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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_73/2026  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2026  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschub der Vollstreckbarkeit, Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. April 2026 (ZKEIV.2026.2 /ZKBES.2026.142). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 31. März 2026 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Beschwerdeführerin, die von ihr gemietete 3.5-Zimmer-Wohnung in U.________ bis spätestens 10. April 2026 zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben. 
Mit Urteil vom 17. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils vom 31. März 2026 ab und trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 25. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Verfügung vom 30. April 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht. 
 
3.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2026 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann