Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_202/2022
Urteil vom 1. Juni 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19 [Pozessvoraussetzung]),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2022 (EE.2021.00057 damit vereinigt EE.2021.00058).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. April 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung wesentlichen rechtlichen Grundlagen, namentlich die Bestimmungen des ATSG zur Rückerstattung von bei zweifellos unrichtigen ursprünglichen Verfügungen respektive Einspracheentscheiden unrechtmässig erlangten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), wiedergegeben hat,
dass es gestützt darauf zum Ergebnis gelangt ist, dem Beschwerdeführer, der bei der B.________ AG als alleiniger Verwaltungsrat eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei seit Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit Mitte April 2020 bis Ende September 2021 unbestrittenermassen kein Lohn ausbezahlt worden, weshalb er das für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erforderliche Mindesteinkommen zu keinem Zeitpunkt erreicht und somit auch keinen Lohnausfall erlitten habe,
dass dem Beschwerdeführer daher, so die Vorinstanz im Weiteren, zweifellos zu Unrecht für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 33'203.60 ausgerichtet worden seien, welche die Beschwerdegegnerin zurückfordern könne,
dass es sich vor diesem Hintergrund erübrige, die vom Beschwerdeführer gerügte Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er es insbesondere unterlässt, sich detailliert mit den Erörterungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen respektive zu erläutern, inwiefern diese Bundesrecht (auch in Form der von ihm erwähnten verfassungsmässigen Rechte) verletzen sollten,
dass er sich vielmehr auf den Standpunkt zu stellen scheint, er habe nicht definitiv auf seinen vertraglich zugesicherten Lohn verzichtet, sondern dessen Auszahlung krisenbedingt lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, die Firma ihm also für das Jahr 2020 noch ein - einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründendes - Entgelt von Fr. 44'000.- schulde,
dass für die entsprechende Behauptung jedoch keinerlei Beweise beigebracht werden und der Beschwerdeführer sich namentlich auch nicht mit der Feststellung im angefochtenen Urteil befasst, wonach er in der Lohndeklaration 2020 der Firma nicht vermerkt sei (was bei dem von ihm geltend gemachten blossen Zahlungsaufschub aber wohl der Fall sein müsste),
dass die Beschwerde folglich den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer, wie bereits vorinstanzlich, auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) hinzuweisen ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl