vorübergehend mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 3-Zimmerwohnung lebt und gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz angab, stets nur im Umfang von 80 % tätig gewesen zu sein, um genügend Zeit für ihre Hunde zu haben vgl. vorstehende E. 2.3), ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Hundehaltung als nicht versicherte Freizeitaktivität einordnete und einen Aufgabenbereich verneinte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ferner sei, so die Beschwerdeführerin, das im Gutachten umschriebene Tätigkeitsprofil nicht mit dem vorinstanzlich angewendeten Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2016, TA1, Wirtschaftszweig "Versicherungen", Kompetenzniveau 2 vereinbar. Mit der zweijährigen Ausbildung als Datatypistin sei keine Tätigkeit im KV-Bereich im Kompetenzniveau 2 zu finden. Sie verfüge auch nicht über spezifische Kenntnisse im Versicherungsbereich, weshalb es sich nicht rechtfertige, auf einen statistischen Wert in diesem Bereich abzustellen. Vielmehr sei der Invaliditätsgrad anhand der LSE 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4363.- zu berechnen.  
 
4.3.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Versicherungsbranche weiterhin zumutbar ist. Wie die Vorinstanz bereits erwog, charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration etc.. Die Beschwerdeführerin war seit 2002 bei der B.________ AG als Sachbearbeiterin in der Datenverarbeitung (zuletzt bereits krankheitsbedingt in der Adressverwaltung) tätig gewesen und absolvierte eigenen Angaben gemäss eine zweijährige Ausbildung als Datatypistin, vergleichbar mit der Ausbildung zur Bürogehilfin (heute Büroassistentin EBA). Dank dieser Fachkenntnisse und der jahrelangen Erfahrung in der Versicherungsbranche kommt eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 durchaus in Frage, nachdem sich eine Tätigkeit gemäss dem Totalwert von TA1 im Kompetenzniveau 1, auf einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezieht. Offen bleiben kann hingegen, ob es bundesrechtswidrig ist, dass die Vorinstanz für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Position 65 "Versicherungen" der LSE 2016, Tabelle TA1, Frauen, heranzog und nicht den Totalwert sämtlicher Wirtschaftszweige, wie die Beschwerdeführerin verlangt. Mit Blick auf ihr nicht näher umschriebenes Aufgabengebiet bei der B.________ kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob von einem versicherungsspezifischen Fachwissen auszugehen ist, das es rechtfertigt, auf die Position 65 "Versicherungen" abzustellen. Es kann allerdings angemerkt werden, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 62'403.- lediglich rund Fr. 710.50 unter dem auf diese Weise berechneten statistischen jährlichen Verdienst als Invalide von Fr. 63'113.50, bezogen auf ein 80%- Pensum, liegt (Fr. 6352 x 12 : 40 x 41.4 x 0.8).  
 
4.3.3. Nachdem der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin auch weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar bleibt, kann jedoch sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf derselben Basis ermittelt werden und es erübrigt sich die Klärung, welcher Tabellenlohn für den Vergleich beizuziehen ist. Denn bei dieser Ausgangslage entspricht die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % dem Invaliditätsgrad bezogen auf das erwerbliche Arbeitspensum ohne gesundheitliche Beeinträchtigung unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis). Vorliegend ergibt sich hieraus ein Invaliditätsgrad von 37.5 % (100 % - [100 % : 80 x 50]). In proportionaler Berücksichtigung dieser ermittelten Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich nach BGE 140 V 290 resultiert ebenfalls der die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichende Invaliditätsgrad von 30 % (37,5 % x 0,8).  
 
4.3.4. Weshalb diese mit BGE 140 V 290 präzisierte Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich nach Einführung von Art. 27bis IVV per 1. Januar 2018 bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht stichhaltig begründet. Diese Bestimmung betrifft Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt wird (Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV).  
Vorliegend geht es jedoch um eine teilerwerbstätige Person ohne zusätzlichen Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG, da die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Freizeit und somit freiwillig auf eine Vollerwerbstätigkeit verzichtet hat. Eine indirekte Diskriminierung der Frauen nach Art. 8 Abs. 2 und 3 BV, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 
Die Präzisierung im Sinne von BGE 142 V 290 erfolgte sodann, weil die bisherige Praxis zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich gemäss BGE 131 V 51 unter anderem zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führte (vgl. SVR 2019 IV Nr. 34 S. 104, Urteil 9C_583/2018 E. 4.1; Urteil 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.3). Denn die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, war rechtsprechungsgemäss für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Inwiefern nun das seit 1. Januar 2018 anzuwendende Berechnungsmodell der gemischten Methode nach Art. 27bis IVV zu einer Bevorzugung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich gegenüber solchen ohne Aufgabenbereich führen soll, wie beschwerdeweise behauptet, erschliesst sich nicht. Dieser Einwand zielt demnach ins Leere. Triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ergeben sich mit anderen Worten nicht (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2), weshalb kein Raum bleibt für die Durchführung eines reinen Einkommensvergleichs (ohne Gewichtung) unter der Annahme einer Vollerwerbstätigkeit und einer gleichzeitigen Hochrechnung des Valideneinkommens auf ein 100%-Pensum, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die Anwendung von BGE 142 V 290 erfolgte demnach bundesrechtskonform. Damit liegt keine rentenbegründende Invalidität vor und es bleibt bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs. 
 
5.  
D ie Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla